Krankenversicherung & Urlaub: nicht alle Kosten werden erstattet
30.07.2010 | 09:30
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp
Luxemburg - Wer im Auslandsurlaub ärztlich behandelt werden muss, kann sich dabei nicht voll auf den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland berufen. Denn bei einer stationären Behandlung muss die Krankenkasse nur den Satz erstatten, der von den am Ort der Behandlung zuständigen Versicherungen zu zahlen ist.
Nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (AZ: C 211/08) sind damit Zuzahlungen, die dort von den Versicherten zu entrichten sind, auch nicht von den deutschen Krankenkassen zu tragen.

Author
Toralf Richter
Toralf arbeitet seit 20 Jahren im Bereich Versicherungen und Bankprodukte – als Büroleiter eines Versicherungsmaklers, als freier Journalist für Verbraucherthemen und als Pressesprecher. Seit 2014 ist er bei Verivox.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Ja. Grundsätzlich ist die Übertragung von Schadenfreiheitsklassen auf andere Personen möglich. Sie müssen jedoch einige Aspekte berücksichtigen.
In der Regel muss zwischen Ihnen und der Person, die ihre Schadenfreiheitsklasse auf Sie übertragen möchte, entweder ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades oder eine häusliche Gemeinschaft bestehen. Ausnahme: Fahren Sie regelmäßig einen Firmenwagen, kann Ihr Arbeitgeber die Schadenfreiheitsklasse an Sie abtreten.
Die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse ist möglich zwischen:
- Ehepartnern
- Lebenspartnern in häuslicher Gemeinschaft
- Eltern und Kindern
- Großeltern und Enkeln in häuslicher Gemeinschaft
- Geschwistern in häuslicher Gemeinschaft
- Schwiegereltern und Schwiegerkindern in häuslicher Gemeinschaft
- einer juristischen Person und einer natürlichen Person
Drüber hinaus müssen Sie glaubhaft versichern können, dass Sie das Fahrzeug regelmäßig gefahren haben. Schadenfreie Jahre können nur in der Höhe übertragen werden, die Sie selbst mit der Dauer Ihres Führerscheinbesitzes hätten „erfahren“ können. Besitzen Sie drei Jahre einen Führerschein, können Sie maximal drei schadenfreie Jahre (Schadenfreiheitsklasse 3) geltend machen. Besitzt der bisherige Inhaber jedoch die SF-Klasse 8, verfällt der Anspruch auf die restlichen fünf Jahre und kann auch nicht von weiteren Personen genutzt werden. Ein Splitting der Schadenfreiheitsklasse ist ausgeschlossen, ebenso wie die Rückübertragung. Der ehemalige Inhaber der Schadenfreiheitsklasse tritt alle Ansprüche unwiderruflich zu Ihren Gunsten ab.
Da die Versicherer sehr unterschiedliche Regeln bei der Übertragung von Schadenfreiheitsklassen haben, sollten Sie vorab in die Versicherungsbedingungen schauen.
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Für alle Versicherten, die Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, gilt ein einheitlicher Beitragssatz von 14,6 Prozent. Darüber hinaus darf jede deutsche Krankenkasse einen eigenen Beitragssatz erheben – den sogenannten Zusatzbeitrag. Dieser wurde im Jahr 2015 eingeführt, um den Wettbewerb zwischen den einzelnen Krankenkassen zu fördern und deren Verwaltungskosten zu senken.
Aktuell variiert der "kassenindividuelle" Zusatzbeitrag zwischen 0,35 und 1,9 Prozent (Stand 2021). Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte.