Krankenversicherung & Urlaub: nicht alle Kosten werden erstattet
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 30.07.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp
Luxemburg - Wer im Auslandsurlaub ärztlich behandelt werden muss, kann sich dabei nicht voll auf den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland berufen. Denn bei einer stationären Behandlung muss die Krankenkasse nur den Satz erstatten, der von den am Ort der Behandlung zuständigen Versicherungen zu zahlen ist.
Nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (AZ: C 211/08) sind damit Zuzahlungen, die dort von den Versicherten zu entrichten sind, auch nicht von den deutschen Krankenkassen zu tragen.
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Quelle: Verivox Versicherungsvergleich GmbH (02/2026)
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten veranlassen.
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Die Mallorca-Police ist ein sehr wichtiger Versicherungsschutz für alle, die europäischen Ausland gelegentlich Mietwagen anmieten. In Erweiterung zur Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert die sogenannte Mallorca-Police etwaige Unfallschäden an Dritten, die der Versicherungsnehmer mit im Ausland angemieteten Leihfahrzeugen verursachen könnte.
Hintergrund: In einigen europäischen Ländern sind die gesetzlichen Mindestversicherungssummen innerhalb der Kfz-Haftpflichtversicherung begrenzt. Diese reichen bei hohen Schäden nicht aus. Da die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugverleihers Unfallschäden maximal bis zur vereinbarten Versicherungssumme reguliert, trägt der Urlauber die darüber hinaus entstehenden Kosten aus eigener Tasche.
Denn die Mallorca-Police erhöht die landesspezifischen Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf die in Deutschland üblichen Leistungen. Versichert sind mindestens die in Deutschland geltenden gesetzliche Mindestsummen, meist sogar die kompletten Versicherungssummen des heimischen Vertrages. Anders als es der Name vermuten lässt, greift die Mallorca-Police nicht nur auf der spanischen Ferieninsel, sondern gilt in ganz Europa, einschließlich den Mittelmeeranrainerstaaten und den Kanaren. Häufig ist die Mallorca-Police bereits beitragsfrei in die Kfz-Haftpflichtversicherung eingeschlossen.
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Bei Arbeitslosigkeit und Bezug von Arbeitslosengeld I oder II ensteht in der Regel die Möglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung zu gehen oder dies ist sogar verpflichtend. Bei Personen über 55 Jahren kann der Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse verschlossen bleiben. Bei Personen unter 55 Jahren und einer geringen Versicherungszeit in der PKV kann ein Wechsel in die GKV - mit Widerspruchsrecht - der Regelfall sein.
Die Beiträge werden vom (ehemaligen) Arbeitnehmer gezahlt, es gibt es einen Zuschuss der Arbeitsagentur oder des Jobcenters. Der Zuschuss beträgt die Höhe des Zuschusses, der zur gesetzlichen Krankenkasse gezahlt worden wäre. In Härtefällen kann ein Sozialtarif der privaten Krankenversicherung greifen und der Beitrag vollständig von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter übernommen werden.