Reiserücktrittsversicherung muss trotz Vorerkrankung zahlen
Stand: 09.03.2010
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Koblenz - Eine Reiserücktrittsversicherung ist unter Umständen auch dann verpflichtet die Stornierungskosten zu übernehmen, wenn der Versicherte eine Vorerkrankung hatte. Ein Kläger, der vor der Buchung der Reise unter Rückenschmerzen litt und erst nach der Buchung erfuhr, dass er operiert werden muss, kann seine Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) in Koblenz hervorgeht.
Der Kläger hatte im Dezember 2007 in einem Reisebüro in Bad Kreuznach eine Reise für sich und seine Frau nach Argentinien gebucht. Die 15-tägige Rundreise sollte im Februar 2008 stattfinden und 5.710 Euro pro Person kosten, die der Kläger mit Kreditkarte zahlte. Den Versicherungsbedingungen zufolge sind Reisen im Wert bis 10.000 Euro durch die Zahlung mit der Kreditkarte versichert.
Schon im Oktober waren bei dem Mann allerdings starke Rückenschmerzen aufgetreten, die der Hausarzt mit Spritzen behandelte. Wegen wiederkehrender Schmerzen war der Mann auch im November in ärztlicher Behandlung. Kurz nach der Buchung der Reise im Dezember stellte ein Arzt bei dem Mann einen Bandscheibenvorfall fest und hielt eine sofortige Operation für erforderlich. Daraufhin stornierte der Mann die Reise.
Der Reiseveranstalter berechnete dem Mann 3.803 Euro pro Person an Stornogebühren. Die Versicherung wiederum weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Sie argumentierte, der Bandscheibenvorfall sei nach den vorhergehenden starken Rückenschmerzen nicht unerwartet gewesen und daher nicht von der Versicherung abgedeckt. Das Landgericht Bad Kreuznach folgte dem zunächst und wies die Klage ab. Der Kläger ging daraufhin in die Berufung.
Das OLG urteilte, dass dem Kläger die Erstattung der Stornokosten zustehe. Zur Begründung hieß es, dass die Notwendigkeit der Operation aus der Sicht des Versicherten bei der Buchung nicht vorhersehbar gewesen sei. (AZ: 10 U 613/09)