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Stromtarif: Werbung mit "Festpreis" kann irreführend sein

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: AFP

Hamm - Die Bezeichnung "Festpreis" kann bei der Werbung für einen Stromtarif irreführend sein, wenn der Verbraucher unzureichend über die variablen Preisbestandteile aufgeklärt wird, wie das Oberlandesgericht Hamm am Freitag mitteilte. Das Gericht hatte damit auf die Klage eines Energieversorgers aus Norddeutschland reagiert, der von seiner Konkurrenz aus dem Ruhrgebiet verlangt hatte, eine Internetwerbung mit dem Begriff "Festpreis" für einen bestimmten Stromtarif zu unterlassen. (Az. I-4 U 58/11)

Laut Gericht setzten sich mehr als 40 Prozent des angebotenen Festpreis-Stromtarifs aus veränderlichen Bestandteilen wie Steuern und die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zusammen. Zwar hatte der beklagte Anbieter demnach seiner Festpreis-Werbung einen "Sternchenhinweis" auf mögliche Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer, eventuelle neue Steuern sowie die EEG-Umlage hinzugefügt. Das Gericht befand aber, damit habe der beklagte Stromerzeuger nur unzureichend über den Anteil der variablen Bestandteile am Gesamtpreis informiert. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass weniger als 60 Prozent des Stromtarifs fest, der übrige Teil variabel sei.