Vermieterpfandrecht
Das Vermieterpfandrecht ist in den Paragrafen 562 ff. BGB geregelt und sichert die Forderungen des Vermieters aus einem Mietverhältnis ab. Es erlaubt Vermietern, bei offenen Mietschulden auf bestimmte bewegliche Sachen des Mieters in der Wohnung oder im Gewerberaum zuzugreifen. Allerdings gilt das Pfandrecht nicht für alle Gegenstände – und auch die Durchsetzung ist an enge gesetzliche Grenzen gebunden.
- Was fällt unter das Vermieterpfandrecht?
- Wann das Vermieterpfandrecht erlischt
- Voraussetzungen Vermieterpfandrecht
- Rechtsschutzversicherung bei Mietstreitigkeiten
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Das Vermieterpfandrecht betrifft nur bewegliche Sachen des Mieters in der Wohnung sowie Inhaberpapiere.
- Es endet, sobald die betroffenen Gegenstände aus der Mietsache entfernt werden – mit Ausnahmen.
- Zur Durchsetzung ist immer ein gerichtlicher Titel des Vermieters erforderlich, sonst liegt verbotene Selbsthilfe vor.
Was fällt unter das Vermieterpfandrecht?
Die Voraussetzung für die Ausübung des Vermieterpfandrechts ist, dass die zu pfändenden Gegenstände bewegliche Besitztümer des Mieters innerhalb der Wohnung sowie Inhaberpapiere sind. Darunter fallen alle vollständig bezahlten Gegenstände, die sich rechtmäßig im alleinigen Eigentum des Mieters befinden – beispielsweise Möbel, Elektronikgeräte oder andere bewegliche Sachen in der Wohnung.
Nicht unter das Vermieterpfandrecht fallen:
- Geleaste, gemietete oder noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren
- Gegenstände zum persönlichen Gebrauch wie Kleidung oder Haushaltsgeräte
- Arbeitsmittel, die der Mieter für seine Berufsausübung benötigt
Der Vermieter darf zwar auch diese Gegenstände kurzzeitig in Besitz nehmen, muss sie aber auf Verlangen des Mieters wieder aushändigen.
Wann das Vermieterpfandrecht erlischt
Das Vermieterpfandrecht endet, sobald die betroffenen Gegenstände vom Grundstück entfernt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn der Vermieter von der Entfernung nichts wusste: Dann bleibt das Pfandrecht noch einen Monat lang bestehen.
Wurden die Sachen mit Wissen des Vermieters entfernt, erlischt das Pfandrecht sofort. Werden die Gegenstände anschließend erneut in die Mieträume eingebracht, entsteht das Vermieterpfandrecht wieder von Neuem.
Voraussetzungen für die Ausübung des Vermieterpfandrechts
Um das Vermieterpfandrecht geltend zu machen, benötigt der Vermieter in der Regel einen gerichtlich erwirkten Titel gegen den Mieter. Zudem ist es erforderlich, dem Mieter die beabsichtigte Pfändung vorab anzukündigen und ihm eine angemessene Frist zur Begleichung der offenen Forderungen einzuräumen. Üblicherweise beträgt diese Frist mindestens drei Wochen.
Ein unbefugtes Betreten der Mieträume durch den Vermieter ohne gerichtlichen Titel stellt eine Form der verbotenen Selbsthilfe dar. In diesem Fall haftet der Vermieter verschuldensunabhängig gemäß Paragraf 229 BGB. Darüber hinaus erfüllt ein widerrechtliches Eindringen in die Wohnung den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs.
Bei der Ausübung des Vermieterpfandrechts ist der Vermieter verpflichtet, eine Liste der gepfändeten Gegenstände zu erstellen, idealerweise mit einer monetären Bewertung. Es ist zudem unzulässig, dem Mieter durch Schlossaustausch den Zutritt zur Wohnung zu verwehren. Ein solches Verhalten kann ebenfalls den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllen.
Rechtsschutzversicherung bei Mietstreitigkeiten
Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter landen häufig vor Gericht und können mit hohen Anwaltsgebühren und Prozesskosten verbunden sein. Eine Rechtsschutzversicherung schützt sowohl Vermieter als auch Mieter vor diesen finanziellen Risiken. Je nach Bedarf stehen individuelle Bausteine zur Verfügung, sodass Sie sich umfassend und kostengünstig gegen zukünftige Auseinandersetzungen absichern können.
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