Polizeirecht: Was darf die Polizei und was nicht?
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Die Befugnisse und Grenzen polizeilichen Handelns sind gesetzlich festgelegt. In Deutschland fällt das Polizeirecht in die Zuständigkeit der Bundesländer. Jedes Bundesland verfügt über ein eigenes Polizeigesetz, das sich ursprünglich an einem gemeinsamen Musterentwurf orientierte. Eine Ausnahme bilden die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und der Zoll. Diese Behörden unterstehen direkt dem Bund und folgen dem Bundesrecht.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Polizeirecht ist Teil des Verwaltungsrechtes. Damit wird jede Handlung eines Polizisten zu einem Verwaltungsakt.
- Das Polizeirecht ist Ländersache. Die Länder orientieren sich jedoch an einem Musterentwurf.
- Polizeiliche Maßnahmen basieren auf der Generalklausel für nicht definierte Situationen oder auf gesetzlich definierten Standardmaßnahmen.
Polizeirecht: Was ist das?
Die Bezeichnungen im Polizeirecht fallen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich aus. In Baden-Württemberg ist nur die Rede vom Polizeigesetz (PolG), in Bayern dagegen gibt es dazu mehrere Gesetze:
- Gesetz über Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz, PAG)
- Gesetz über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz, POG)
- Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz, LStVG)
Bei dem “Polizeirecht” handelt es sich um einen Teil des sogenannten Verwaltungsrechts. Es zielt auf den Teil ab, der sich mit dem Thema der Gefahrenabwehr auseinandersetzt. Dieser Bereich des Verwaltungsrechts spricht der Polizei das Recht zu, Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine Gefahr besteht. Dies kann die Sicherung einer Unfallstelle sein, aber auch die Verfolgung eines Straftäters. Als Gefahr definiert das Polizeirecht die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Diese Gefahr tritt ein, wenn ein Verhaltensablauf bei Nichteinschreiten zur Störung führt. Als Sicherheit gilt die Gesamtheit der geschriebenen Rechtsordnung. Die öffentliche Ordnung wiederum sieht das Bundesverfassungsgericht als die Summe der nicht-geschriebenen Verhaltensformen, die ein geordnetes Zusammenleben ermöglichen.
Welche Befugnisse hat die Polizei?
Aufgabe der Polizei ist es, mögliche Gefahren von der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Dies erlaubt es einem Polizisten, gegenüber einer Person, die eine Gefährdung darstellt, aktiv zu werden. Die Ermächtigung für die Handlung untergliedert sich in die Generalklausel und die Standardmaßnahmen.
Die Generalklausel dient als Auffangtatbestand und ermächtigt die Polizei, auch in Situationen zu handeln, für die es keine spezifischen Verwaltungsvorschriften gibt. Sie bietet den Beamten die nötige Flexibilität, um auf unvorhergesehene Gefahrensituationen angemessen reagieren zu können.
Standardmaßnahmen hingegen sind häufig auftretende polizeiliche Handlungen, für die es im Polizeirecht normierte Vorschriften und ausformulierte Regelungen gibt. Zu diesen Standardmaßnahmen zählen unter anderem:
- Durchsuchungen von Personen, Sachen oder Wohnungen
- Erkennungsdienstliche Behandlungen
- Identitätsfeststellung
- Platzverweis
- Sicherstellung
- Ingewahrsamnahme
Will ein Polizist eine Identitätsfeststellung vornehmen, ist er dazu aufgrund der vorliegenden Standardmaßnahme berechtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass auch die sonstigen Merkmale aus dem Polizeirecht dafür vorliegen.
Fokus: Personenkontrolle
Bei Personenkontrollen gelten besondere Regeln. Die Polizei ist verpflichtet, der kontrollierten Person den Grund für die Kontrolle zu nennen. Bei präventiven Kontrollen, wie sie etwa am Rande nicht genehmigter Demonstrationen vorkommen können, darf zunächst nur die Identität festgestellt werden. Die kontrollierte Person ist nicht verpflichtet, Fragen wie "Wo kommen Sie her?" oder "Wo geht's denn hin?" zu beantworten. Allerdings sollten Fragen zur Identität beantwortet werden, da die Polizei bei einer Verweigerung weitergehende Maßnahmen ergreifen darf, einschließlich einer möglichen Mitnahme zur Dienststelle.
Was darf die Polizei nicht?
Die Befugnisse der Polizei unterliegen klaren gesetzlichen Grenzen. Ein anschauliches Beispiel hierfür sind Verkehrskontrollen. Polizisten dürfen zur Kontrolle der Verkehrssicherheit Fahrzeuge anhalten und überprüfen. Sie können die Gültigkeit der HU-Plakette prüfen, den Zustand der Reifen begutachten und das Vorhandensein von Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste kontrollieren. Eine Durchsuchung des Wagens ist jedoch ohne richterlichen Beschluss nicht erlaubt. Der Fahrer muss der Aufforderung, den Kofferraum zu öffnen, zunächst nicht nachkommen. Eine Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine Gefahr im Verzug vorliegt – zum Beispiel, wenn Hinweise auf den Transport verbotener Substanzen bestehen oder der Fahrer sich auffällig verhält und weitere Anhaltspunkte vorliegen.
Bei Personenkontrollen gibt es ebenfalls Einschränkungen. Die Polizei darf nicht ohne Weiteres eine körperliche Untersuchung vornehmen. Dazu zählt auch das Leuchten mit der Taschenlampe in die Augen, um diese auf eine alkohol- oder drogenbedingte Rötung zu testen. Solche Maßnahmen bedürfen einer spezifischen rechtlichen Grundlage oder der Einwilligung der betroffenen Person.
Rechtliche Unterstützung bei Konflikten mit der Polizei
Im Umgang mit der Polizei können komplexe rechtliche Situationen entstehen. Wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme bestehen, ist es oft ratsam, juristischen Rat einzuholen. Dies kann jedoch mit erheblichen Kosten verbunden sein. Eine Rechtsschutzversicherung kann in solchen Fällen finanzielle Unterstützung bieten, indem sie Anwaltsgebühren und Gerichtskosten übernimmt.