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Unfallschaden auszahlen lassen: So gehen Sie vor

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Nach einem Unfall kann es durchaus sinnvoller sein, sich den Unfallschaden auszahlen zu lassen, als das Fahrzeug tatsächlich in die Werkstatt zu bringen. Allerdings gilt es bei diesem Vorgehen, das eine oder andere zu beachten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich ist es möglich, sich einen Unfallschaden auszahlen zu lassen.
  • Der Geschädigte muss allerdings mit Kürzungen rechnen.
  • Die Höhe des Schadens ergibt sich aus Materialkosten, Arbeitslohn für die Werkstatt und Mehrwertsteuer.
  • Die Versicherer machen bei einer Barauszahlung Abzüge gegenüber der tatsächlichen Schadenshöhe bei einer Werkstattreparatur.

Unfallschaden auszahlen lassen: Voraussetzungen

Grundsätzlich hat man nach einem Unfall das Recht, sich von der gegnerischen Versicherung die Kosten für die Unfallreparatur auszahlen zu lassen. Den Auszahlungsbetrag kann der Begünstigte dann entweder für eine Werkstatt verwenden, die günstiger ist, den Schaden selbst reparieren oder einfach gar nichts machen.

Da die Versicherung üblicherweise gegen Vorlage der Rechnung den Schaden erstattet, benötigt der Anspruchsteller einen "Rechnungsersatz" zur Vorlage. Dies kann entweder ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt sein oder ein Unfallgutachten. Das Gutachten empfiehlt sich vor allem dann, wenn das beschädigte Fahrzeug noch neuwertig war oder es sich um ein höherwertiges Auto handelt. Gerade bei einem neueren Auto ist ein Gutachten wichtig, damit auch der Wertverlust, der aus dem Unfall herrührt, berücksichtigt wird. Viele Autofahrer vergessen, dass die unfallbedingte Wertminderung ebenfalls von der Versicherung erstattet wird.

Wie berechnet sich die Höhe des Unfallschadens?

Einfach formuliert, stellt der Unfallschaden die Summe aus den Kosten für die Ersatzteile, den Arbeitslohn der Werkstatt, eventuellen Transportkosten und der Mehrwertsteuer auf diese drei Punkte dar. Dazu kommt noch die Wertminderung des Fahrzeugs.

An zwei Punkten setzten die Versicherungen bislang gerne an, wenn es darum ging, die Schadenshöhe zu mindern. Das eine war der Stundenlohn der Werkstatt, das andere ist immer noch die Wertminderung des Fahrzeugs. Am Stundenlohn können sie inzwischen nichts mehr monieren, da die Vertragswerkstätten keine Angriffsfläche mehr in Bezug auf zu hohe Abrechnungen bieten.

In Bezug auf die Wertminderung kommt es immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen, da der Gesetzgeber keine zwingende Berechnungsmethode vorschreibt. Allerdings haben sich fünf Vorgehensweisen etabliert, die zur Anwendung kommen.

Unfallschaden selbst reparieren und von der Versicherung auszahlen lassen

Diese Option, den Schaden selbst reparieren und den Gegenwert von der Versicherung auszahlen lassen, ist durchaus gegeben. Wer handwerklich talentiert ist und weiß, was zu tun ist, kann sein Auto reparieren und Geld von der Versicherung erhalten.

Gab es nur einen Blechschaden, lassen sich die Ersatzteile auf einem Schrottplatz besorgen. Mögliche notwendige Motorteile finden sich dort ebenfalls. In Mietwerkstätten finden sich Hebebühnen und alle notwendigen Werkzeuge.

Welche Abzüge gibt es bei Auszahlung eines Unfallschadens?

Wer sich den Unfallschaden auszahlen lassen möchte, muss mit Abzügen rechnen. Wird der fiktive Rechnungsbetrag ausbezahlt, fällt für die Kfz-Versicherung keine Mehrwertsteuer für die Werkstatt und die Ersatzteile an. Der Geschädigte erhält in diesem Fall nur den Nettobetrag auf den Preis für Ersatzteile und den fiktiven Werkstattlohn. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in Paragraf 249, BGB: Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

In einem Punkt sind die Versicherer aber besonders geizig. Wird das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert, muss es unter Umständen in eine Lackiererei gebracht werden. Bei einer Werkstattreparatur würde die Versicherung die Transportkosten zur Lackiererei und zurück übernehmen. Mit dem Argument, dass dieser Aufwand entfällt, kürzen viele Gesellschaften die Auszahlung um die Transportkosten.

Darüber hinaus können die Versicherer Kürzungen vornehmen, da der Geschädigte sich an der Auszahlung des Unfallschadens nicht bereichern darf.

Lohnt sich das Auszahlen des Unfallschadens?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Je höher der Schaden ausfällt, um so kritischer ist die Antwort zu hinterfragen. Sinnvollerweise sollte sich der Geschädigte darüber bei einem Gutachter oder einem Juristen informieren. Diese können ihm ausrechnen, ob es einen finanziellen Vorteil bringt oder nicht.

Häufig gestellte Fragen

Nein, Sie sind nicht dazu verpflichtet, einen Schaden reparieren zu lassen.

Als Geschädigter haben Sie die Wahl, ob Sie sich nach einem Unfall den Schaden auszahlen lassen oder Sie den Schaden reparieren lassen.

Die Versicherung zahlt Ihnen die Schadenssumme, die für die Reparatur (inkl. Kosten für Ersatzteile und Arbeitslohn), Transportkosten und Mehrwertsteuer anfallen.