Wegen Corona gilt längere Frist für die Hauptuntersuchung
Stand: 31.03.2020
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Später zum Tüv: Wegen der Corona-Krise sollen Autofahrer die Frist zur Hauptuntersuchung statt zwei um vier Monate überschreiten dürfen. Was die Regel im Einzelnen bedeutet.
Vier Monate Verzug ohne Bußgeld
Bisher blieb das Fahren mit abgelaufener Prüfplakette nur für zwei Monate ohne Folgen. Danach drohte von Polizei oder Ordnungsamt ein Bußgeld von 15 Euro. Ab vier Monaten stieg der Betrag auf 25 Euro, bei mehr als acht Monaten auf 60 Euro. Nun sollen die ersten vier Monate Verzug nicht geahndet werden. Das gilt für Privat- und Nutzfahrzeuge, heißt es vom Bundesverkehrsministerium.
Umsetzung ist Ländersache
Die Empfehlung ging vom Verkehrsministerium an die Bundesländer. Wie eine Sprecherin auf Nachfrage erklärte, handele es sich nicht um ein Gesetz, das die geltende Bußgeldkatalog-Verordnung außer Kraft setzt. Die Umsetzung der Empfehlung obliegt den Ländern.
Noch kein Stichtag festgelegt
Formal gelte die Empfehlung, sobald diese im Verkehrsblatt veröffentlicht werde, so die Sprecherin. So bleibt etwa noch die Detailfrage offen, ob Autofahrerinnen und Autofahrer, die in den vergangenen Tagen die zweimonatige Frist überschritten haben, von der Kulanzempfehlung erfasst sind - oder nicht. Auch wie lange diese gelten wird, ist noch nicht absehbar.
HU auch jetzt noch möglich
Die Zahl der geöffneten Prüfstellen gestaltet sich aufgrund der verschiedenen Verordnungen in den Bundesländern sehr unterschiedlich, so der Verband der Tüv. Die Prüf-Organisation GTÜ betonte indes auf Twitter, die HU sei auch in der aktuellen Situation weiterhin geregelt möglich.
"Man kriegt einen Termin, wenn man möchte", sagt Vincenzo Lucà vom Tüv Süd. Dieser sollte jedoch telefonisch oder online vereinbart werden. Kfz-Werkstätten dürfen noch öffnen. Einige haben aber selbst entschieden, vorerst zu schließen.
Auto weiterhin versichert
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) stellt klar: Auch wer mit abgelaufener Tüv-Plakette einen Unfall baut, ist grundsätzlich versichert. Die Kfz-Haftpflichtpolice komme für die Schäden des Unfallgegners auf – auch wenn die Ursache ein Defekt sei, der bei der HU wohl behoben worden wäre.
Die Kaskoversicherung, die für Schäden am eigenen Auto zahlt, könnte aber in seltenen Fällen wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung kürzen. Etwa, wenn der Fahrer wissentlich mit defekten Bremsen unterwegs war. Es sei in keinem Fall ratsam, mit einem Auto loszufahren, das technische Mängel aufweist, so der GDV. Im Zweifel sei es sicherer, das Fahrzeug stehen zu lassen.