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Mieter müssen Hausmeister nicht komplett bezahlen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Über ihre Betriebskosten zahlen Mieter meist auch für einen Hausmeister. Doch Vermieter dürfen nicht alle Ausgaben umlegen. Für einige Tätigkeiten müssen Mieter nichts zahlen.

Zu den Hausmeisterkosten zählen die Lohnkosten, Lohnnebenkosten und ein pauschaler Lohnsteuerbetrag. Außerdem können die Kosten für eine Vertretung oder bei Urlaub und Krankheit umgelegt werden. Zu den typischen Aufgaben des Hausmeisters gehören die Reinigung des Treppenhauses, das Bedienen der Zentralheizung, die Gartenpflege und Schneefegen, erklärt der Deutsche Mieterbund in der "Mieterzeitung" (3/2020).

Verwaltungskosten sind nicht umlagefähig

Gehen die Tätigkeiten des Hausmeisters aber darüber hinaus, führt er also Reparaturen im Haus durch oder übernimmt Verwaltungsarbeiten, müssen bei der Betriebskostenabrechnung entsprechende Abzüge von den Hausmeisterkosten gemacht werden. Auch eine Pauschale für die Notdienstbereitschaft des Hausmeisters ist nicht umlagefähig. Sie gehört nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu den Verwaltungsausgaben (Az.: VIII ZR 62/19).

In der Betriebskostenabrechnung muss nicht aufgeführt werden, in welcher Höhe der Vermieter nicht umlagefähige Kosten abgezogen hat. Ist etwas unklar, kann der Mieter nachfragen und die Belege einsehen. Zweifelt ein Mieter die Abrechnung an, muss die Aufteilung der Kosten vom Vermieter erläutert werden.