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Seit März 2017 dürfen Ärzte in Deutschland schwerkranken Menschen unter bestimmten Voraussetzungen Cannabis als Arzneimittel per Rezept verordnen. Mediziner jeder Fachrichtung (außer Tier- und Zahnärzte) können sowohl Medizinal-Cannabisblüten als auch Extrakte, cannabisbasierte Medikamente und Rezepturarzneimittel verschreiben. Doch obwohl für GKV-Versicherte prinzipiell ein gesetzlicher Anspruch besteht, gestaltet sich die Kostenübernahme oftmals sehr schwierig.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Der Einsatz von Cannabis
  3. Diese Cannabissorten werden verwendet
  4. Welche Patienten haben Anspruch auf Cannabis?
  5. Pflichten der Ärzte
  6. Entwicklung innerhalb Deutschlands
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links
  9. Private Krankenversicherung: Vergleich der Tarife

Das Wichtigste in Kürze

  • Cannabis besitzt mehr als 100 Cannabinoide. Die Wissenschaft fokussiert sich vor allem auf die Erforschung von Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD).
  • Im medizinischen Bereich finden vor allem Sativa- und Indica-Sorten Verwendung, wobei Wirkstoffgehalt und -kombination je nach Sorte unterschiedlich ausfallen.
  • Patienten haben ein Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis, wenn sie unter einer schwerwiegenden Erkrankung leiden.
  • Der behandelnde Arzt darf Cannabis nur unter der Bedingung verschreiben, dass keine Alternativtherapie existiert beziehungsweise diese mit zu starken Nebenwirkungen einhergeht.

Der Einsatz von Cannabis als Arzneimittel

Cannabis ist die lateinische Bezeichnung für Hanf, welchen die Menschheit bereits seit mehreren tausend Jahren unter anderem als Heilmittel für verschiedene Anwendungen verwendet. Die Pflanze produziert mehr als 100 sogenannte Cannabinoide, wobei die Wissenschaft sich vor allem auf Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) fokussiert. THC erweist sich insbesondere bei Schmerzen als hilfreich, fällt jedoch unter das Betäubungsmittelgesetz. CBD wirkt dagegen vorrangig entzündungshemmend sowie angstlösend und fällt nicht unter das Betäubungsmittelgesetz.

Für Cannabis als Arzneimittel ist von Bedeutung, dass THC und CBD sich in ihrer Wirkung ergänzen können. Daher verordnen Ärzte die beiden Wirkstoffe sowohl einzeln als auch in Kombination. Für gewöhnlich kommen Cannabispräparate erst zum Einsatz, nachdem sich andere Behandlungsansätze als nicht erfolgreich erwiesen haben. Es gibt mittlerweile jedoch zahlreiche anerkannte Anwendungsgebiete, beispielsweise:

  • (Chronische) Schmerzen
  • Epilepsie
  • Tourette-Syndrom
  • Angst- und Schlafstörungen
  • ADHS
  • Chemotherapie (gegen Übelkeit und Erbrechen)
  • HIV/Aids (gegen Appetitslosigkeit)
  • Muskelspastiken, etwa bei Multipler Sklerose

Oftmals haben Wissenschaftler noch keine allzu umfangreichen Untersuchungen durchgeführt, weshalb sich das Risiko und der Nutzen einer Behandlung in den meisten Fällen noch nicht endgültig abschätzen lassen. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass Cannabis sich als Arzneimittel in zahlreichen weiteren Fachgebieten als nützlich erweisen könnte. Dies trifft beispielsweise auf Bewegungsstörungen, Hauterkrankungen, aber auch Depressionen zu.

Welche Cannabissorten werden als Arzneimittel eingesetzt?

Die Produzenten von medizinischem Cannabis bieten verschiedenste Sorten an, die sich hinsichtlich ihres Gehalts an Tetrahydrocannabinol und Cannabidiol deutlich unterscheiden. Es gibt sowohl Züchtungen mit einem besonders hohen THC-Anteil (teilweise mehr als 25 Prozent) als auch solche mit einem hohen CBD-Anteil (mitunter mehr als zehn Prozent). Darüber hinaus existieren auch Sorten mit einem mittleren Gehalt an THC und CBD.

Zusätzlich unterscheiden Fachleute zwischen den drei Gattungen Sativa, Indica und Ruderalis. Als Arzneimittel sind vor allem Sativa- und Indica-Sorten von Bedeutung. Der Sativa-Typus zeichnet sich für gewöhnlich durch einen relativ hohen THC-Anteil und seine belebende Wirkung aus. Beim Indica-Typus fällt tendenziell eher der CBD-Anteil hoch aus, weshalb entsprechende Sorten eher eine beruhigende Wirkung haben. Allerdings existieren auch zahlreiche Hybridzüchtungen.

Welche Patienten haben Anspruch auf Cannabis?

Wie sich aus Paragraph 31, Absatz 6 des fünften Sozialgesetzbuches ergibt, besteht ein Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis beziehungsweise Cannabispräparaten lediglich für Personen mit einer schwerwiegenden Erkrankung. Der Gesetzestext gibt zwar keine Auskunft darüber, wann ein Symptom oder eine Diagnose als „schwerwiegend“ gilt. Aus anderen Kontexten lässt sich jedoch darauf schließen, dass dies auf Erkrankungen zutrifft, welche die Lebensqualität langfristig stark beeinflussen.

Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Auch wenn eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, heißt das nicht automatisch, dass der Arzt seinem Patienten Cannabis als Arzneimittel verschreiben darf. Der Gesetzgeber hat nämlich noch weitere Bedingungen festgelegt. Einerseits besteht der Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis lediglich, wenn keine alternativen Behandlungsmethoden vorhanden sind beziehungsweise deren Nebenwirkungen nicht im Verhältnis zum Nutzen stehen. Andererseits muss eine realistische Aussicht bestehen, dass das cannabishaltige Medikament sich positiv auf den Krankheitsverlauf beziehungsweise schwerwiegende Symptome auswirkt. Ob sich eine entsprechende Therapie anbietet, liegt letztlich im Ermessen des behandelnden Arztes.

Pflichten der Ärzte

Für Ärzte, die Cannabis verordnen, bestehen besondere Pflichten. Einerseits legt Paragraph 31 des fünften Sozialgesetzbuches fest, dass Mediziner die für die Begleiterhebung notwendigen Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übermitteln müssen. Des Weiteren ist es erforderlich, dass der Vertragsarzt seinen Patienten zu Beginn der Therapie über dieses Verfahren in Kenntnis setzt.

Cannabis als Arzneimittel: Die Entwicklung innerhalb Deutschlands

Um die Versorgung schwerkranker Patienten mit medizinischen Hanfprodukten zu gewährleisten, hat Deutschland eine staatliche Cannabisagentur gegründet. Diese ist sowohl für den Anbau als auch den Vertrieb zuständig. In einem ersten Vergabeverfahren erteilte der Staat im April 2019 drei kanadischen Unternehmen die Erlaubnis, jährlich insgesamt knapp 3,5 Tonnen an Blüten zu produzieren. Aktuell importiert Deutschland jedoch den Großteil der von Ärzten verschriebenen Cannabisprodukte, welche vor allem aus Kanada und den Niederlanden stammen.

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