Schonvermögen
Das Schonvermögen ist im Sozial- und im Unterhaltsrecht von Bedeutung. Im Sozialrecht bezeichnet der Begriff diejenigen Vermögensgegenstände, die ein Leistungsempfänger nicht einsetzen muss, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Unterhaltsrecht stellt das Schonvermögen dagegen den Selbstbehalt dar, der einer unterhaltspflichtigen Person verbleiben muss, um selbst nicht bedürftig zu werden. Wie hoch der entsprechende Betrag ausfällt, hängt von der jeweiligen Leistung ab.
- Das Schonvermögen bei Sozialhilfe
- Das Schonvermögen bei ALG II
- Das Schonvermögen im Unterhaltsrecht
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Das Wichtigste in Kürze
- Das Schonvermögen stellt alle Vermögenswerte dar, die Bürger nicht antasten müssen, wenn sie Sozialleistungen beziehen oder wenn sie zur Zahlung des Elternunterhalts verpflichtet sind.
- Sozialhilfeempfänger müssen erst ihr Vermögen aufbrauchen, bevor sie Leistungen erhalten. Aber es gibt einige Ausnahmen, etwa die Altersvorsorge, eine Grundausstattung an Hausrat oder einen Sparbetrag bis 5.000 Euro.
- Wer ALG II erhält, kann pro Lebensjahr einen altersbedingten Freibetrag in Höhe von 150 Euro und einen Altersvorsorgefreibetrag in Höhe von 750 Euro als Schonvermögen ansetzen.
- Seit 2020 müssen Kinder nur noch dann Unterhalt für einen pflegebedürftigen Elternteil zahlen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.
Das Schonvermögen bei Sozialhilfe
Wie sich in Paragraph 90 des zwölften Sozialgesetzbuches (SGB 12) nachlesen lässt, müssen Verbraucher prinzipiell zunächst das eigene Vermögen vollständig aufbrauchen, bevor sie staatliche Leistungen in Anspruch nehmen können. Allerdings nennt der Paragraf einige Ausnahmen. Dazu gehören beispielsweise:
- Staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester-, Betriebs- und Rürup-Rente)
- Gegenstände, die für die Erwerbstätigkeit beziehungsweise die Fortsetzung der beruflichen Ausbildung unentbehrlich sind
- Vermögen, das der Beschaffung oder dem Erhalt eines Hausgrundstücks für die Versorgung von behinderten oder pflegebedürftigen Personen dient
- Angemessenes Hausgrundstück
- Grundausstattung an Hausrat
Darüber hinaus bleiben auch kleine Barbeträge und sonstige Geldwerte unangetastet. Allerdings darf das in diesem Fall als Freibetrag bezeichnete Schonvermögen 5.000 Euro nicht überschreiten. Für jede weitere vom Leistungsempfänger versorgte Person erhöht sich der Betrag um 500 Euro.
Das Schonvermögen bei ALG II
Für Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) ist das zweite Sozialgesetzbuch ausschlaggebend. Dieses legt jedoch keine exakte Höhe für das Schonvermögen fest. Stattdessen gibt es einen altersabhängigen Freibetrag, der bei 150 Euro pro Lebensjahr liegt, und einen Altersvorsorgefreibetrag von 750 Euro pro Lebensjahr. Eine 50 Jahre alte Person, die Arbeitslosengeld II bezieht, darf demnach maximal über Rücklagen von 7.500 Euro (150 Euro x 50) verfügen. Für die Alterssicherung ergibt sich ein Betrag von 37.500 Euro (750 Euro x 50).
Vorhandene Vermögenswerte können den ALG-II-Satz verringern oder sogar dazu führen, dass die Kommune die Zahlung des Arbeitslosengeldes II einstellt. Als entsprechende Werte gelten neben dem Bankguthaben beispielsweise auch Aktien, Fahrzeuge, Bausparverträge und Lebensversicherungen. Außerdem hat der Gesetzgeber bezüglich des Altersvorsorgefreibetrags eine Einschränkung festgelegt: Leistungsbezieher dürfen erst als Rentner über die entsprechenden Rücklagen verfügen. Daher besteht im gegebenen Fall mitunter die Notwendigkeit, einen existierenden Versicherungsvertrag anzupassen.
Das Schonvermögen im Unterhaltsrecht
Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen müssen Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen, wenn diese nicht selbst dazu imstande sind. Meist liegt ein solcher Fall vor, wenn ein Elternteil in einem Pflegeheim wohnt. Da die Rente auch in Kombination mit der Pflegeversicherung die Kosten eines Heimaufenthalts nicht vollständig deckt, ist ein Eigenanteil notwendig, der aber die Rücklagen schnell aufzehren kann. Zunächst übernimmt das Sozialamt die Kosten, doch unter bestimmten Bedingungen holt sich die Behörde das Geld von den Kindern zurück.
Ob ein Kind für einen pflegebedürftigen Elternteil aufkommen muss, legten in der Vergangenheit häufig Sozialgerichte fest, wobei sowohl das Einkommen als auch selbst bewohnte Immobilien und eine angebrachte Altersversorgung berücksichtigt wurden. Da sich die Berechnung des Schonvermögens als recht komplex erwies, einigte sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag von 2018 darauf, die Bestimmungen zum Elternunterhalt zu vereinfachen.
Mit dem Anfang 2020 in Kraft getretenen Angehörigen-Entlastungsgesetz müssen sich nur noch Personen mit einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro an den Pflegekosten ihrer Eltern beteiligen. Zum Einkommen zählen neben dem Gehalt auch Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung oder dem Handel mit Aktien. Vorhandene Vermögenswerte wie Immobilien finden ebenso keine Berücksichtigung wie das Gehalt des Ehepartners.
Im Pflegefall nur wenig Schonvermögen für Ehepartner
Die neue Regelung entlastet viele Angehörige. Eheleute, die untereinander für die Pflegekosten des Partners aufkommen müssen, schließt das Gesetz jedoch aus. Hier liegt das Schonvermögen lediglich bei 5.000 Euro pro Person. So ergibt sich für ein Ehepaar ein anrechnungsfreier Betrag von 10.000 Euro. Nach Meinung des Gesetzgebers begründet sich dies mit der besonderen gegenseitigen Einstandspflicht einer Ehe beziehungsweise gleichgestellten Partnerschaft. Gegebenenfalls müssen Ehepartner dafür auch Vermögenswerte einsetzen.
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