Betriebsrente
Prinzipiell hat jeder Anspruch auf eine Betriebsrente - sprich, auf eine betriebliche Altersvorsorge -, sofern er in einem Unternehmen fest angestellt ist. Das wiederum heißt aber nicht, dass die Betriebsrente direkt vom Arbeitgeber gezahlt wird.
- Betriebsrente: 5 Modelle zur betrieblichen Altersvorsorge
- Höhere Rendite, niedrige Kosten – zwei Vorteile der Betriebsrente
- Die Direktversicherung: beliebt in kleineren Betrieben
- Sonderform Tarifvertrag
- Geringfügig Beschäftigte und die Betriebsrente
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Prinzipiell hat jeder Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge.
- Das heißt allerdings nicht, dass die Betriebsrente direkt vom Arbeitgeber gezahlt wird.
- Mittlerweile gibt es fünf Modelle der betrieblichen Altersvorsorge.
Betriebsrente: 5 Modelle zur betrieblichen Altersvorsorge
Mittlerweile sind fünf Modelle für das Ansparen einer Betriebsrente zur betrieblichen Altersvorsorge bekannt:
- der Vermögensaufbau über eine Direktversicherung,
- der Vermögensaufbau über eine Pensionskasse,
- der Vermögensaufbau über einen Pensionsfonds,
- die Erlangung einer Betriebsrente durch eine Direkt- oder Pensionszusage,
- und der Vermögensaufbau über eine Unterstützungskasse.
Die Direkt- beziehungsweise Pensionszusage ist jedoch ein Auslaufmodell. Hierbei wird die Betriebsrente aus dem Betriebsvermögen gezahlt – ein äußerst unsicheres Unterfangen. Deshalb werden Betriebsrenten zumeist über einen der vier verbleibenden Wege finanziert.
Höhere Rendite, niedrige Kosten – zwei Vorteile der Betriebsrente
Grundsätzlich müssen alle Unternehmen ihren Beschäftigten die Möglichkeit bieten, eine Betriebsrente über einen externen Finanzierer aufbauen zu können. Als externe Finanzierer gelten Unterstützungskassen, Pensionsfonds und -kassen sowie Direktversicherungen. Zwei allgemeine Vorteile der Betriebsrente verglichen mit einer privaten Altersvorsorge können eine höhere Rendite und niedrigere Kosten sein - dies ist aber nicht grundsätzlich so und sollte im individuellen Fall abgeklärt werden. Zudem sind die Beiträge unter bestimmten Umständen steuer- und abgabenfrei. Davon profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Weiterhin besteht beim Aufbau einer Betriebsrente über einen externen Finanzierer Konkurssicherheit. Das heißt, sollte der Arbeitgeber in die Insolvenz gehen, erhält der Arbeitnehmer trotzdem seine Betriebsrente.
Die Entgeltumwandlung – ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Betriebsrente
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge zu bieten, und er muss einen Zuschuss von 15 Prozent leisten, wenn der Arbeitnehmer weniger als 2.200 Euro Brutto im Monat verdient. In der Regel greift das bei der Entgeltumwandlung, wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeitrage spart. Dabei wird vom Monatslohn, dem monatlichen Bruttogehalt, dem Weihnachts- oder Urlaubsgeld und von anderen Sonderzahlungen ein Teil zurückgehalten und in die Betriebsrente eingezahlt. Das Entgelt wird also umgewandelt.
Interessant in dem Zusammenhang: Die Anwartschaften, die durch eine Entgeltumwandlung entstehen, sind sofort vor einem Verfall geschützt und werden garantiert ausbezahlt. Seit 2018 können Arbeitnehmer und -geber im Zuge des „Sozialpartnermodells“ eine neue Form der Zusage vereinbaren: die Beitragszusage. Im Rahmen eines Tarifvertrages verspricht der Arbeitgeber, den festgelegten Beitrag in die Betriebsrente einzuzahlen.
Alternativ zur Entgeltumwandlung kann der Arbeitgeber die Beiträge komplett oder teilweise übernehmen. Dafür darf er die gezahlten Beiträge steuerlich geltend machen. Das ist auch dem Arbeitnehmer gestattet, jedoch besteht je nach Abschlussdatum teilweise Sozialabgabenpflicht.
Betriebsrente bei Arbeitgeberwechsel oder Arbeitslosigkeit
Die Betriebsrente über einen externen Finanzierer ist lediglich an den Arbeitnehmer, nicht aber an den Arbeitgeber gebunden. Der Arbeitnehmer kann, wenn er aus einem Unternehmen ausscheidet, die Finanzierung der Beiträge entweder selbst übernehmen oder die Finanzierung über den neuen Arbeitgeber weiterführen. Eine Ausnahme bildet die Direkt- oder Pensionszusage, bei der die Rentenzahlung aus dem Betriebsvermögen des jeweiligen Unternehmens gezahlt wird. Beim Verlassen des Unternehmens verfallen in diesem Fall die Ansprüche auf eine Betriebsrente. Generell gilt: Bei Arbeitslosigkeit bleibt die Betriebsrente unantastbar.
Betriebsrente mit staatlicher Förderung
Eine betriebliche Altersvorsorge kann auch als sogenannter Riester-Vertrag bespart werden. Der Sparer erhält dafür die staatlichen Zulagen und kann die Aufwendungen für seinen Vertrag in der Einkommenssteuererklärung angeben. Im Gegenzug zahlt er während der Ansparphase Sozialversicherungsbeiträge, seit 2018 aber nicht mehr während des Rentenbezugs – aufgrund des Betriebsrentenstärkungsgesetz. Die Beiträge für die Riester-Betriebsrente werden aus dem Nettogehalt abgeführt. Riestern ist bei Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherung erlaubt.
Die Direktversicherung: beliebt in kleineren Betrieben
Die Direktversicherung wird im Regelfall in kleineren Betrieben angeboten. Sie ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, bei der der Arbeitnehmer die versicherte Person darstellt, während der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auftritt. Bespart wird diese Betriebsrente durch Entgeltumwandlung und/oder Arbeitgeberbeiträge. Unterstützung vom Staat gibt es nur auf die Beiträge des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat keinerlei Rechte an dem Versicherungsvertrag. Er darf die Versicherung nicht beleihen, verpfänden oder abtreten. Allein leistungsberechtigt ist der Arbeitnehmer. Manche Modelle lassen weiterhin den Einschluss von Hinterbliebenen zu.
Sonderform Tarifvertrag
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat der Gesetzgeber das sogenannte „Sozialpartnermodell“ eingeführt. Diese beinhaltet im Gegensatz zum bisherigen Vorgehen eine reine Beitragszusage und keine Garantie auf eine späte ausgezahlte Rente. Arbeitnehmer erhalten damit eine Garantie, dass ein bestimmter Beitrag in die Altersvorsorge eingezahlt wird. Damit wird das System der Rentengarantien aber nicht abgeschafft. Vielmehr laufen parallel nebeneinander her und sind weiterhin über Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherung möglich. Unterm Strich sollen damit Arbeitgeber entlastet und die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge gefördert werden.
Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und -nehmer können sich solch einem Tarifvertrag mit Sozialpartnermodell anschließen. Voraussetzung: Es existiert ein als allgemeingültig anerkannter Tarifvertrag oder es gibt tarifvertragliche Regelungen im Arbeitsvertrag.
Geringfügig Beschäftigte und die Betriebsrente
Die Änderungen im Zuge des BRSG bringen ebenso Vorteile für Geringverdiener mit sich. Wer weniger als 2.200 Euro brutto im Monat verdient, der erhält einen Förderbetrag von 30 Prozent. Dazu muss der Arbeitgeber mindestens 240 Euro im Jahr aufwenden, wodurch der Arbeitnehmer eine Zulage von mindestens 72 Euro erhält. Der Förderbetrag ist jedoch auf maximal 480 Euro begrenzt, womit die maximale jährliche Zulage für den Arbeitnehmer bei 144 Euro liegt.
Arbeitnehmer, die im Alter aller Voraussicht nach auf die Grundsicherung angewiesen sind, erhalten einen Freibetrag. Eine private Rente ist damit bis zu einer Höhe von maximal 200 Euro freigestellt. Damit sollen ebenso jetzige Geringverdiener Anreize für eine private Altersvorsorge erhalten.
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