Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Ist mein Zaun in der Wohngebäudeversicherung abgedeckt?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Viele Hausbesitzer schließen eine Gebäudeversicherung ab, um sich vor den Kosten zu schützen, die aus Brand- oder Unwetterschäden resultieren. Zahlreiche Versicherungsnehmer wissen jedoch nicht, in welchen Situationen eine Kostenübernahme überhaupt möglich ist. Manche mögen sich daher fragen: Ist mein Zaun in der Wohngebäudeversicherung abgedeckt? Die Antwort gibt Ihnen der nachfolgende Ratgeber.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ob ein Zaun durch eine Gebäudeversicherung grundsätzlich abgedeckt ist, hängt vom Tarif ab.
  • In manchen Tarifen erhält der Versicherungsnehmer einen festgelegten Betrag je Quadratmeter Wohnfläche, wohingegen in anderen Fällen eine vollständige Kostenübernahme möglich ist.
  • Für gewöhnlich kommt die Wohngebäudeversicherung für Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Stürme und Hagel auf, doch je nach Anbieter lassen sich auch Deckungserweiterungen vereinbaren.
  • Handelt es sich um einen Sichtschutzzaun, der lediglich die Privatsphäre schützt und keine Einfriedung darstellt, kann die Versicherung die Regulierung des Schadens ablehnen.

Zäune nicht immer durch die Gebäudeversicherung geschützt

Ob die Versicherer prinzipiell für Schäden am Zaun aufkommen müssen, lässt sich in den Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB) nachlesen. Dort heißt es in Paragraf 5, dass der Versicherungsumfang sich sowohl auf Gebäude und Gebäudebestandteile als auch auf Gebäudezubehör und an das Gebäude angrenzende Terrassen auf dem versicherten Grundstück erstreckt. Weitere Bestandteile des Grundstücks umfasst die Police lediglich dann, wenn der Versicherungsvertrag entsprechende Klauseln enthält.

Demzufolge sind die Versicherungsbedingungen ausschlaggebend. Manche Tarife schließen den Zaun vom Leistungsumfang aus. Andere Versicherungstarife erstatten einen an die Wohnfläche gekoppelten Betrag – beispielsweise zehn Euro pro Quadratmeter. Im Falle eines 150 Quadratmeter großen Hauses übernimmt die Versicherung folglich Kosten von bis zu 1.500 Euro. Darüber hinaus gibt es Versicherungsunternehmen, die den Schaden voll erstatten – aber nur bis zur vertraglich festgelegten Deckungssumme.

Welche Schäden am Zaun deckt eine Wohngebäudeversicherung ab?

Auch wenn es bezüglich der Details Unterschiede gibt, fallen die Versicherungsbedingungen bei den verschiedenen Anbietern beziehungsweise in unterschiedlichen Tarifen recht ähnlich aus. Im Regelfall deckt eine Wohngebäudeversicherung folgende Schäden ab:

  • Feuer: Brände, Blitzschlag, Explosionen und Implosionen
  • Leitungswasser: Frost, Rohrbruch, Nässeschäden
  • Stürme (erst ab Windstärke 8 beziehungsweise 62 Kilometer pro Stunde)
  • Hagel

Versicherungsnehmer können außerdem Zusatzvereinbarungen treffen, die den Leistungsumfang erweitern. Dies gilt unter anderem für Elementarschäden. Dabei handelt es sich um Schäden, die auf Naturgewalten wie eine Überschwemmung, eine Lawine oder einen Rückstau zurückgehen. Ebenso besteht die Möglichkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vandalismus in die Gebäudeversicherung miteinzuschließen. Allerdings sollten Sie die Versicherungsbedingungen genau lesen, da sich Deckungserweiterungen je nach Tarif mitunter nur auf Wohn- und Nebengebäude beziehen.

Sonderfall: Sturmschäden am Sichtschutzzaun

Ob die Versicherung für durch einen Sturm verursachte Schäden an einem Sichtschutzzaun aufkommt, hängt davon ab, welchem Zweck dieser dient. Eine Kostenübernahme ist normalerweise nur dann möglich, wenn der Zaun die Einfriedung des Grundstücks sicherstellt. Das bedeutet, dass der Sichtschutzzaun das Grundstück vor Beeinträchtigungen von außen schützt – beispielsweise vor dem Betreten durch Menschen oder Tiere. Teilweise machen die Gemeinden Hausbesitzern auch Vorgaben, wie sie Einfriedungen gestalten müssen.

Besteht die Funktion des Sichtschutzzauns einzig und allein darin, den Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten, trägt die Versicherung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kosten nicht. Das trifft zum Beispiel auf Zäune zu, die lediglich die Terrasse, nicht aber das Grundstück umgrenzen. 2017 hatte ein Versicherungsnehmer geklagt, da der Versicherer die Kosten für die durch einen Sturm verursachten Schäden an einem auf der Terrasse errichteten Sichtschutzzaun nicht übernehmen wollte. Die Versicherungsgesellschaft argumentierte damit, dass es sich in dem Fall nicht um eine Einfriedung handle. Dieser Auffassung schloss sich das Amtsgericht Ansbach an (Aktenzeichen 5 C 516/17).

Der Gebäudeversicherung einen Schaden am Zaun melden

Falls ein Schaden an Ihrem Zaun entsteht, sollten Sie wissen, wie Sie sich in einer solchen Situation am besten verhalten. Auf welche Dinge Sie achten müssen und wie Sie im Detail vorgehen, erläutert die nachfolgende Übersicht:

  1. Folgeschäden vermeiden: Für Versicherungsnehmer besteht die Verpflichtung, den Schaden möglichst gering zu halten beziehungsweise weitere Schäden zu verhindern.
  2. Schäden dokumentieren: Fertigen Sie Fotos an, die die Schäden an der versicherten Sache belegen. Gehen die Schäden auf eine kriminelle Handlung zurück, ist es außerdem erforderlich, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
  3. Den Schaden melden: Liegt ein Leistungsfall vor, müssen Sie die Versicherung unverzüglich – also möglichst zeitnah – davon in Kenntnis setzen. Wer beispielsweise zwei Wochen mit der Schadensmeldung wartet, riskiert, dass die Versicherung den Schaden nur anteilig oder überhaupt nicht reguliert. Einen Schaden zu melden, ist sowohl telefonisch, schriftlich – online und postalisch – als auch mündlich beim entsprechenden Versicherungsvertreter möglich.
  4. Auf die Rückmeldung des Versicherers warten: Das Schadensbild sollten Sie zunächst unverändert lassen. Dies begründet sich damit, dass die Versicherung unter Umständen einen Gutachter beauftragt, der sich den Schaden vor Ort anschaut. Hat der Versicherer der Schadensregulierung zugestimmt, können Sie die Reparaturarbeiten durchführen lassen.