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Gesetzliche Unfallversicherung definiert Betriebssport eng

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Essen - Die gesetzliche Unfallversicherung muss in der Regel zahlen, wenn Arbeitnehmer beim Betriebssport zu Schaden kommen. Allerdings muss der innere Zusammenhang zwischen der sportlichen Betätigung und der betrieblichen Tätigkeit erkennbar sein, wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 15 U 297/07) entschieden hat.

In dem Fall wies das Gericht die Klage eines Straßenbahnfahrers ab, der beim Kicken zu Schaden gekommen war. Denn bei dem Spiel waren mehr als die Hälfte aller Spieler betriebsfremd, so dass es sich nach Meinung der Richter nicht um einen Arbeitsunfall handelte. Vielmehr falle das Spiel unter die private Freizeitbetätigung. Die gesetzliche Unfallversicherung musste in der Folge nicht zahlen.