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Einkommen gesunken: Versicherer darf Krankentagegeld nicht kürzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Henstedt-Ulzburg/Karlsruhe - Ein Krankentagegeldversicherer kürzte den vertraglich vereinbarten Tagessatz, weil der Versicherte in einem Jahr weniger verdient hatte. Dabei berief er sich auf eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der BGH hat diese für unwirksam erklärt.

Anbieter einer Krankentagegeldversicherung dürfen vertraglich vereinbarte Leistungen wie den Tagessatz nicht einfach kürzen. Und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherte weniger Einkommen als beim Vertragsabschluss hat - weil er etwa als Selbstständiger in einem Jahr weniger verdient. Versicherer können sich nicht mehr auf eine entsprechende Klausel in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen. Denn sie ist unwirksam, entschied Bundesgerichtshof in einem Urteil (Az.: IV ZR 44/15), wie der Bund der Versicherten berichtet.

Im verhandelten Fall wollte sich ein selbstständiger Ofensetzer- und Fliesenlegermeister gegen Einkommenseinbußen im Krankheitsfall absichern. Er vereinbarte mit dem Versicherer einen Tagessatz von 100 Euro. Nachdem der Mann dem Versicherer einen Einkommensbescheid vorgelegt hatte, minderte dieser den Tagessatz auf 62 Euro. Und verwies auf eine entsprechende Klausel in den Vertragsbedingungen.

Demnach sei für die Berechnung des Nettoeinkommens der durchschnittliche Verdienst der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder der Antragstellung maßgebend. Die Richter erklärten diese Klausel nun für unwirksam. Dem Versicherungsnehmer müsse das einseitige Recht auf Herabsetzung der Versicherungsleistung deutlicher vor Augen geführt werden.