Koblenz (dpa) - Der Betreiber einer Windkraftanlage muss von seiner Anlage verursachte Störungen im Radioempfang nicht abstellen. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor (Az.: 8 A 10809/04.OVG). Laut Gericht ist im Allgemeinen nicht der Betreiber einer Windenergieanlage verpflichtet, Störungen des terrestrischen Rundfunkempfangs zu beseitigen, die auf einer so genannten Abschattungswirkung der Anlage für Funkwellen beruhen. Radiosender müssen grundsätzlich selbst für eine störungsfreie Technik sorgen.
Das OVG lehnte mit der Entscheidung einen Antrag des Südwestrundfunks (SWR) auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstrasse ab. Der Landkreis Südwestpfalz hatte den Windkraft-Betreiber angewiesen, Störungen des Radioempfangs zu beenden. Das Verwaltungsgericht Neustadt hob diese Auflage jedoch auf und bekam darin vom OVG Recht.
Die Abschattungswirkung von
Windrädern für Rundfunkwellen ist keine schädliche Umwelteinwirkung nach dem Immissionsschutzrecht wie etwa Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Licht, Wärme oder Strahlen, teilte das OVG zur Begründung mit. Es gebe auch keine sonstigen Gefahren für die Allgemeinheit. Die Rundfunkfreiheit wird nach Ansicht der Richter ebenfalls nicht beeinträchtigt. Auch der Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Radiosender schütze nicht vor Störungen der terrestrischen Übertragung.