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Bei der Bauplanung genügend Platz für Wärmedämmung einkalkulieren

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Karlsruhe – Bereits bei der Planung eines Hauses, das direkt an eine Grundstücksgrenze gebaut wird, sind Bauherren dazu verpflichtet, ausreichend Platz für die Anbringung der Wärmedämmung einzukalkulieren. Bei einem Rechtsstreit mit den Nachbarn haben Eigentümer ansonsten schlechte Karten. Das geht aus einem am Freitag verkündeten Urteil (Az. V ZR 196/16) des Bundesgerichtshofs, BGH, in Karlsruhe hervor.

Die Richter hatten es mit einem Berliner Fall zu tun. Dort sind im Stadtteil Köpenick Nachbarn seit Jahren zerstritten, weil die nachträglich angebrachte Dämmschicht an der Seitenwand eines Mehrfamilienhauses ein paar Zentimeter über die Grundstücksgrenze ragt. Die Eigentümergesellschaft will diese Wand noch verputzen und streichen. Der Nachbar akzeptiert aber keinen Millimeter mehr.

Wand hätte mit dem Bau gedämmt werden müssen

Laut BGH sträubt er sich auch zu Recht: Ein Berliner Gesetz verpflichtet Grundstückseigentümer zwar, für den Klimaschutz das Dämmen bestehender Nachbargebäude zu dulden. In erster Linie ist dabei aber an Altbauten gedacht, die oft von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze reichen. Das Haus in dem Fall steht allerdings erst seit Mitte der 2000er Jahre. Damals war schon klar, dass die Wand zwingend gedämmt werden muss. "Der Bau hätte also von vornherein so geplant werden können und so geplant werden müssen", sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann. Das Gesetz sei nicht dazu da, die Versäumnisse von Bauherren nachträglich auszugleichen.