Coronaimpfung: Diese Befugnisse haben Arbeitgeber
Stand: 13.01.2021
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Noch stehen die Coronaschutzimpfungen ziemlich am Anfang. Manche können sich noch nicht impfen lassen, andere möchten es nicht. Aber irgendwann haben alle die Möglichkeit zur Impfung. Darf der Arbeitgeber dann eine Coronaschutzimpfung verlangen?
Grundsätzlich können Arbeitgeber von ihren Beschäftigten keine Impfung gegen das Coronavirus verlangen, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Der Gesetzgeber habe sich bei der Coronaschutzimpfung bewusst gegen eine solche Impfpflicht entschieden. Nur wenn sich das in Zukunft ändern sollte und sich der Gesetzgeber eine Impfung verpflichtend machen würde, würde sich auch die Bewertung der Verpflichtung im Arbeitsverhältnis ändern, so der Fachanwalt.
Folgen für besondere Personengruppen
Etwas anders kann es für Beschäftigte in Gesundheitsberufen aussehen, etwa für Ärztinnen oder Pflegepersonal. Aufgrund der besonderen Gefährdungssituation in diesen Berufsgruppen habe der Arbeitgeber hier grundsätzlich weitreichendere Befugnisse, erklärt Bredereck. Aber: «Für einen Zwang zu Impfung reichen auch diese ohne gesetzliche Regelung nicht.»
Es kann dem Arbeitsrechtler zufolge allerdings sein, dass der Arbeitnehmer ohne Impfung nicht beschäftigt werden darf und damit auch seinen Anspruch auf Arbeitsvergütung verliert. Ihm kann dann außerdem eine personenbedingte Kündigung drohen, soweit er ohne Impfung für die Ausübung seines Berufes nicht geeignet ist. «Das muss man dann analog zum Kraftfahrer, der sein Führerschein verliert, betrachten», so Bredereck.