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Unfallkosten nach Autounfall steuerlich absetzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Die Frage, ob man einen Autounfall steuerlich absetzen kann, taucht in der Regel auf, wenn der Fahrzeughalter den Unfall selbst verschuldet hat. War ein anderer der Schadensverursacher, übernimmt dessen Haftpflichtversicherung die Kosten für die Wiederinstandsetzung. Der Geschädigte sollte in diesem Fall nicht vergessen, auch die unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeugs geltend zu machen. Wie verhält es sich aber, wenn kein Dritter haftbar gemacht werden kann?

Das Wichtigste in Kürze

  • Unfallkosten können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden.
  • Dabei sind die genaue Höhe der Kosten und die mögliche Leistung der gegnerischen Versicherung zu benennen.
  • Bei einem Schaden durch einen Dritten kann der Geschädigte auch die Wertminderung den Kosten zurechnen.
  • Selbstständige erfassen die Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung, nicht in der Steuererklärung selbst.

Wann kann man Unfallkosten steuerlich absetzen?

Es gibt nur drei Fälle, in denen ein Fahrzeughalter Unfallkosten beim Finanzamt geltend machen kann.

Auch wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland verpflichtend ist, gelingt es einigen Fahrzeughaltern immer wieder, ohne diese Police mit ihrem Auto unterwegs zu sein. Verursachen sie einen Unfall, müssten sie theoretisch selbst für die entstandenen Kosten des Unfallgegners aufkommen. Dies ist aber in den seltensten Fällen so. In der Regel bleibt das Unfallopfer auf den Werkstattrechnungen sitzen und muss diese selbst bezahlen. In diesem Fall ist es möglich, die Reparaturkosten steuerlich geltend zu machen.

Die zweite Möglichkeit besteht, wenn der Unfallverursacher eine Kfz-Haftpflicht besitzt, aber der gegnerische Versicherer, aus welchen Gründen auch immer, nicht die volle Entschädigung leistet. Die Differenz zwischen der Zahlung der Versicherung und den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwendungen können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden.

Der dritte Fall ist gegeben, wenn es sich um eine Dienstfahrt mit dem eigenen Wagen handelt. Angenommen, ein selbstständiger Handelsvertreter verursacht mit seinem Auto einen Unfall. Abhängig davon, ob er die Vollkasko nutzt oder nicht, sind die Kosten für ihn Betriebsausgaben. Dies gilt auch für den Teil der Unfallkosten, welche die Leistung der Kfz-Versicherung übersteigen. Die Unfallkosten werden im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung als Ausgaben verbucht und mindern den Gewinn des Unternehmens. Ein gesonderter Eintrag in der Steuererklärung erfolgt nicht.

Als Dienstfahrt gilt auch der Weg zum Arbeitsplatz oder nach Hause. Ebenfalls steuerlich abzugsfähig sind Unfallkosten, wenn der Unfall auf dem Weg zu einer Ausbildungsstätte stattfindet oder wenn der Fahrer eine behinderte Person zu deren Arbeitsplatz oder zu einer medizinischen Untersuchung fährt.

Der Unfall muss sich nicht unbedingt im fließenden Verkehr ereignen. War das Auto im Rahmen der Ausübung der Berufstätigkeit geparkt und wird beschädigt, gilt dies ebenfalls als möglicherweise steuerlich abzugsfähiger Unfall.

Welche Belege verlangt das Finanzamt?

Zunächst einmal gilt für einen Unfallschaden das gleiche wie für alle anderen Belege auch: Steuerpflichtige haben nicht mehr die Pflicht, die Belege mit Abgabe der Steuererklärung einzureichen. Die Abgabepflicht wurde durch die Vorhaltepflicht ersetzt. Das bedeutet, dass alle Belege zu steuerlich abzugsfähigen Kosten aufbewahrt und nur auf Verlangen der Finanzbehörde vorgelegt werden müssen. Zu den aufzubewahrenden Belegen zählt auch der Unfallbericht der Polizei als Nachweis.

Die Berechnung der steuerlich abzugsfähigen Unfallkosten basiert auf den Aufwendungen, die tatsächlich für den Fahrzeughalter angefallen sind. Grundlage für die Kostenkalkulation ist im ersten Schritt ein Gutachten, welches auch den Wertverlust des Autos bescheinigt. Den Kosten für die Beseitigung der Unfallschäden und dem Wertverlust steht die Leistung der Versicherung des Unfallverursachers oder der eigenen Kaskoversicherung gegenüber. Diese werden von den Unfallkosten abgezogen.

Wichtig: Der Wertverlust kann nur geltend gemacht werden, wenn der Unfall durch einen Dritten verursacht wurde. Bei einem Vollkaskoschaden besteht kein Anspruch auf Wertminderung.

Wo werden die Unfallkosten in der Steuererklärung eingetragen?

Der Eintrag hängt davon ab, unter welchen Umständen der Unfall erfolgte. Trat der Schaden am Fahrzeug in Zusammenhang mit der Berufsausübung ein, sind die Kosten in der Anlage N zur Steuererklärung zu erfassen. Die Aufwendungen gelten als Werbungskosten und sind in der Rubrik "Sonstiges" einzutragen.

Handelte es sich um eine Fahrt zu einer Ausbildungsstätte, erfolgt die Erfassung im Mantelbogen unter Sonderausgaben, zugeordnet dem jeweiligen Sachverhalt. Gelten die Unfallkosten als außergewöhnliche Belastungen, sind sie im Mantelbogen auf Seite drei einzutragen.