Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Kaputte Fliesen: Zahlt die Versicherung den Schaden?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Die Antwort auf die Frage, ob eine Versicherung kaputte Fliesen ersetzt, hängt ausschließlich von der Schadensursache ab. Wichtig ist dabei auch, ob Fliesen in einer Mietwohnung oder in selbst genutztem Wohneigentum beschädigt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beschädigt ein Mieter Fliesen in der Mietwohnung, kommt die Privathaftpflicht für den Schaden auf.
  • Werden Fliesen im Rahmen eines Leitungswasserschadens beschädigt, fällt dies unter den Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung.
  • Vermieter dürfen kein generelles „Bohrverbot“ für Fliesen aussprechen.
  • Die Meinung der Gerichte, was an Löchern im Fliesenspiegel zulässig ist und was nicht, geht auseinander.

Kaputte Fliesen in der Mietwohnung

Angenommen, der Mieter möchte im Bad einen Spiegelschrank anbringen und muss zu diesem Zweck Löcher in die Wand bohren. Die Bohrspitze ist zu groß, die Spannung zu hoch, die Fliese reißt. Der Mieter ist für den Ersatz in der Haftung. Da die Fliese Bestandteil der gemieteten Wohnung ist, handelt es sich um einen klassischen Mietsachschaden. Die private Haftpflichtversicherung deckt üblicherweise Schäden an einer Mietwohnung ab. Zu den versicherten Sachen zählen:

  • Türen
  • Fensterrahmen (ohne Verglasung)
  • Wände
  • Bodenbeläge jeglicher Varianten: Parkett, Laminat, Dielen, Bodenfliesen und Teppiche
  • Sanitäranlagen wie Waschbecken, Toiletten, Badewannen und Duschkabinen
  • Feste Mobiliarbestandteil wie Einbauschränke und Küchenzeilen

Das Thema Bohrlöcher in Fliesen beschäftigt auch immer wieder die Gerichte. Ein generelles Verbot im Mietvertrag, Löcher in Fliesen zu bohren, ist nichtig (BGH, Urteil vom 20. Januar 1993, VIII ZR 10/92). Auch die Zahl der maximalen Bohrlöcher im Bad hat keine rechtliche Grundlage. Zulässig sind so viele Löcher, wie für eine vertragsmäßige Nutzung des Bades notwendig sind. Die Amtsgerichte Münster und Köpenick (Amtsgericht Münster, Urteil vom 29. Januar 2001, 28 C 3053/07; Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 5. Oktober 2012, 4 C 64/12) sagen jedoch, dass Mieter nur in den Fliesenfugen bohren dürfen, da die Löcher dort nach Ende der Mietdauer wieder verschlossen werden können.

Auf der anderen Seite können Fliesenschäden auch eine Mietminderung rechtfertigen. Sechs defekte Fliesen stellten laut dem Landgericht Berlin einen optischen Mangel dar, der eine Mietminderung von zwei Prozent rechtfertigt (Urteil vom 28. August 2001, 64 S 108/01).

Anders sieht es aus, wenn ein Leitungswasserschaden auftritt. Leitungswasserschäden sind sowohl über die Hausratversicherung als auch über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Im Rahmen eines Leitungswasserschadens kann es auch zu Beschädigungen von Fliesen kommen, beispielsweise, wenn die Wand aufgestemmt werden muss, um ein defektes Rohr zu reparieren. Da Fliesen nicht zum beweglichen Hausrat gehören, scheidet die Hausratversicherung des Mieters aus. In diesem Fall ist es Sache der Wohngebäudeversicherung des Vermieters, die beschädigten Fliesen zu ersetzen. Auch wenn die Fliesen nicht durch das Leitungswasser selbst zerstört wurden, steht die Beschädigung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem versicherten Leitungswasserrisiko. Die Wohngebäudeversicherung kommt in diesem Fall nicht nur für die Erwerbskosten für die kaputten Fliesen auf. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für:

  • Abbruchkosten bis zur vereinbarten Höhe
  • Kosten für die Entsorgung der kaputten Fliesen bis zur vertraglich vereinbarten Höhe
  • Kosten für die Wiederinstandsetzung durch Handwerker
  • Bei Unbewohnbarkeit der Wohnung Hotelkosten für die vertraglich vereinbarte Dauer

Der mögliche Schaden bei kaputten Fliesen geht durch die Folgekosten weit über den reinen Materialpreis der zerstörten Fliesen hinaus.

Was erstattet die Versicherung bei kaputten Fliesen in der Eigentumswohnung?

Es ist fast schon offenkundig, dass die Versicherung keine kaputten Fliesen erstattet, die durch Einwirkung des Wohnungsinhabers zerstört wurden. Wer mit dem Bohrer am Fliesenspiegel hantiert und eine Fliese zerstört, muss dafür selbst aufkommen. Es gibt keine Versicherung, die solche Heimwerkerschäden übernimmt. Sollte allerdings eine Firma damit beauftragt worden sein, beispielsweise Lampen zu montieren, und Fliesen gehen bei der Montage kaputt, ist es Sache des Unternehmens, dafür einzustehen. Üblicherweise greift in diesem Fall die Betriebshaftpflicht.

Was den Leitungswasserschaden angeht, besteht kein Unterschied zu einer Mietwohnung. Bezüglich beschädigter Fliesen ist es Sache der Wohngebäudeversicherung, dafür und für alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten aufzukommen.