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Ab wann kann man sich privat versichern?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

In Deutschland besteht das System der Krankenversicherung aus zwei Säulen: die gesetzliche und die private Krankenversicherung. Die meisten Menschen sind in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Wer kann sich privat versichern?

Das Wichtigste in Kürze

  • Privat versichern können sich Angestellte, wenn ihr Gehalt eine bestimmte Einkommensgrenze übersteigt. Diese liegt im Jahr 2025 bei 73.800 Euro.
  • Beamte und Selbstständige können sich grundsätzlich privat versichern.

Ab wann kann man sich privat versichern?

Die private Krankenversicherung steht nicht jedermann offen. Einkommen und Beruf entscheiden darüber, wer sich privat versichern kann.

Angestellte

Die meisten Angestellten sind gesetzlich versichert. Das liegt am Einkommen: Denn Arbeitnehmer können nur in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln, wenn ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt. Das ist die Einkommensgrenze, die entscheidet, ob Arbeitnehmer in die PKV wechseln dürfen. Diese liegt im Jahr 2025 bei 73.800 Euro. Endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), können Angestellte wählen, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern.

Wechsel im Verlauf einer Anstellung

Bei vielen Arbeitnehmern tritt die Versicherungsfreiheit, also die Möglichkeit, sich privat zu versichern, erst im Lauf einer Anstellung durch eine Gehaltserhöhung ein. In diesem Fall gilt: Die Möglichkeit, in die PKV zu wechseln, besteht zum 1. Januar des nächsten Jahres. Wer also im Juli eine Gehaltserhöhung bekommt, ist noch bis zum 31. Dezember in seiner Krankenkasse pflichtversichert. Ab dem 1. Januar kann er oder sie sich privat versichern. Das Gehalt muss aber dauerhaft über der Versicherungspflichtgrenze liegen. Das stellt der Arbeitgeber fest, indem er das Gehalt der nächsten 12 Monate betrachtet. Liegt das Gehalt voraussichtlich dauerhaft über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, meldet der Arbeitgeber dies der Krankenversicherung, die wiederum den Versicherten über die Wechselmöglichkeit in die PKV informiert.

Verlust der Versicherungsfreiheit

Auch der umgekehrte Fall kann eintreten. Sinkt das Gehalt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird der Arbeitnehmer wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Das kann passieren, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze regelmäßig erhöht wird. Rutscht das Jahresgehalt durch so eine Anhebung der Einkommensgrenze unter diesen Betrag, können Arbeitnehmer sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen und in der privaten Krankenversicherung bleiben.

Keine Rückkehr ab 55

Wer älter als 55 Jahre ist, wird als privat Krankenversicherter in der Regel nicht mehr in der Krankenkasse versicherungspflichtig. Das bedeutet, dass es ab 55 Jahren nur in wenigen Ausnahmefällen möglich ist, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren.

Wechsel in die PKV bei neuem Job

Wer einen neuen Job antritt mit einem Gehalt über der Einkommensgrenze, kann mit Beginn der neuen Arbeit sofort in die PKV eintreten, auch wenn das vorherige Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

Jahresarbeitsentgeltgrenze ist nicht die Beitragsbemessungsgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Einkommensgrenze, ab der sich Angestellte privat versichern dürfen. Die Beitragsbemessungsgrenze meint etwas anderes. Das ist der maximale Betrag des Einkommens, für den Sie Sozialbeiträge zahlen müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung liegt im Jahr 2025 bei 5.512,50 Euro monatlich. Wer also 8.000 Euro im Monat verdient, zahlt seinen Krankenversicherungsbeitrag nur für das Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze, der Rest bleibt ohne Abzug für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Selbstständige

Wer sich selbstständig macht, muss sich grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Selbstständige haben die Wahl zwischen der freiwilligen gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Voraussetzung für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ist jedoch meist eine vorherige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Eine Ausnahme gilt für Künstler und Publizisten. Sie können unter Umständen sozialversicherungspflichtig werden. Dann müssen sie sich über die Künstlersozialkasse (KSK) versichern. Ob dies der Fall ist, prüft die Künstlersozialkasse in einem Fragebogen. Diesen können Sie auf der Seite der KSK herunterladen.

Beamte

Beamte können sich privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichern. Die allermeisten Beamte wählen die private Krankenversicherung. Diese ist für Beamte besonders günstig, da für sie der Staat mindestens die Hälfte der Krankheitskosten übernimmt.

Studierende

Wer ein Studium aufnimmt, wird mit Beginn des Studiums versicherungspflichtig in der GKV. Davon können sich Studierende befreien lassen und in die private Krankenversicherung eintreten. Wer in der gesetzlichen Familienversicherung bis zum 25. Geburtstag bleibt, kann danach zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung wählen. Die gesetzliche studentische Krankenversicherung endet, wenn die Versicherten 30 Jahre alt werden. Anschließend können Studenten in die PKV wechseln oder freiwillig gesetzlich krankenversichert bleiben.

Ohne eigenes Einkommen

Menschen ohne eigenes Einkommen beziehungsweise mit einem nur geringfügigen Einkommen (556 Euro im Monat im Jahr 2025) können sich ebenfalls privat versichern. Dies gilt beispielsweise für Hausmänner oder -frauen.

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