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- Freie Arztwahl: Welche Regeln gelten in Deutschland?
- Unterschiede zwischen GKV und PKV bei der freien Arztwahl
- Primärarztprinzip bei der PKV
- Ausnahmen bei Notfällen
- Sonderregelungen bei Arbeitsunfällen und betrieblicher Vorsorge
- Weitere Service-Themen
Das Wichtigste in Kürze
- Generell gilt in Deutschland, dass Patienten den behandelnden Arzt frei wählen dürfen.
- Wenn Versicherte das Hausarztmodell der GKV oder einen Tarif mit Primärarzt-Regelung in der PKV wählen, verzichten sie auf die freie Arztwahl. In diesen Fällen ist der Hausarzt im Regelfall die erste Anlaufstelle vor dem Besuch eines Facharztes.
- Bei arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Arbeitsunfällen ist die Auswahl des Arztes eingeschränkt.
Freie Arztwahl: Welche Regeln gelten in Deutschland?
In Deutschland gilt weitgehend der Grundsatz, dass jeder Patient seinen Arzt selbst aussuchen darf. Das gilt sowohl für den Hausarzt, der für die allgemeine Vorsorge und Behandlung zuständig ist, als auch für Fachärzte und Zahnmediziner.
Allerdings kann es bei der freien Arztwahl gewisse Einschränkungen geben. Diese sind abhängig davon, welche Versicherung für die Behandlungskosten aufkommen soll. Dabei gibt es drei Möglichkeiten:
- die gesetzliche Krankenversicherung (GKV),
- die private Krankenversicherung (PKV) oder
- die Berufsgenossenschaft als Träger der betrieblichen Unfallversicherung.
Unterschiede zwischen GKV und PKV bei der freien Arztwahl
Auf freiwilliger Basis können Mitglieder der GKV mit ihrer Krankenkasse ein Hausarztmodell vereinbaren. In diesem Fall muss das Kassenmitglied einen Hausarzt auswählen, dessen Praxis ebenfalls am Hausarztmodell teilnimmt und der künftig als Lotse bei der Verweisung an Fachärzte fungiert. Das bedeutet konkret, dass der Patient nur mit einer Überweisung des Hausarztes einen Facharzt konsultieren darf. Davon ausgenommen sind Augen-, Frauen- und Kinderärzte.
Im Gegenzug erhält der Versicherte von seiner Krankenkasse Vergünstigungen wie beispielsweise Prämienzahlungen oder zusätzliche Serviceleistungen.
Primärarztprinzip bei der PKV
Auch in der privaten Krankenversicherung gibt es ein Hausarztmodell, das die Anbieter zumeist als Primärarztprinzip bezeichnen. Auch hier wählt der Versicherte einen Hausarzt, den er vor dem Besuch eines Facharztes konsultieren muss. Wer in einem Tarif mit Primärarztprinzip versichert ist und ohne Überweisung des Hausarztes zu einem Facharzt geht, muss einen Teil der Kosten selbst tragen.
Dabei gelten ähnliche Ausnahmen wie bei der GKV: Der direkte Besuch von Frauen-, Kinder- und Augenärzten ist ohne finanzielle Nachteile erlaubt.
In der PKV wirken sich die Vergünstigungen beim Abschluss eines Primärarzt-Tarifs ganz direkt auf die Versicherungskosten aus: Der Versicherungsnehmer zahlt für diese Tarife meist einen deutlich geringeren Beitrag als für den Tarif mit freier Arztwahl.
Tipp: Im Verivox-Tarifvergleich können Sie maßgeschneiderte Angebote für Ihre PKV-Police erhalten. Bei der Auswahl der Leistungen können Sie auch angeben, ob der Tarif eine Primärarzt-Regelung enthalten soll oder nicht.
Ausnahmen bei Notfällen
Versicherte müssen nicht zuerst zu ihrem Hausarzt gehen, wenn es sich um einen dringenden Notfall handelt. Zwei Beispiele:
- Aufgrund eines schweren Verkehrsunfalls muss ein Patient direkt ins Krankenhaus eingeliefert werden. Die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt ist nicht erforderlich.
- Im Urlaub bekommt ein im Hausarztmodell versichertes GKV-Mitglied plötzlich hohes Fieber. Der durch diesen Notfall bedingte Besuch der örtlichen Arztpraxis ist möglich.
Sonderregelungen bei Arbeitsunfällen und betrieblicher Vorsorge
Wer sich aufgrund eines Arbeitsunfalls in ärztliche Behandlung begeben muss, kann den Arzt nicht frei wählen. Erste Anlaufstelle ist der so genannte Durchgangsarzt, der über eine spezielle Zulassung der Berufsgenossenschaft verfügt und über die weitere Behandlung entscheidet.
Bei arbeitsmedizinischen Untersuchungen haben Arbeitnehmer zwar grundsätzlich das Recht auf freie Arztwahl, sofern dieser für die Aufgabe fachlich qualifiziert ist. Allerdings gilt dabei: Wenn ein Arbeitnehmer statt des Betriebsarztes einen anderen Mediziner bevorzugt, muss der Arbeitgeber die für die Untersuchung anfallenden Kosten nicht übernehmen.