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Arbeitnehmer können die Kosten, die ihnen durch die Fahrt zum Arbeitsplatz entstehen, steuerlich geltend machen. Dies geschieht zumeist über die Entfernungspauschale.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist die Entfernungspauschale?
  3. Wie hoch ist der Pauschalbetrag?
  4. Kurzarbeit und Homeoffice
  5. Dienstwagen und Jobticket
  6. Sonderregelungen bei Park & Ride und Fahrgemeinschaften
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links
  9. Kfz-Versicherungen vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Entfernungspauschale dürfen Arbeitnehmer pro Arbeitstag und Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 0,30 Euro ansetzen. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich der Betrag auf 0,35 Euro.
  • Die Tage, an denen Arbeitnehmer wegen Homeoffice oder Kurzarbeit zu Hause bleiben, dürfen nicht mitgezählt werden.
  • Die Entfernungspauschale gilt unabhängig von dem genutzten Verkehrsmittel. Maßgebend ist jedoch immer die Entfernung, die der Arbeitnehmer mit dem Auto zurücklegen müsste.

Was versteht man unter der Entfernungspauschale?

Die Entfernungspauschale – auch als Kilometer- oder Pendlerpauschale bekannt – ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht. Mithilfe dieses Pauschalbetrags ermöglicht es der Fiskus Arbeitnehmern, ihre Fahrtkosten zur Arbeitsstätte steuerlich geltend zu machen, ohne dafür viel Aufwand für das Sammeln von Ausgabebelegen betreiben zu müssen.

Einzuordnen ist die Entfernungspauschale in der Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Anlage N). Dort zählt sie zu den Werbungskosten – die im Übrigen nichts mit Werbung zu tun haben, sondern Kosten sind, die dem Arbeitnehmer im direkten Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit entstehen.

Damit fällt die Pendlerpauschale unter die 1.000-Euro-Regelung: Wer inklusive der Entfernungspauschale weniger als 1.000 Euro pro Jahr an Werbungskosten nachweisen kann, darf ohne Nachweis den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro von seinem Einkommen abziehen. Damit wird die Entfernungspauschale vor allem für diejenigen interessant, die mit dem errechneten Betrag zusammen mit den weiteren Werbungskosten auf mehr als 1.000 Euro kommen und damit den höheren Betrag steuerlich geltend machen können.

Wie hoch ist der Pauschalbetrag?

Bis 20 Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und hauptsächlicher Arbeitsstätte beträgt die Pendlerpauschale 0,30 Euro pro Kilometer Entfernung. Seit Anfang 2021 erhöht sich die Pauschale ab dem 21. Kilometer wie folgt:

  • 0,35 Euro bis Ende 2023 und
  • 0,38 Euro ab 2024 bis 2026.

Maßgebend ist dabei nicht die Zahl der gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückfahrt, sondern die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dabei ist der kürzeste Weg anzusetzen.

Wie ermittle ich die mir zustehende Entfernungspauschale?

Um die Ihnen zustehende jährliche Pendlerpauschale zu ermitteln, multiplizieren Sie zunächst einmal die Kilometerpauschale mit den Entfernungskilometern. Beachten Sie dabei, dass Sie für den Entfernungsanteil ab 21 Kilometern die erhöhte Pauschale ansetzen können.

Das Ergebnis multiplizieren Sie nun mit der Anzahl Ihrer jährlichen Arbeitstage. Dabei sind Urlaubs- und Krankheitstage abzuziehen. Bei einer 5-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt meist bis zu 220 Arbeitstage pro Jahr, bei einer 6-Tage-Woche bis zu 270 Tage. Wer mehr Tage geltend machen will, muss dies über ein Fahrtenbuch oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen.

Beispielrechnung

Ein Arbeitnehmer wohnt 30 Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt und hat eine 5-Tage-Woche. Daraus ergibt sich die folgende Pendlerpauschale:

Betrag
Pauschale für die ersten 20 km x 0,30 Euro 6,00 Euro
plus erhöhte Pauschale für weitere 10 km x 0,35 Euro 3,50 Euro
Zwischenergebnis 9,50 Euro
Anzahl der Arbeitstage pro Jahr 220
Jährlich anzusetzende Entfernungspauschale 2.090,00 Euro

Wie wirkt sich Kurzarbeit und Homeoffice auf die Entfernungspauschale aus?

Während der Pandemie haben viele Arbeitnehmer weniger Pendlertage als sonst üblich vorzuweisen, weil sie entweder wegen Kurzarbeit weniger gearbeitet oder einen Teil ihrer Arbeit im Homeoffice erledigt haben.

In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer beim Errechnen der Pendlerpauschale die Anzahl der Arbeitstage pro Jahr entsprechend reduzieren. Wer im Homeoffice arbeitet, darf im Gegenzug fünf Euro pro Tag, maximal jedoch 600 Euro pro Jahr, als Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend machen.

Dienstwagen oder Jobticket: Was kann ich geltend machen?

Bei der Pendlerpauschale taucht häufig die Frage auf, welche Regelungen gelten, wenn ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen fährt oder vom Arbeitgeber ein Jobticket erhält.

Dienstwagen

Wer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommt, muss in aller Regel pro Monat ein Prozent des Listen-Neuwagenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. In diesem Fall dürfen Nutzer von Dienstwagen die Entfernungspauschale genauso in Anspruch nehmen wie die Kollegen, die im eigenen Auto zur Arbeit fahren.

Jobticket

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Chef ein Jobticket, kommt es darauf an, wie diese Leistung versteuert wird:

  • Wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitenden das Jobticket steuerfrei zur Verfügung stellt, müssen diese in ihrer Steuererklärung die Entfernungspauschale um den steuerfreien Wert des Jobtickets kürzen.
  • Wenn der Arbeitnehmer auf die Steuerbefreiung verzichtet hat und das Jobticket pauschal mit 25 Prozent versteuert, darf er die ungekürzte Pendlerpauschale in Anspruch nehmen.

Gilt die Entfernungspauschale für alle Verkehrsmittel?

Egal ob Arbeitnehmer mit dem Fahrrad, dem Auto oder im öffentlichen Nahverkehr unterwegs sind: Die Pendlerpauschale gilt unabhängig davon, welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige nutzt. Maßgebend ist dabei die kürzeste Straßenverbindung. Ist bei der Nutzung des Fahrrads der Radweg kürzer als die Autostrecke, darf der Arbeitnehmer die längere Autostrecke geltend machen.

Umgekehrt gilt jedoch auch: Wer mit dem Bus oder Zug fährt und dabei eine längere Wegstrecke zurücklegt, muss trotzdem die Straßenkilometer ansetzen. Allerdings dürfen alternativ zur Kilometerpauschale die tatsächlichen Ticketkosten geltend gemacht werden, wenn diese höher sind als der Pauschalbetrag.

Sonderregelungen bei Park & Ride und Fahrgemeinschaften

Bei Park & Ride können Arbeitnehmer ihre steuerlichen Kosten auch anteilig geltend machen: Für die Fahrt bis zum Bahnhof gilt die Kilometerpauschale, und darüber hinaus darf der Arbeitnehmer die Kosten für die Fahrkarte geltend machen. Je nachdem, welche Variante für den Steuerpflichtigen günstiger ist, darf dieser die reinen Straßenkilometer bis zum Arbeitsplatz oder die Summe aus Kilometer bis zum Bahnhof plus Ticketkosten ansetzen.

Bei Fahrgemeinschaften gilt: Die Entfernungspauschale dürfen alle Mitfahrenden in voller Höhe in Anspruch nehmen. Wer allerdings einen Umweg fährt, um Mitfahrer abzuholen, kann die zusätzlichen Kilometer nicht in die Pauschale mit aufnehmen.

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