Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr spielt gerade in der Autoversicherung eine Rolle. Sie stellt die einzige Sachversicherung dar, die ausschließlich auf die Dauer von zwölf Monaten abgeschlossen wird. In der Handhabung bestehen jedoch unterschiedliche Ansätze zwischen den Versicherungsgesellschaften.
- Versicherungsjahr: übliche Definition
- Versicherungsjahr nicht gleich Kalenderjahr
- Kündigungstermin verpasst – Wechsel dennoch möglich
- Versicherungsjahr bei anderen Versicherungen
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Im Laufe eines Jahres begonnene Kfz-Versicherungen werden von fast allen Versicherern im Folgejahr auf das Beginndatum 1. Januar umgestellt.
- Die Kündigungsfrist bei Kfz-Versicherungen beträgt vier Wochen zum Ende des Versicherungsjahres.
- Wer die Frist verpasst, hat häufig noch andere Optionen, den Vertrag zu beenden.
- Einige Versicherungsgesellschaften stellen auch andere Sachverträge bei einjähriger Laufzeit auf das Beginndatum 1. Januar im Folgejahr um.
Versicherungsjahr: übliche Definition
In der Kfz-Versicherung hat es sich eingebürgert, Verträge auf den 1. Januar zu datieren. Wurde das Auto im Juli versichert, endet der Vertrag bei den meisten Versicherern im ersten Jahr am 31. Dezember. Das neue Versicherungsjahr beginnt dann am 1. Januar, Versicherungsjahr und Kalenderjahr sind identisch.
Die Vereinheitlichung und Gleichsetzung von Versicherungsjahr und Kalenderjahr hat auch Marketinggründe. Die Branche ist sich einig, dass es kostengünstiger ist, einmal im Jahr geballt Werbung zu machen, als das ganze Jahr über nach dem Gießkannenprinzip.
Die Kündigungsfrist für die Kfz-Versicherung beträgt vier Wochen zum Ende des Versicherungsjahres, bei den meisten Gesellschaften ist dies der 30. November. Fällt dieser auf ein Wochenende, gilt der erste Montag im Dezember als letzter Tag für die Kündigung.
Wurde die Versicherung im Laufe des Jahres abgeschlossen, fällt die Beitragszahlung auch nur anteilig aus. Erst ab dem folgenden 1. Januar wird dann der gesamte Jahresbeitrag gerechnet.
Versicherungsjahr nicht gleich Kalenderjahr
Sehr wenige Anbieter halten immer noch an der Tradition fest, dass das Versicherungsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht, sondern vom Tag des Versicherungsbeginns an gerechnet wird. In diesem Fall spricht man von unterjährigen Versicherungen. Wer sein Auto bei einer solchen Gesellschaft beispielsweise am 5. Mai versichert, hat immer den 4. Mai des Folgejahres als letzten Tag des Versicherungsjahres. Die Kündigung muss dann spätestens zum 4. April erfolgen. Eine Kündigung zum Jahresende ist nicht möglich.
Kündigungstermin verpasst – Wechsel dennoch möglich
Wer im Versicherungsvergleich ein besseres Angebot gefunden, aber den Kündigungstermin verpasste, hat durchaus noch Möglichkeiten, den Versicherer zu wechseln.
- Der Versicherer erhöht den Beitrag ohne Leistungsverbesserung. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen ab Zugang des neuen Versicherungsscheins.
- Der Versicherer ändert die Versicherungsbedingungen. Eine Vertragsbeendigung ist bis sechs Wochen nach Erhalt der neuen Police möglich.
- Es tritt ein Schadensfall ein. Da der Vertragsgegenstand einer Versicherung mit Eintritt des Leistungsfalls erfüllt ist, kann der Vertrag sofort beendet werden.
- Der Versicherungsnehmer verkauft sein Auto. Damit erlischt der Versicherungsschutz automatisch.
Versicherungsjahr bei anderen Versicherungen
Bei Lebensversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherungen gilt immer das unterjährige Versicherungsjahr ab Beginn des Vertrages. Eine Umstellung auf das Kalenderjahr zum nächsten 1. Januar erfolgt nicht. Anders verhält es sich aber bei anderen Sachversicherungen. Hier ist die Versicherungslandschaft allerdings deutlich aufgespaltener als bei Autoversicherungen. Hausratversicherungen, Privathaftpflichtversicherungen- oder Unfallversicherungen werden nach wie vor meist mit einer Vertragsdauer von mehr als einem Jahr, meist drei Jahre geschlossen. In diesen Fällen behalten die Versicherungsgesellschaften das unterjährige Versicherungsjahr bei.
Anders verhält es sich bei Verträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr. Diese werden von einigen Anbietern analog zur Autoversicherung von unterjährig auf kalenderjährlich umgestellt. Der Versicherungsnehmer muss in diesem Fall allerdings beachten, dass sich die Kündigungsfrist dann auf den Zeitpunkt 1. Januar bezieht.
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