Fahrerflucht (Unfallflucht)
Setzt nach einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall der Fluchtinstinkt ein, ist von Fahrerflucht die Rede. Sie ist allerdings ein Straftatbestand, der schwerwiegende Folgen haben kann – gleichgültig, ob es sich um einen kleinen Blechschaden handelt oder gar Personen verletzt wurden.
- Wie ist Fahrerflucht definiert?
- Was gilt als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?
- Konsequenzen bei Unfallflucht
- Fahrerflucht – welche Strafe ist zu erwarten?
- Fahrerflucht nicht bemerkt – was tun?
- Fahrerflucht ohne Schaden
- Unfallflucht: Wann zahlt die Versicherung?
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Fahrerflucht wird auch bei geringfügigen Schäden geahndet.
- Im Zweifelsfall sollten Unfallbeteiligte immer die Polizei rufen.
- Bei schwerwiegenden Fällen von Unfallflucht kann eine Freiheitsstrafe drohen.
Wie ist Fahrerflucht definiert?
Fahrerflucht oder auch Unfallflucht ist in § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort definiert. Sie ist also eine Straftat, die juristisch geahndet wird – ein entsprechendes Gesetz existiert in Deutschland bereits seit 1909. Jährlich werden hierzulande rund 250.000 Fälle von Unfallflucht zur Anzeige gebracht.
Für die meisten Verkehrsteilnehmer ist es jedoch selbstverständlich, bei einem Unfall im fließenden Verkehr auszuharren, bis Polizei und gegebenenfalls Rettungskräfte eintreffen – vor allem dann, wenn bei dem Unglück Personen zu Schaden gekommen sind. Doch auch wer sich nach einem kleinen Parkrempler (Bagatellschaden) abseits des fließenden Verkehrs unerlaubt entfernt, begeht schon Fahrerflucht.
Was gilt als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?
Um nach einem Unfall den Tatbestand der Fahrerflucht zu vermeiden, muss jeder Unfallbeteiligte so lange am Ort des Geschehens anwesend sein, bis seine Personalien aufgenommen wurden. Eventuell können die verständigten Polizeibeamten die Schuldfrage und etwaige Schadenersatzansprüche direkt vor Ort klären. Es ist daher immer sinnvoll, bei einem größeren Unfall nach Absprache mit den anderen Beteiligten die Polizei zu rufen.
Wer einen Blechschaden abseits des fließenden Verkehrs verursacht – zum Beispiel durch eine Unachtsamkeit beim Parken –, darf sich nur nach einer angemessenen Wartezeit vom Unfallort entfernen. Diese beträgt in der Regel 20 bis 60 Minuten. Ist der Halter des beschädigten Fahrzeugs innerhalb dieses Zeitraums nicht erschienen, darf der Unfallverursacher den Unfallort verlassen – allerdings nur, wenn er die nächstgelegene Polizeidienststelle über den Unfallhergang und -ort informiert und dort seine Adresse angibt.
Trotz vielfach anderslautender Meinung reicht es nicht aus, bei einer leichten Beschädigung einen Zettel mit den Kontaktdaten an die Windschutzscheibe zu klemmen. Auch in solch einem Fall kann der Verursacher wegen Unfallflucht belangt werden.
Erscheint der Geschädigte innerhalb der angemessenen Wartezeit am Unfallort, ist auch eine einvernehmliche Einigung möglich. In diesem Fall sollten sich die beiden Beteiligten unbedingt das Kfz-Kennzeichen des anderen Wagens notieren sowie Adressen und Kontaktdaten austauschen.
Konsequenzen bei Unfallflucht
Passiert ein Unfall, gibt es meist Zeugen – entweder der Geschädigte selbst beobachtet den Vorfall oder unbeteiligte Dritte notieren sich das Kennzeichen des Verursachers. Wird Anzeige erstattet, setzt sich die Polizei mit dem Beschuldigten in Verbindung, um seine Personalien aufzunehmen. Außerdem wird sie das Unfallfahrzeug begutachten und vermessen. Bestätigt sich der Verdacht, schaltet sich je nach Schadenshöhe die Staatsanwaltschaft ein.
Fahrerflucht – welche Strafe ist zu erwarten?
Das Strafmaß richtet sich bei Unfallflucht nach der Höhe des verursachten Schadens.
- Erst ab einem Schaden im Wert von 50 Euro ist der Tatbestand der Fahrerflucht gegeben.
- Liegt der Schadenswert unter 600 Euro, muss der Beschuldigte mit einem Bußgeld rechnen, ehe das Verfahren eingestellt wird.
- Liegt der Schaden zwischen 600 und 1.300 Euro, ist eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalts üblich. Darüber hinaus erhält der Unfallverursacher häufig zwei Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot mit einer Dauer von maximal drei Monaten.
- Beläuft sich der Schaden auf mehr als 1.300 Euro, drohen eine hohe Geldstrafe, drei Punkte in Flensburg sowie der Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer einer sechsmonatigen Sperrfrist.
- Wurden bei dem Unfall Personen verwundet oder gar getötet, erwartet den Beschuldigten neben dem Vorwurf der Fahrerflucht auch eine Anklage wegen unterlassener Hilfeleistung sowie fahrlässiger Körperverletzung beziehungsweise Tötung – hierfür ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei, selten auch bis zu fünf Jahren die Regel.
- Gemäß § 142 StGB ist nach begangener Fahrerflucht binnen 24 Stunden eine Selbstanzeige möglich, wodurch sich eine Strafminderung oder sogar ein Straferlass erwirken lässt. Dafür darf es sich aber ausschließlich um einen relativ geringen Sachschaden von unter 1.300 Euro handeln.
Fahrerflucht nicht bemerkt – was tun?
Es ist durchaus denkbar, dass Fahrerflucht auch unwissentlich passieren kann: Die Musik ist sehr laut, der Fahrer ist abgelenkt oder in Gedanken versunken. In diesem Fall hängt es wesentlich von der Höhe des Schadens ab, ob Polizei und Staatsanwaltschaft das Nichtbemerken des Unfalls als glaubwürdig betrachten. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, einen Anwalt hinzuzuziehen, um ein unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort nachzuweisen. Gelingt dies, bleibt der Fahrer straffrei.
Fahrerflucht ohne Schaden
Wer mit seinem Wagen angeeckt ist, aber keinen Schaden ausmachen kann, sollte sich trotzdem nicht einfach vom Ort des Geschehens entfernen. Viele Schäden lassen sich von Laien nicht mit bloßem Auge erkennen. Um auf Nummer sicher zu gehen, ist es ratsam, auf den anderen Fahrzeughalter zu warten – oft lässt sich ein Bagatellschaden auch ohne Hinzuziehung der Polizei klären. Erscheint der Fahrzeugbesitzer nicht binnen 20 Minuten, ist ein Anruf bei der Polizei unumgänglich, selbst wenn kein Schaden sichtbar ist. Es vereinfacht in diesem Fall die Abstimmung mit dem Geschädigten, wenn der Unfallverursacher zusätzlich einen Zettel mit seinen Kontaktdaten am Fahrzeug hinterlässt.
Prinzipiell sollte Fahrerflucht nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Im Falle einer Anzeige drohen meist erheblich schwerwiegendere Konsequenzen, als sie allein durch die Unfallfolgen selbst zu erwarten wären.
Unfallflucht: Wann zahlt die Versicherung?
Um sich selbst bei Unfallflucht vor hohen Kosten zu schützen, reicht eine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht aus. Damit die Schäden am eigenen Fahrzeug zusätzlich gedeckelt sind, ist der Abschluss einer Vollkaskoversicherung notwendig. Nur diese bietet vollständigen Schutz.
Generell muss für eine Kostendeckung durch die Kfz-Versicherung beachtet werden:
- welchen Schutz umfasst Ihre Autoversicherung?
- wurde der Täter gefunden und identifiziert?
Fall 1: Sie sind Betroffener, der Täter wurde gefunden.
In erster Linie kommt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für den Schaden am beschädigten Fahrzeug anderer auf. Bei Fahrerflucht verlangt die Versicherung oftmals die geleisteten Reparaturkosten zumindest teilweise vom Täter zurück. Der Betrag des Eigenanteils ist oftmals gedeckelt bei 5.000 Euro.
Fall 2: Sie selbst haben Fahrerflucht begangen.
Zunächst wird Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Am Ende müssen Sie die Kosten wahrscheinlich selbst übernehmen und die Versicherung verlangt die Leistungen zurück. Die Autoversicherung kann Ihnen hier sogar die Versicherungsleistungen ganz kündigen - denn das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund.
Fall 3: Sind sind Geschädigter, der Täter ist unbekannt.
Wird der Täter nicht gefunden, so werden Sie die Kosten für die Reparatur wahrscheinlich selbst übernehmen müssen. Insbesondere dann, wenn Sie keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, bleiben Sie zumeist auf den entstandenen Kosten sitzen. Hier lohnt sich die Kontaktaufnahme mit der Verkehrsopferhilfe. Diese hilft unverschuldeten Vekehrsopfern, wenn die Unfallschäden nicht von der Versicherung bezahlt werden.
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