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Zahlt die Autoversicherung den Feuerwehreinsatz?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Die Antwort auf die Frage, ob die Autoversicherung den Feuerwehreinsatz bezahlt, unterscheidet sich von der Ursache des Einsatzes. Ob für einen Feuerwehreinsatz überhaupt Kosten anfallen, hängt auch von der Feuerwehrverordnung beziehungsweise den Feuerwehrgesetzen des jeweiligen Bundeslandes ab. Diese sind zwar in fast allen Punkten identisch, allerdings gibt es auch minimale Abweichungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dient der Feuerwehreinsatz dazu, Leben zu retten, bleibt er für die Betroffenen kostenfrei.
  • Ob die Autoversicherung den Feuerwehreinsatz bezahlt, hängt von der Ursache ab.
  • Im Falle einer groben Fahrlässigkeit zahlt die Versicherung nur dann, wenn eine grobe Fahrlässigkeit im Versicherungsschutz inbegriffen ist.
  • Die Versicherung muss die Kosten übernehmen, wenn diese im Rahmen der Schadensminderungspflicht entstehen.

Feuerwehreinsätze meist gebührenfrei

Kommt die Feuerwehr ihrer Aufgabe nach, Menschenleben zu retten, stellen die Kommunen den Betroffenen dafür keine Gebühren in Rechnung. Muss beispielsweise ein Unfallopfer nach einem Unfall aus dem Auto geborgen werden, zählt dies zu den kostenlosen Leistungen der Feuerwehr.

Sachleistungen der Feuerwehr sind kostenpflichtig

Anders verhält es sich, wenn nach einem Unfall Öl oder Benzin ausgetreten ist, und die Feuerwehr zur Reinigung der Unfallstelle hinzugezogen wird. In diesem Fall handelt es sich um eine kostenpflichtige Leistung. Die Kosten dafür trägt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Besteht eine Teilschuld, werden die Kosten entsprechend der Schuldquote zwischen den Beteiligten am Unfall aufgeteilt.

Die Haftpflichtversicherung muss nicht nur Schäden Dritter regulieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte schon im Jahr 2006, dass die Haftpflichtversicherung auch bei einem brennenden Auto ohne Schädigung Dritter in der Haftung ist (IV ZR 325/05). Hintergrund war ein brennender Traktor, der einerseits von der Feuerwehr gelöscht wurde. Andererseits musste die Straße von ausgelaufenem Öl gereinigt und der Verkehr geregelt werden. Der Eigentümer des Traktors erhielt für die erbrachten Leistungen einen Gebührenbescheid. Die Haftpflichtversicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen, da niemand geschädigt worden sei. Die Richter sahen dies anders. Gemäß Paragraf 62, Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt eines Schadens alles zu unternehmen, diesen so gering wie möglich zu halten (Schadensminderungspflicht). Entstehen ihm aus diesem Bemühen Kosten, müssen diese vom Versicherer gemäß Paragraf 63 VVG erstattet werden.

Allerdings kann der Versicherer die Leistung verweigern, wenn der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde und der Vertrag keine Leistung bei grober Fahrlässigkeit vorsieht.

Vorsatz oder Falschmeldung werden teuer

Wird ein Schaden vorsätzlich herbeigeführt, beispielsweise um bei einem ausgebrannten Auto die Versicherungssumme zu kassieren, oder handelt es sich um einen bewussten falschen Alarm, trägt der Verursacher die Kosten alleine. Wie teuer dies werden kann, zeigt das Beispiel Berlin. Für einen Feuerwehrwagen stellt das Land 4,70 Euro in Rechnung – pro Minute. Für einen Krankenwageneinsatz berechnet Berlin 11,70 Euro pro Minute. Bei unklarer Gefahrenlage werden in der Regel mehrere Löschfahrzeuge zum vorgeblichen Einsatzort geschickt.

Die prekäre Lage der kommunalen Kassen hat noch zu einem anderen Vorgehen geführt. Während früher der Sachverhalt der Fahrlässigkeit kaum berücksichtigt wurde, versuchen die Gemeinden, bei Feuerwehreinsätzen den Betroffenen Fahrlässigkeit nachzuweisen. Bei Fahrlässigkeit ist es möglich, die betroffenen Personen für die Einsatzkosten in den Regress zu nehmen.