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Wie wird das Elterngeld berechnet?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin/Kassel - Elterngeld soll Müttern und Vätern erleichtern, sich nach der Geburt eines Kindes eine berufliche Auszeit zu nehmen. Es wird für maximal 14 Monate gezahlt. Der Zeitraum kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Doch wie wird das Elterngeld berechnet? Spielen Zinsen, Abfindungen oder das Geld aus einem Nebenjob eine Rolle?

Das Elterngeld ersetzt 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Es beträgt mindestens 300 und maximal 1.800 Euro. Aber nicht alle Erträge im Jahr vor der Geburt des Kindes werden in die Berechnung des Elterngeldes einbezogen. In der Regel gilt: Einkünfte aus Mieteinnahmen, die auch in der Elternzeit auf dem eigenen Konto landen, werden bei der Ermittlung der staatlichen Leistung nicht berücksichtigt. Zinsen aus Mieteinkünften werden wie die Mieteinkünfte behandelt. "Die fallen nicht weg, wenn ich in Elternzeit bin", sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler aus Berlin. Damit spielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen für die Elterngeldberechnung keine Rolle.

Abfindungszahlungen und Provisionen

Bei einer Abfindung landet die Zahlung ebenfalls auf dem eigenen Konto. Auch dieses Geld bleibt unberücksichtigt, wenn die Elterngeldstelle die Höhe des Elterngeldes festlegt. "Eine Abfindung ist kein laufender Arbeitslohn", erklärt Käding. Provisionszahlungen dagegen sind laufende Zahlungen und fließen in die Elterngeldberechnung ein, sagt Thomas Voelzke, Richter am Bundessozialgericht in Kassel. Genauso behandelt werden regelmäßige Umsatzbeteiligungen, die zum Beispiel in der Automobilbranche üblich sind. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitgeber die Zahlungen auch schriftlich bestätigt. "Eine Bindungswirkung von Bescheinigungen gibt es nicht", erläutert Voelzke.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Wird Urlaubs- und Weihnachtsgeld fortlaufend gewährt, fließt es in die Berechnung des Nettogehalts der vergangenen zwölf Monate ein. "Das ist ein normales Einkommen, man hat sich nur auf eine andere Auszahlung geeinigt", sagt Käding. Anders sieht es aus, wenn es sich bei dem Geld um einmalige Leistungen handelt, zum Beispiel ein 13. Monatsgehalt, ein Extrascheck zum Jahreswechsel oder eine Entschädigung. "Diese bleiben als sonstige Bezüge bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld unberücksichtigt", sagt Charlotte Cary von Buttlar, Pressereferentin im Bundesfamilienministerium in Berlin.

Betriebliche Altersvorsorge

Bei der betrieblichen Altersvorsorge zahlen viele Arbeitnehmer während ihres Berufslebens steuerfrei in Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds ein. Das Unternehmen überweist die Beiträge in der Regel per Gehaltsumwandlung direkt an den Versicherer - das Nettoeinkommen sinkt folglich. "Der Arbeitnehmerbeitrag zur betrieblich vereinbarten Altersvorsorge fließt nicht in die Bemessungsgrundlage ein", erklärt Richter Voelzke. Das durchschnittliche Nettoeinkommen der vergangenen zwölf Monate ist damit geringer - und somit auch die staatliche Leistung. Wer bereits eine Betriebsrente bekommt, kann beruhigt sein. Der Anspruch auf das Elterngeld bleibe bestehen, sagt Käding. "Die Betriebsrente kommt, egal ob Sie ein Kind betreuen oder nicht." Für die Berechnung des Elterngeldes ist das unerheblich.

Minijob und Ehrenamt

"Auch pauschal versteuerte Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung - den so genannten Mini-Jobs - fließen in die Einkommensermittlung ein", erklärt von Buttlar. Manche Mütter in Elternzeit haben auch nach der Entbindung weiter einen Nebenjob. Steuerexpertin Käding weist aber darauf hin: "Wer in Teilzeit weiterarbeitet, bekommt weniger Elterngeld." Die Leistung orientiert sich dann an der Differenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt und während des Elterngeldbezuges. Einnahmen aus einem Ehrenamt sind steuerfrei und werden nach Ministeriumsangaben bei der Einkommensberechnung für das Elterngeld nicht berücksichtigt. Anders ist es bei steuerpflichtigen Einkünften. Sie sind für die Ermittlung des Elterngeldes wichtig.

Selbstständige

Selbstständige erhalten das Geld für ihre Arbeit oft erst Monate später. Für das Elterngeld kommt es nach Ministeriumsangaben bei ihnen aber auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu spät geleistete Honorare können unter Umständen nicht für das Elterngeld berücksichtigt werden. Entscheidend für die Ermittlung der staatlichen Leistung sind die Einnahme-Überschussrechnungen der zwölf Monate vor der Geburt beziehungsweise der vergangene Steuerbescheid.