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Barrierefreies (altersgerechtes) Wohnen

Barrierefreies Wohnen ermöglicht es Menschen mit körperlichen Einschränkungen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Die Begriffe "barrierefrei" und "altersgerecht" werden meist synonym verwendet, während "rollstuhlgerechte" Wohnimmobilien noch strengere Anforderungen erfüllen müssen.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Barrierefreies Wohnen: Die gesetzliche Definition
  3. DIN 18040: Die Norm für barrierefreies Bauen
  4. Barrierefreies Umbauen: Was Sie beachten sollten
  5. Altersgerechtes Wohnen: KfW bietet staatliche Förderung
  6. Verwandte Themen
  7. Weiterführende Links
  8. Baufinanzierung

Das Wichtigste in Kürze

  • Wann Wohnräume als barrierefrei oder rollstuhlgerecht gelten, legt die DIN 18040 fest.
  • Wer in einer Mietwohnung die Barrierefreiheit durch Umbauten erhöhen möchte, muss die Zustimmung seines Vermieters einholen, wenn das Vorhaben die Bausubstanz betrifft.
  • Eigentümer können über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Darlehen für den Umbau der Immobilie für altersgerechtes bzw. barrierefreies Wohnen erhalten.
  • Ebenfalls unter die Förderung fallen Maßnahmen, die dem Einbruchsschutz dienen.

Barrierefreies Wohnen: Die gesetzliche Definition

Was der Gesetzgeber unter Barrierefreiheit versteht, ist definiert in Paragraph 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG): „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen […], wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“

Besonderer Hinweis:

Der Gesetzgeber hat lediglich rollstuhlgerechtes und barrierefreies Bauen definiert, für Begriffe wie "seniorengerecht" gibt es dagegen keine gesetzliche Definition. Wenn ein Immobilienanbieter beispielsweise damit wirbt, altersgerecht zu bauen, hat diese Formulierung folglich nur eine bedingte Aussagekraft darüber, wie gut sich das Wohnobjekt für körperlich eingeschränkte Personen eignet.

DIN 18040: Die Norm für barrierefreies Bauen

Es ist wichtig, einen auf Barrierefreiheit ausgerichteten Neu- beziehungsweise Umbau eines Gebäudes oder einer Wohnung sorgfältig zu planen. Welche Vorgaben für barrierefreies Bauen gelten, legt die aus drei Teilen bestehende DIN 18040 fest. Die Norm berücksichtigt nicht nur die Bedürfnisse von Menschen mit motorischen Einschränkungen, einer Seh- beziehungsweise Hörbehinderung. Sie berücksichtigt ebenso teilweise die Bedürfnisse beispielsweise groß- und kleinwüchsiger sowie älterer Personen.

Teil 1 und Teil 3 der Norm beschäftigen sich mit der Gestaltung des öffentlichen Raumes. Die DIN 18040-1 betrifft die Gestaltung von öffentlichen Gebäuden. Dazu gehören unter anderem kulturelle Einrichtungen, Sport- und Freizeitstätten, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, aber auch Gaststätten, Garagen sowie Toilettenanlagen. Die 2014 in Kraft getretene DIN 18040-3 bezieht sich dagegen auf den öffentlichen Verkehrs- und Freiraum.

Planungsgrundlagen für barrierefreien Wohnraum in DIN 18040 Teil 2 geregelt

Die DIN 18040-2 legt die grundsätzlichen Anforderungen an das barrierefreie Bauen von Wohnobjekten fest. Während öffentlich zugängliche Bereiche stets rollstuhlgerecht sein müssen, um als barrierefrei zu gelten, existieren für private Wohngebäude zwei Standards. Die Norm unterscheidet zwischen barrierefreien Wohnungen und solchen, die sich auch mit einem Rollstuhl uneingeschränkt nutzen lassen. Für ein rollstuhlgerechtes Wohnobjekt sind die Anforderungen noch etwas strenger. Daher sind entsprechende Wohnungen automatisch immer auch barrierefrei, was im umgekehrten Fall nicht gilt. Welche Standards barrierefreie Räumlichkeiten erfüllen müssen, zeigt die nachfolgende Liste beispielhaft auf:

  • Der Wohnungsflur und weitere Bewegungsflächen müssen mindestens eine Länge und Breite von je 1,2 Metern aufweisen. Für eine rollstuhlgerechte Wohnung gilt eine Vorgabe von 1,5 mal 1,5 Metern.
  • Die Tür muss sich leicht öffnen und schließen sowie barrierefrei passieren lassen. Für die Türbreite gibt der Gesetzgeber ein Mindestmaß von 85 Zentimetern vor. Die Mindesthöhe liegt bei 2,05 Metern.
  • Der Richtwert für Fenster liegt bei einer Brüstungshöhe von 60 Zentimetern, wohingegen sich die Fenstergriffe in einer Höhe zwischen 85 Zentimetern und 105 Zentimetern befinden sollten.
  • Sowohl die in der Wohnung installierten Waschbecken als auch technische Geräte wie der Herd, der Kühlschrank und die Spülmaschine müssen auch im Sitzen gut zu erreichen sein.
  • Die Wohnung muss über fest verlegte und rutschhemmende Bodenbeläge verfügen. Diese dürfen außerdem weder spiegeln noch blenden.

  • Betten sollten möglichst von drei Seiten aus zugänglich sein. Eine Längsseite muss eine Bewegungsfläche von 1,2 Metern bieten, die andere von 90 Zentimetern. Rollstuhlfahrer benötigen jeweils 30 Zentimeter mehr Platz.

Barrierefreies Umbauen: Was Sie beachten sollten

Hausbesitzer können ihre Immobilie größtenteils nach den eigenen Wünschen umbauen. Sie müssen lediglich beachten, dass für bestimmte bauliche Maßnahmen eine behördliche Genehmigung notwendig ist. Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses dürfen lediglich ihre eigene Wohnung umbauen. Betreffen die Baumaßnahmen dagegen Gemeinschaftsflächen, benötigen sie die Zustimmung der Eigentümergesellschaft.

Prinzipiell dürfen auch Mieter ihre Wohnung barrierefrei gestalten (lassen). Nach Paragraph 554a des Bürgerlichen Gesetzbuches haben sie das Recht, von ihrem Vermieter oder der Hausverwaltung die Zustimmung zu entsprechenden baulichen Veränderungen zu verlangen. Die Voraussetzung dafür ist ein berechtigtes Interesse an der Sache. Diese Regelung bezieht sich jedoch lediglich auf Maßnahmen, die in die Bausubstanz eingreifen.

Allerdings kann der Vermieter das Vorhaben ablehnen, „wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt“ (§ 554a BGB). Dabei muss der Vermieter auch die Interessen anderer Mieter berücksichtigen. Für gewöhnlich lehnen Immobilienbesitzer selbst umfangreichere Baumaßnahmen nur selten ab. Schließlich bringt eine barrierefreie Wohnung vor allem zwei Vorteile mit sich:

  • Da barrierefreies Wohnen nicht überall möglich ist, bleibt der Mieter für einen längeren Zeitraum in der Wohnung. Das Risiko, dass der Eigentümer die Räumlichkeiten neu vermieten muss, fällt damit vergleichsweise gering aus.
  • Eine barrierefreie oder sogar rollstuhlgerechte Wohnung trägt zur Wertsteigerung der Immobilie bei.

Altersgerechtes Wohnen: KfW bietet staatliche Förderung

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau, kurz KfW, hat sich dem Thema "altersgerechtes Wohnen" angenommen und ein besonderes Förderprogramm dafür aufgelegt. Zu den geförderten Umbaumaßnahmen zählen

  • Wege zum Gebäude: Hauseingang, Garagen und Stellplätze, Entsorgungseinrichtungen
  • Eingangsbereich und Wohnungszugang: stufen- und schwellenlos, genügend Bewegungsfreiheit, Wetterschutz
  • Überwindung von Treppen und Stufen: bruchlose Handläufe, rutschfester Bodenbelag
  • Anpassung der Raumgeometrie: Umbau von Küche, Wohnbereich, Schlafbereich, Flur
  • Umbau Bad: Bewegliche Waschbecken, Badewanne mit niedrigem Einstieg, Toilette in optimaler Sitzhöhe, bodengleiche Dusche
  • Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern
  • Wohnumfeld: Sitzgelegenheiten auf dem Grundstück

Die Förderung des altersgerechten bzw. barrierefreien Wohnens umfasst auch die Verbesserung von Einbruchschutz und wird über das gleiche Programm abgedeckt.

KfW Programm 159

Das Programm 159, altersgerechtes Wohnen, basiert auf einem Darlehen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro. Es kann für alle oben genannten Maßnahmen verwendet werden, unabhängig vom Alter des Antragstellers. Die KfW hat inzwischen einen Standard "altersgerechtes Haus" geschaffen, der umreißt, was ein solches Objekt ausmacht.

Die Zugänge und die Räumlichkeiten müssen barrierefrei sein. Dazu muss das Haus Bedienelemente aufweisen, welche die Nutzung von Gegenständen im Haus erleichtern.

KfW fördert Maßnahmen zum Einbruchsschutz

Wie bereits erwähnt, umfasst das Programm 159 neben dem altersgerechten Wohnen, auch gewisse Maßnahmen zum Einbruchsschutz. In der folgenden Liste erhalten Sie einen Überblick darüber, welche Maßnahmen gefördert werden:

  • Einbruchhemmende Haus-, Wohnungs- und Nebeneingangstüren
  • Einbruchhemmende Garagentore und -zugänge
  • Nachrüstsysteme für Haus-, Wohnungs- und Nebeneingangstüren, beispielsweise Türzusatzschlösser, Querriegelschlösser mit/ohne Sperrbügel, Kastenriegelschlösser
  • Nachrüstsysteme für Fenster und Fenstertüren sowie einbruchhemmende Gitter, Klapp- und Rollläden und Lichtschachtabdeckungen
  • Einbruch- und Überfallmeldeanlagen
  • Gefahrenwarnanlagen sowie Sicherheitstechnik in Smarthome Anwendungen mit Einbruchmeldefunktion

Es gilt allerdings auch, dass Alarmanlagen mit Infraschall nicht unter die Förderung fallen.

Es ist nicht verwunderlich, dass viele Antragsteller, welche die Förderung für altersgerechtes Wohnen nutzen, auch auf die Zuschüsse für einbruchhemmende Umbauten zurückgreifen. Mit dem Alter wächst das Sicherheitsbedürfnis.

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