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Behindertengerechter Umbau: Was zahlt die PKV?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Eine Behinderung schränkt die Menschen in ihrem alltäglichen Leben extrem ein. Oftmals sind behindertengerechte Umbaumaßnahmen notwendig, um den Menschen im Alltag eine Entlastung zu bieten und das Leben einfacher zu gestalten. Die Pflegeversicherung, auch im Rahmen einer privaten Krankenvollversicherung, beteiligt sich an den Kosten für einen behindertengerechten Umbau.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuschüsse für den behindertengerechten Umbau werden von der Pflegeversicherung übernommen.
  • Der Pflegegrad hat keinen Einfluss auf die Höhe des Zuschusses, der maximal 4.000 Euro beträgt.
  • Die Kosten für den Umbau eines Fahrzeuges übernimmt der zuständige Rehaträger.
  • Die KfW bietet sowohl einen Zuschuss als auch ein zinsgünstiges Darlehen für den barrierefreien und altersgerechten Umbau einer Wohnung.

Zuschüsse bei Pflegegrad

Den Anspruch auf einen Zuschuss bei einem behindertengerechten Umbau regelt Paragraf 40 des XI Sozialgesetzbuches mit dem Stichwort „wohnumfeldverbessernde Maßnahme“. Einen Anspruch haben dabei alle Versicherten, denen ein Pflegegrad attestiert wurde, unabhängig davon, ob es sich um Pflegegrad I oder Pflegegrad V handelt. Ein klassisches Beispiel für eine behindertengerechte Umbaumaßnahme ist der Badumbau. Ebenerdige Duscheinstiege oder Badewannen mit Seitentür sind nur zwei Optionen. Allerdings gilt bei einer Kostenübernahme für den behinderten Umbau durch die PKV eine Obergrenze. Diese beläuft sich auf 4.000 Euro pro Maßnahme. Leben mehrere behinderte Menschen mit Pflegegrad in einem Haushalt, erhöht sich der Zuschuss auf bis zu 16.000 Euro pro Haushalt.

Was gilt als wohnumfeldverbessernde Maßnahme?

Der prominenteste Umbau greift zweifelsfrei im Sanitärbereich. Ein behindertengerechter Umbau kann aber noch weiter gehen:

  • Verbesserungen außerhalb der Wohnung, beispielsweise ein Personenaufzug
  • Umbauten in der Wohnung in Form eines Treppenliftes oder Verbreiterung der Türen für Rollstuhlfahrer
  • rutschhemmender Bodenbelag in der Küche oder dem Schlafzimmer
  • gegebenenfalls Umzugskosten, wenn die bestehende Wohnung nicht behindertengerecht umgebaut werden kann und ein Umzug eine andere Wohnung oder ein Pflegeheim notwendig werden.

Kraftfahrzeughilfe: keine Sache der Pflegeversicherung

Mit einer Behinderung zu leben heißt nicht, auf Mobilität verzichten zu müssen. Allerdings sind Umbaumaßnahmen bei einem Kfz keine Sache der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung. An den Kosten, immerhin mit bis zu 9.500 Euro, beteiligen sich andere Träger für Rehabilitationsmaßnahmen:

Nun mag nicht jedem Betroffenen klar sein, welcher Rehaträger für seinen Antrag auf Kfz-Hilfe zuständig ist und die Unterlagen könnten bei der falschen Behörde landen. In diesem Fall ist die Behörde, die den Antrag als Erste entgegennahm, zur Weiterleitung an die richtige Stelle verpflichtet.

KfW-Programme für barrierefreies Wohnen

Neben den Leistungen der Pflegeversicherung im Rahmen der privaten Krankenvollversicherung bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die KfW, ein vollständiges Programm für barrierefreies Wohnen. Die KfW sieht grundsätzlich eine Förderung vor, auch wenn der Antragsteller weit von einem Pflegegrad oder einer Behinderung entfernt ist. Mit dem Programm 455-B erhält der Mieter oder Eigentümer einer Wohnung einen Investitionszuschuss von bis zu 6.250 Euro, auch für den Erwerb einer bereits barrierefrei erstellten Wohnimmobilie. Der Zuschuss wird unabhängig vom Alter oder Gesundheitszustand des Antragstellers gezahlt.

Das KfW-Programm 159 unterstützt Eigentümer oder Mieter mit zinsgünstigen Darlehen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro, um ihr Zuhause barrierefrei zu gestalten. Finanziert werden unter anderem

  • Wege zum Gebäude und Wohnumfeldmaßnahmen
  • Eingangsbereich und Wohnungszugang
  • Überwindung von Treppen und Stufen
  • Anpassung der Raumaufteilung und Schwellenabbau
  • Badumbau
  • Orientierung, Kommunikation und Unterstützung im Alltag
  • Gemeinschaftsräume und Mehrgenerationenwohnen

Der Punkt „Gemeinschaftsräume und Mehrgenerationenwohnen“ verdeutlicht allerdings, dass es bei der KfW nicht ausschließlich um behindertengerechtes Wohnen geht, sondern um das deutlich umfänglichere „altersgerechtes Wohnen“.

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