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Urteil: Versicherung muss für Folgeschäden aufkommen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Köln - Wenn nach einem Wasserschaden die Handwerker anrücken, bedeutet das nicht automatisch, dass der Schaden beseitigt wird. Manchmal wird durch Unachtsamkeit der Handwerker alles noch schlimmer. Die Frage ist dann, wie weit der Schaden von der Versicherung gedeckt ist. Das Oberlandesgericht Köln hat nun entschieden, dass die Police auch für Schäden gilt, die Handwerker bei der Beseitigung eines Leitungswasserschadens anrichteten.

In dem vorliegenden Fall waren nach Wasserschaden in einem Bekleidungsgeschäft die Handwerker angerückt. Die Fachleute behoben zwar den ursprünglichen Schaden, hinterließen aber deutliche Arbeitsspuren an der Ware. Die Versicherung wollte diesen Folgeschaden jedoch nicht zahlen. Nach Meinung der Versicherung war nicht etwa Leitungswasser die Ursache für den dem Versicherten entstandenen Schaden, sondern die unsachgemäße Reparatur, die jedoch nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes war.

Das sah das Gericht anders: Der Wasserschaden sei ursächlich für die Schäden, selbst wenn nicht das Wasser selbst, sondern die Verunreinigung mit Staub, Schimmel und Bakterien die Waren beschädigt hätten.

(Aktenzeichen: OLG Köln 9 U 64/10)