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Nach Todesfall Versicherungen nicht vergessen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Elmshorn - Bei einem Todesfall in der Familie sollte sich ein Familienmitglied möglichst schnell mit den Versicherungspolicen des Verstorbenen beschäftigen. Denn nach dem Tod des Versicherten gibt es einiges zu klären. So wird man manche Verträge nur schwer los, etwa die Hausratversicherung.

Zieht der Erbe zum Beispiel in die Wohnung eines Verstorbenen ein, erbt er auch dessen Hausratversicherung. Und er hat dabei nicht einmal ein außerordentliches Kündigungsrecht. Nur wenn er bereits vor dem Erbfall eine eigene Hausratversicherung hatte, kann er die geerbte kündigen. Wird der Hausstand des Verstorbenen aufgelöst, fällt das Risiko des Hausratvertrags weg, und der Vertrag wird aufgelöst. In dem Fall wird die anteilige Jahresprämie erstattet, wenn der Versicherer über den Todesfall schriftlich informiert wird.

Bei der Wohngebäudeversicherung erbt der neue Eigentümer die Police ebenfalls, allerdings hat er wenigstens einen Monat lang ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Auch die private Haftpflichtversicherung endet automatisch bei Wegfall des Haftungsrisikos und damit mit dem Tod des Versicherten. Sind in dem Vertrag jedoch auch Familienangehörige wie der Ehegatte oder die Kinder mitversichert, bleibt die Versicherung auf jeden Fall für den Zeitraum bestehen, für den bereits der Beitrag bezahlt wurde.

Wer die Prämie weiter zahlt, bekommt auch den Schutz

 Die Familie kann sich den Versicherungsschutz auch für die Zeit danach sichern: Wird nämlich die nächste fällige Prämie bezahlt, geht der Vertrag auf den Ehepartner über. Gibt es keine Verwandten, die den Vertrag haben wollen, gilt wie bei der Hausratversicherung: Der Vertrag wird nach dem Tod aufgehoben und ein bereits entrichteter Jahresbeitrag anteilig zurückerstattet, wenn die Versicherung schriftlich über den Tod informiert wird.

Etwas komplizierter ist die Rechtsschutzversicherung. Bietet sie nämlich höchstpersönlichen Schutz, wie beim Berufsrechtsschutz oder beim Fahrerschutz im Verkehrsrechtsschutz, so endet der Vertrag in aller Regel mit dem Tod des Versicherten. Sind die Verträge aber übertragbar (wenn etwa beim Verkehrsrechtsschutz ein bestimmtes Auto versichert ist), dann besteht die Versicherung auf jeden Fall bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Wird dieser Beitrag dann auch gezahlt, geht der Vertrag auf den Beitragszahler über.

Wechsel in günstigere Kasse möglich

Die meisten Personenversicherungen wie Lebens-, Unfall- oder private Krankenversicherungen enden automatisch, wenn der Versicherte stirbt. Bei der gesetzlichen Kasse kommt oft ein Problem hinzu: Familienversicherte müssen nach dem Tod des Hauptversicherten den eigenen Versicherungsschutz klären, da die Mitversicherung naturgemäß nicht mehr möglich ist. Sie haben drei Monate Zeit, um ihre Weiterversicherung zu klären. Sie können in den Vertrag des Verstorbenen eintreten und so den eigenen Schutz sichern. Möglich ist jedoch auch der Wechsel in eine andere, günstigere Kasse.

Auch bei Sachversicherungen gibt es einiges zu beachten. Entscheidend sind bei Todesfällen natürlich die Lebens- und gegebenenfalls die Unfallversicherung, falls sie eine Todesfallleistung vorsieht. Hier müssen die Versicherer schnell informiert werden, damit keine Ansprüche verloren gehen - oft geht es um Tage. Meldet man Todesfälle zu spät, kann der Versicherer sich im schlimmsten Fall weigern, die Todesfallsumme zu zahlen.

Die Versicherer verlangen in der Regel die Versicherungspolice sowie eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde. Wer Erbe ist, sollte den Versicherern vorsichtshalber eine Nachricht zukommen lassen, auch wenn er selbst nicht der Bezugsberechtigte ist. Nur so können Nachteile zulasten der durch die Policen geschützten Personen abgewendet werden.