Reisemängel
Ein kaputtes Hotelzimmer, Baulärm am Pool oder ein fehlender Flughafentransfer – solche Reisemängel können den Urlaub schnell trüben. Als Pauschalurlauber haben Sie gemäß Paragraf 651 i BGB das Recht, den Reisepreis zu mindern oder eine Entschädigung zu verlangen. Entscheidend ist, dass Sie die Mängel richtig dokumentieren und fristgerecht beim Reiseveranstalter melden.
- Was gilt als Reisemangel?
- Frankfurter Tabelle
- Reisemängel geltend machen
- Welche Frist?
- Lohnt sich ein Anwalt?
- Rechtsschutzversicherung kann sich lohnen
Das Wichtigste in Kürze
- Reisemängel werden in vier Kategorien unterteilt: Unterkunft, Verpflegung, Transport und Sonstiges.
- Ansprüche auf Erstattung oder Minderung verjähren zwei Jahre nach dem vertraglichen Reiseende.
- Die Frankfurter Tabelle zeigt übliche Minderungsquoten bei typischen Reisemängeln.
- Informieren Sie den Reiseveranstalter sofort vor Ort über Reisemängel und reichen Sie anschließend eine schriftliche Beschwerde ein.
- Sollte der Reiseveranstalter nicht reagieren, können einen Mahnbescheid beantragen oder anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Was gilt als Reisemangel?
Ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächliche Reiseleistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht – etwa durch Lärm, Schmutz, fehlende Ausstattung oder mangelhaften Service. In solchen Fällen haben Pauschalurlauber gemäß Paragraf 651 i BGB Anspruch auf Reisepreisminderung oder Entschädigung.
Zur Orientierung nutzen Gerichte und Reiseveranstalter häufig die sogenannte Frankfurter Tabelle. Sie wurde in den 1980er-Jahren vom Landgericht Frankfurt am Main entwickelt und zeigt, welche prozentualen Minderungen bei typischen Reisemängeln üblich sind.
Die Frankfurter Tabelle gliedert sich in vier Mängelkategorien:
- Unterkunft
- Verpflegung
- Transport
- Sonstiges
Wichtig: Die Tabelle ist nicht rechtsverbindlich, dient aber als praxisnahe Orientierung für Reisende und Juristen.
Beispiele aus der Frankfurter Tabelle
Die folgende Übersicht zeigt beispielhafte Reisemängel und die möglichen Minderungsquoten laut Frankfurter Tabelle. Die tatsächliche Erstattung hängt immer von Art, Dauer und Intensität des Mangels ab.
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                                        Kategorie
                                     | 
                                        Reisemangel
                                     | 
                                        Mögliche Minderung
                                     | 
|---|---|---|
| Unterkunft | Abweichung vom gebuchten Objekt | 10–15 Prozent | 
| Doppelzimmer statt Einzelzimmer | 20 Prozent | |
| Komplettausfall des Zimmerservice | 25 Prozent | |
| Fehlende oder defekte Kureinrichtung (z. B. Thermalbad) | 20–40 Prozent | |
| Verpflegung | Vollständiger Ausfall der Mahlzeiten | 50 Prozent | 
| Eintöniges oder schlechtes Essen | 5 Prozent | |
| Selbstbedienung statt Service am Tisch | 10–15 Prozent | |
| Fehlende Klimaanlage im Speisesaal | 5–10 Prozent | |
| Transport | Flugverspätung über 4 Stunden | 5 Prozent | 
| Niedrigere Beförderungsklasse | 10–15 Prozent | |
| Fehlende Bordverpflegung oder mangelhafter Service | 5 Prozent | |
| Kein Flughafentransfer (Ersatzkosten zu erstatten) | Tatsächliche Kosten | |
| Sonstiges | Fehlender oder verschmutzter Pool | 10–20 Prozent | 
| Fehlende Sauna | 5 Prozent | |
| Baden im Meer nicht möglich | 10–20 Prozent | |
| Starker Schmutz am Strand | 10–20 Prozent | 
Die angegebenen Werte beziehen sich auf den Gesamtreisepreis und können addiert werden, wenn mehrere Mängel gleichzeitig auftreten.
Beispiel: Wenn sowohl das Hotelzimmer mangelhaft war (15 Prozent) als auch der Pool verschmutzt (10 Prozent), kann eine Gesamtminderung von rund 25 Prozent angemessen sein.
Reisemängel geltend machen
Wer einen Reisemangel bemerkt, sollte diesen sofort vor Ort beim Reiseleiter oder Veranstalter anzeigen, damit eine Abhilfe erfolgen kann. Bleibt die Situation unverändert, können Sie Ihre Ansprüche nach der Reise schriftlich beim Reiseveranstalter geltend machen.
Der Beschwerdebrief sollte folgende Angaben enthalten:
- Reisezeitraum (Abreise- und Rückreisedatum)
- Urlaubsort und Hotelname
- Buchungsnummer
- Beschreibung der Reisemängel mit Datum und Dauer
- Kontodaten für die Rückzahlung
- Frist zur Bearbeitung
- Beweisfotos oder Videos (falls vorhanden)
- Unterschrift
Tipp: Beschreiben Sie die Mängel möglichst konkret und sachlich – allgemeine Aussagen wie „Hotel schmutzig“ reichen nicht aus.
Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Schwere und Dauer der Beeinträchtigung. Grundlage ist der Gesamtreisepreis:
- Tritt ein Mangel nur zeitweise auf, wird der Betrag anteilig gekürzt.
- Bei mehreren Mängeln können die jeweiligen Minderungsquoten addiert werden.
Wichtig: Wenn der Veranstalter vorab auf bestimmte Einschränkungen hingewiesen hat (z. B. Bauarbeiten), gelten diese nicht als Reisemängel.
Welche Frist gilt für Reisemängel?
Ansprüche auf Reisepreisminderung oder Erstattung verjähren gemäß Paragraf 651 j BGB nach zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
Nach Ablauf dieser Frist kann kein Anspruch mehr geltend gemacht werden.
Lohnt sich ein Anwalt bei Reisemängeln?
Reagiert der Reiseveranstalter nicht oder unzureichend auf Ihre Beschwerde, können Sie zunächst ein Mahnverfahren einleiten. Führt das nicht zum Erfolg, ist eine Klage möglich.
Ein Rechtsanwalt ist meist erst bei höheren Streitwerten oder komplexen Fällen sinnvoll – etwa bei großen Gruppenreisen oder wenn mehrere Mängel gleichzeitig auftreten.
Rechtsschutzversicherung bei Reisemängeln
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung , kann diese – je nach Vertrag – die Kosten für Anwalt, Gericht und Gutachten übernehmen.
Prüfen Sie vorab, ob das Reiserecht in Ihrer Police enthalten ist. Manche Versicherer decken nur Streitigkeiten ab, die nach Vertragsbeginn entstanden sind.
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