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Welche Fragen in der Mieterauskunft sind erlaubt?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Wer eine Wohnung sucht, kennt sie: die Mieterselbstauskunft. Vermieter nutzen diese Formulare, um wichtige Informationen über potenzielle Mieter zu sammeln. Doch nicht alle Fragen sind zulässig. Welche Angaben dürfen Vermieter erfragen und welche nicht?

Das Wichtigste in Kürze

  • Fragen nach der Identität, dem Familienstand oder der Einkommensverhältnisse sind in der Mieterauskunft erlaubt.
  • Fragen nach der Hautfarbe, dem Aufenthaltsstatus oder der Religionszugehörigkeit sind in der Mieterauskunft nicht erlaubt.
  • Bei der Bewertung, welche Fragen in der Mieterauskunft erlaubt sind, spielt immer eine Interessenabwägung von Vermieter und Mietanwärter eine Rolle.

Erlaubte Fragen in der Mieterselbstauskunft

In der Mieterselbstauskunft sind grundsätzlich alle Fragen erlaubt, für die der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt nur dann vor, wenn die Fragen für das Mietverhältnis relevant sind. Das sind zum Beispiel Fragen nach diesen Angaben:

  • Identität des Mietinteressenten: Name und Vorname, aktuelle Anschrift, Telefonnummer und Geburtsdatum
  • Familienstand
  • Anzahl der Familienangehörigen oder mitwohnenden Personen
  • Einkommensverhältnisse
  • Gehaltsabrechnungen
  • Mietschulden aus früheren Mietverhältnissen
  • Notwendigkeit der finanziellen Unterstützung für die Miete durch das Sozialamt
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • Arbeitgeber
  • Beruf und Arbeitsverhältnis
  • Haustiere

Welche Fragen sind in der Mieterselbstauskunft nicht erlaubt?

In der Mieterselbstauskunft sind keine Fragen erlaubt, die für das Mietverhältnis irrelevant sind. Zum Beispiel Fragen nach diesen Angaben:

  • Hautfarbe oder ethnische Herkunft
  • Religionszugehörigkeit
  • Krankheit und Behinderungen
  • Schwangerschaft oder Kinderwunsch
  • Sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität
  • Parteizugehörigkeit oder Vereinsmitgliedschaft
  • Ermittlungsverfahren
  • Rechtliche Betreuung
  • Vorstrafen
  • Aufenthaltsstatus
  • Frühere Mietverhältnisse
  • Einkommensverhältnisse von Angehörigen
  • Bestehen einer Rechtsschutzversicherung
  • Hobbys

Wichtig: Eine Kopie des Personalausweises darf aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht verlangt werden. Vermieter dürfen den Ausweis lediglich zur Identitätsprüfung einsehen.

Umgang mit unzulässigen Fragen in der Mieterselbstauskunft

Grundsätzlich dürfen Vermieter sämtliche Fragen in der Mieterselbstauskunft stellen – sowohl zulässige als auch unzulässige. Die Mietanwärter sind aber nicht verpflichtet, die unzulässigen Fragen in der Mieterselbstauskunft zu beantworten. Wer die unzulässigen Fragen nicht beantworten möchte, sollte die entsprechenden Felder einfach frei lassen, anstatt einen Querstrich zu machen. Diesen könnte der Vermieter nämlich als eine Verneinung der Frage verstehen. Zusätzlich dürfen die Mietanwärter eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen. Solche Beschwerden nehmen aufgrund des wachsenden Datenschutzbewusstseins in Deutschland zu.

Manche Vermieter bevorzugen vollständig ausgefüllte Mieterselbstauskünfte, sodass diejenigen Mietinteressenten benachteiligt werden, die nicht alle geforderten Auskünfte erteilen. Um die Chancen auf den Zuschlag für das Mietobjekt zu verbessern, füllen manche Mietinteressenten die nicht zulässigen Fragen zwar aus, machen jedoch keine wahrheitsgemäßen Angaben. Die rechtliche Lage spricht in diesem Fall für die Mietinteressenten: Sie müssen keine rechtlichen Folgen für ihre Falschangabe auf eine unzulässige Frage befürchten. Die Gerichte sprechen dann von einem "Recht zur Lüge". Anders sieht es bei wahrheitswidrigen Angaben auf zulässige Fragen aus.

Wahrheitspflicht bei zulässigen Fragen in der Mieterauskunft

Bei erlaubten Fragen in der Mieterauskunft sind Mietinteressenten zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet. Falsche Angaben können die folgenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Außerordentliche fristlose Kündigung: Der Vermieter kann das Mietverhältnis sofort beenden.
  • Anfechtung des Mietvertrags: Der Vermieter kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
  • Schadensersatzansprüche: Sollte der Vermieter einen Vermögensschaden erleiden, kann er einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter geltend machen.

Interessenabwägung bei Fragen in der Mieterauskunft

Bei der Bewertung, welche Fragen in der Mieterauskunft erlaubt sind, spielt auch immer eine Interessenabwägung von Vermieter und Mietanwärter eine Rolle. Denn einerseits hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse, ausreichend Informationen über einen potenziellen Mieter zu erhalten. Andererseits sind die persönlichen Daten des Mietanwärters zu schützen. Welche Fragen nun in der Mieterauskunft erlaubt sind oder nicht, hängt letztendlich von der Relevanz für das Mietverhältnis ab. Sollte das Interesse des Vermieters an einer Frage tatsächlich relevant sein für die Entscheidung, ob er den Mietvertrag abschließt, ist die Frage zulässig. In diesem Fall überwiegt die jeweilige Frage dem persönlichen Geheimhaltungsinteresse des Mietanwärters.