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Bei Vermögensschäden ist der Verursacher laut geltendem Recht des BGB dazu verpflichtet, genauso wie bei Personen- oder Sachschäden für den schuldhaft verursachten Schaden einzustehen. Dementsprechend besteht eine gesetzliche Haftung, „gegen“ die eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden kann. Denn diese Versicherung übernimmt für den Verursacher in bestimmten Fällen die Regulierung des Schadens oder gegebenenfalls auch die Schadensabwehr unberechtigter Forderungen. Vermögensschäden lassen sich dazu über verschiedene Haftpflichtversicherungen absichern. Dabei gibt es im Bereich der Vermögensschäden zwei unterschiedliche Schadensarten zu beachten, nämlich den echten und den unechten Vermögensschaden.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist ein Vermögensschaden?
  3. Echter / unechter Vermögensschaden: Unterschiede
  4. Versicherungsschutz bei Vermögensschäden
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Privathaftpflicht vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Vermögensschaden handelt es sich um Schäden, welche einen geldwerten Nachteil für den Geschädigten mit sich bringen.
  • Aus einem Personenschaden kann sich ein Vermögensschaden entwickeln, wenn zum Beispiel ein Geschädigter durch einen Unfall einen Invaliditätsgrad erleidet.
  • Bei Eintritt eines echten Vermögensschadens ist in vielen Fällen keine Regulierung über die Privathaftpflicht- oder Berufshaftpflichtversicherung möglich.

Was ist ein Vermögensschaden?

Bei einem Vermögensschaden handelt es sich um Schäden, welche einen geldwerten Nachteil für den Geschädigten mit sich bringen. Handelt es sich um einen echten Vermögensschaden, dann entstand dieser finanzielle Schaden weder aus einem Personen- noch aus einem Sachschaden heraus.

Ein solcher Schaden kann zum Beispiel durch eine Falschberatung in Kapitalfragen entstehen. Denn wer einem Rat folgt und dadurch einen finanziellen Schaden erleidet, der kann in einigen Fällen Haftpflichtansprüche gegen den Beratenden stellen.

Ebenso können echte Vermögensschäden durch Fehllieferungen oder durch einen Fehlalarm bei der Feuerwehr entstehen.

Echter / unechter Vermögensschaden: Unterschiede

Im Gegensatz zum echten Vermögensschaden tritt ein unechter Vermögensschaden nicht unabhängig von einem Sach- oder Personenschaden auf. Denn der Vermögensschaden entsteht erst infolge einer dieser beiden Schadensarten.

Deshalb wird diese Schadensart auch als Vermögensfolgeschaden bezeichnet. Ein derartiger Vermögensschaden kann zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall entstehen. Erlitt bei diesem Unfall der Pkw einen Totalschaden, dann handelt es sich dabei zunächst um einen Sachschaden. Infolgedessen kann allerdings ein Vermögensschaden auftreten, wenn der Pkw beruflich benötigt wird.

So kann einem Selbstständigen durch den fehlenden Pkw beispielsweise ein Verdienstausfall entstehen. Aber auch aus einem Personenschaden kann sich ein Vermögensschaden entwickeln, wenn zum Beispiel ein Geschädigter durch einen Unfall einen Invaliditätsgrad erleidet, wodurch die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wird.

Hohe Folgekosten, die dem Geschädigten und somit dem Versicherten entstehen, können die Folge sein.

Versicherungsschutz bei Vermögensschäden

Bei Eintritt eines echten Vermögensschadens ist in vielen Fällen keine Regulierung über die Privathaftpflicht- oder Berufshaftpflichtversicherung möglich. Denn häufig werden Vermögensschäden ausgeschlossen, wenn diese nicht durch einen Personen- oder Sachschaden hervorgerufen wurden.

Versicherungsschutz kann durch den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung geschaffen werden. Diese spezielle Versicherung ist insbesondere für einige Berufsgruppen interessant, die für Beratungsfehler gegenüber Dritten haftbar gemacht werden können. Das trifft unter anderem auf Unternehmensberater, Rechtsanwälte, Steuerberater und einige weitere Berufsgruppen zu.

Ebenfalls besteht häufig die Möglichkeit, bestehende Verträge um eine Deckung von Vermögensschäden zu erweitern. Unechte Vermögensschäden sind in der Regel Bestandteil einer Haftpflichtversicherung wie der Privathaftpflicht. Im Gegensatz zu Personen- oder Sachschäden werden die Deckungssummen von Vermögensschäden aber häufig deutlich niedriger angesetzt.

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