Mietkaution: Ratenzahlung vereinbaren
Stand: 25.04.2018
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Berlin - Üblicherweise ist die Mietkaution eine sogenannte Barkaution, bei der der Mieter das vereinbarte Geld bar oder auf das Konto des Vermieters überweist. Dafür kann auch eine Zahlung in Raten vereinbart werden, worauf der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hinweist. Details dazu sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, Paragraf 551 Absatz 2) festgeschrieben.
Danach kann die Geldsumme in drei gleiche monatliche Zahlungen gesplittet werden. Die erste Rate ist nicht bei Vertragsabschluss, sondern erst bei Mietbeginn fällig. Die beiden weiteren müssen zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen geleistet werden. Gerät ein Mieter mit der Kautionszahlung in Höhe eines Betrags von zwei Monatsmieten in Verzug, dann kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.
Das Recht des Mieters auf Ratenzahlung muss nicht explizit im Mietvertrag festgehalten sein. Umgekehrt darf es im Mietvertrag auch nicht ausgeschlossen werden.