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Bundesgerichtshof kippt Klausel zu Kontoführungsgebühren

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Karlsruhe - Geschäftskunden dürfen nicht grundsätzlich für jede Buchung von der Bank zur Kasse gebeten werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse Baden-Baden Gaggenau für unwirksam und nichtig erklärt. Die Klausel sah ein Entgelt "pro Buchungsposten" vor. (Az.: XI ZR 434/14)

Damit kann ein Versicherungsmakler für sich einen Erfolg verbuchen: Er fordert von der Sparkasse rund 77 600 Euro an Buchungsgeldern zurück, die das Institut ihm zwischen 2007 und 2011 berechnet hatte.

Der Klausel zufolge erhebe das Institut auch Gebühren für Falschbuchungen, die es zu verantworten habe, urteilte der BGH. Das widerspreche dem Gesetz. Denn eine Bank habe keinen Anspruch auf eine Gebühr, wenn sie einen Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung ausführe.

Der Makler verwaltet etwa 25 000 Versicherungsverträge. Dabei kommt es häufig zu einer Rückbelastung von Lastschriften. Für eine solche Rücklastschrift berechnete die Sparkasse eine Bearbeitungsgebühr sowie ein sogenanntes Buchungskosten-Entgelt von 32 Cent "pro Buchungsposten".

Die Vorinstanzen hatten den Fall unterschiedlich entschieden: Das Landgericht Baden-Baden gab dem Kläger Recht, das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies die Klage ab. Das OLG-Urteil hob der BGH jetzt auf die Revision des Maklers hin auf und kippte die Klausel.

Erst im Januar hatte der BGH bei Privatkunden entschieden, dass Banken für fehlerhaft ausgeführte Zahlungsaufträge keine Gebühren verlangen dürfen. Die Richter erklärten die Klausel für unwirksam, die einen Pauschalpreis von 0,35 Euro "pro Buchungsposten" vorsah.