SEPA-Lastschrift
Die SEPA-Lastschrift erleichtert den bargeldlosen Zahlungsverkehr im SEPA-Raum. „SEPA“ ist die Abkürzung für „Single Euro Payments Area“ (deutsch: Einheitlicher Euro-Zahlungsraum). Zum SEPA-Raum gehören sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Norwegen, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Schweiz.
- Das SEPA-Lastschriftverfahren
- Das SEPA-Lastschriftmandat
- Vorteile des Lastschrifteinzugs
- Fehlerhafte Lastschrift widerrufen
- Unzureichende Kontodeckung
- Frühere Lastschriftverfahren in Deutschland
- Europäischer Zahlungs- und Währungsraum
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Das SEPA-Lastschriftmandat ermächtigt den Zahlungsempfänger, ausstehende Beträge vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen.
- Verbraucher können eine unberechtigte oder fehlerhafte Lastschrift zurückgeben lassen.
- Wenn eine Lastschrift wegen mangelnder Kontodeckung platzt oder eine berechtigte Lastschrift zurückgegeben wird, drohen Zusatzkosten.
Das Lastschriftverfahren im SEPA-Raum
Beim Lastschriftverfahren überweisen Verbraucher ausstehende Rechnungsbeträge nicht selbst. Sie erteilen dem Zahlungsempfänger stattdessen ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit kann er den geschuldeten Betrag selbst vom Girokonto des Zahlungspflichtigen einziehen. Zahlungen mittels SEPA-Lastschrift sind ausschließlich in Euro möglich. Die Zahlung muss in Euro abgerechnet werden, auch wenn einer der Zahlungspartner außerhalb der Eurozone sitzt – zum Beispiel in Norwegen oder der Schweiz.
Wenn ein Unternehmen die SEPA-Lastschrift als Zahlungsoption grundsätzlich anbietet, darf es dabei keine Länder diskriminieren. Zahlungsempfänger dürfen also nicht vorgeben, in welchem Land des SEPA-Raums das Konto des Zahlungspflichtigen geführt werden muss und auch keine einzelnen Länder von der Zahlungsoption ausschließen.
SEPA-Basislastschrift und SEPA-Firmenlastschrift
Für die SEPA-Lastschrift existieren zwei unterschiedliche Verfahren: Die SEPA-Firmenastschrift soll ausschließlich den Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen vereinfachen. Im Geschäftsverkehr mit privaten Verbrauchern wird ausschließlich die SEPA-Basislastschrift eingesetzt. Sie ähnelt stark dem Einzugsermächtigungsverfahren, wie es vor Einführung der SEPA-Lastschrift in Deutschland praktiziert wurde.
Das SEPA-Lastschriftmandat berechtigt zum Einzug
Damit Dritte Geld vom Girokonto eines Verbrauchers abbuchen dürfen, benötigen sie ein SEPA-Lastschriftmandat. Es umfasst zum einen die Zustimmung, dass der Zahlungsempfänger Geld vom Konto des Zahlungspflichtigen einziehen darf. Zugleich beauftragt dieser mit dem SEPA-Mandat seine eigene Bank, eine vom Zahlungsempfänger eingezogene Lastschrift einzulösen.
Der Gesetzgeber in Deutschland macht keine formalen Vorgaben zur Art und Weise, wie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden muss. Ein gültiges SEPA-Mandat können Verbraucher deshalb nicht nur schriftlich mit Stift und Papier erteilen. Auch durch die Eingabe ihrer Kontodaten in ein Onlineformular können sie Zahlungsempfänger zum Lastschrifteinzug berechtigen.
Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums wird für das SEPA-Lastschriftmandat in der Regel nur die IBAN („International Bank Account Number“) des Zahlungspflichtigen benötigt. Für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr darüber hinaus muss das Lastschriftmandat außerdem dessen BIC („Bank Identifier Code“) enthalten. Damit der Kontoinhaber die Abbuchung eindeutig zuordnen kann, enthält das SEPA-Lastschriftmandat außerdem eine eindeutige Mandatsreferenz sowie die Gläubiger-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers.
Einmalige und wiederkehrende Zahlungen möglich
Ein SEPA-Lastschriftmandat können Verbraucher sowohl für einmalige als auch für wiederkehrende Zahlungen erteilen. Ob jedes Mal der gleiche Betrag eingezogen wird oder der Abbuchungsbetrag variiert, ist unerheblich. Beides ist mit einer SEPA-Lastschrift möglich.
Der Lastschrifteinzug hat für alle Seiten Vorteile
Für Kunden wie auch für Händler und Unternehmen ist die SEPA-Lastschrift eine attraktive Zahlungsmethode. Zahlungsempfänger erhalten durch den Lastschrifteinzug Planungssicherheit. Sie wissen genau, wann sie mit dem Geldeingang rechnen können und ersparen sich aufwändige und teure Mahnverfahren, weil Kunden mit ihren Zahlungen in Rückstand geraten.
Davon profitieren die privaten Verbraucher natürlich ebenso, denn in der Regel reichen die Unternehmen bei Zahlungsverzug zumindest einen Teil ihrer eigenen Kosten an die Kunden weiter. Außerdem ist der Lastschrifteinzug eine sehr bequeme Zahlungsoption. Verbraucher müssen sich nicht mehr selbst um die fristgerechte Überweisung der ausstehenden Beträge kümmern. Wer beispielsweise seiner Versicherung ein SEPA-Mandat erteilt hat, muss nicht mehr bei jeder Prämienanpassung seinen Dauerauftrag ändern.
Fehlerhafte SEPA-Lastschrift widerrufen
Grundsätzlich bietet das Lastschriftverfahren Endverbrauchern ein hohes Maß an Sicherheit. Wenn sie mit einer Abbuchung nicht einverstanden sind, können Bankkunden die Lastschrift widerrufen. Der abgebuchte Betrag wird ihrem Konto dann wieder gutgeschrieben und das Konto des Zahlungsempfängers entsprechend belastet.
Beim Widerrufen der Lastschrift gelten zwei Fristen:
- Wenn einer Abbuchung ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat zugrunde liegt, haben sie acht Wochen Zeit, die Lastschrift zurückgeben zu lassen.
- Hatte der Zahlungsempfänger kein gültiges SEPA-Mandat, beträgt die Frist für die Lastschriftrückgabe 13 Monate. Im Streitfall darüber, ob ein gültiges SEPA-Mandat vorliegt, trägt der Zahlungsempfänger die Beweislast.
Innerhalb der gesetzlichen Fristen muss die kontoführende Bank auf Wunsch des Kunden die Lastschrift zurückbuchen. Begründen müssen Kunden die Lastschriftrückgabe nicht.
Verbraucher sollten aber nur eine wirklich fehlerhafte Lastschrift zurückgeben lassen, sonst drohen ihnen unter Umständen zusätzliche Kosten.
Unzureichende Kontodeckung
Dasselbe gilt, wenn ihr Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung nicht ausreichend Deckung aufweist. Die Bank kann die Ausführung einer SEPA-Lastschrift ablehnen, wenn die Abbuchung den verabredeten Disporahmen übersteigen würde. Banken müssen ihre Kunden benachrichtigen, wenn sie wegen mangelnder Kontodeckung eine Lastschrift zurückgeben. Für ihren zusätzlichen Aufwand dürfen sie aber auch eine Gebühr erheben. Auch der Zahlungsempfänger kann unter Umständen zusätzliche Gebühren in Rechnung stellen, wenn ein berechtigter Lastschrifteinzug scheitert.
Einen negativen Schufa-Eintrag müssen Verbraucher wegen einer geplatzten SEPA-Lastschrift aber nicht sofort fürchten. Dazu kommt es erst, wenn ein Mahnverfahren eröffnet wird.
Frühere Lastschriftverfahren in Deutschland
Die SEPA-Latschrift wurde 2014 eingeführt. Zuvor gab es an seiner Stelle im deutschen Zaklungsverkehr im Wesentlichen foilgende drei Möglichkeiten, eine Lastchrift zu beauftragen:
- das klassische Abbuchungsverfahren
- die Einzugsermächtigung
- das elektronische Lastschriftverfahren (ELV)
Das Abbuchungsverfahren
Beim Abbuchungsverfahren erteilte der Zahlungspflichtige seiner Bank den Auftrag, eine Lastschrift zulasten seines Girokontos einzulösen. Die Bank prüfte den Abbuchungsauftrag und verlangte dafür Gebühren. Dieses Vorgehen fand hauptsächlich bei einzelnen Zahlungen und im geschäftlichen Zahlungsverkehr Verwendung. Der Zahlungspflichtige konnte den Abbuchungsauftrag jederzeit kündigen. Es bestand aber kein Widerspruchsrecht mehr, nachdem eine Buchung vollzogen war. Das Abbuchungsverfahren ist seit 2014 nicht mehr zulässig.
Die Einzugsermächtigung
Das gebräuchlichste Lastschriftverfahren vor Einführung des SEPA-Verfahrens war die Einzugsermächtigung. Sie war noch bis 2016 gültig. Zahlungsempfänger erhielten mit einer Einzugsermächtigung die Erlaubnis, fällige Beträge vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Die Verfahren der Einzugsermächtigung ähnelte stark der heutigen SEPA-Lastschrift. Es eignete sich auch für wiederkehrende Zahlungen – etwas der Begleichung der monatlichen Telefonrechnung. Die Zahlungspflichtigen hatten das Recht zum unbegründeten Widerspruch und auf Rückerstattung eingezogener Beträge.
Das elektronische Lastschriftverfahren (ELV)
Bis Februar 2016 gab es außerdem das sogenannte elektronische Lastschriftverfahren (ELV). Damit wurden bargeldlose Zahlungen mittels Girocard und Unterschrift autorisiert. Beim Bezahlen mit der EC-Karte am Kartenlesegerät eines Händlers las dieses die Kontonummer und die Bankleitzahl des Käufers elektronisch aus. Durch seine Unterschrift bewilligte der Käufer eine einmalige Einzugsermächtigung. Für die folgende Abbuchung hatte er eine Widerspruchsfrist von sechs Wochen.
Für das ELV waren alle Debitkarten mit Magnetstreifen zulässig. Es bestand allerdings keine offizielle Reglementierung zwischen Händlern und Netzbetreibern. Daher gab es viele verschiedene individuelle Verfahrensweisen. Eine weitere Besonderheit war, dass Banken keine Abfrage der Kontodeckung oder einer möglichen Kartensperrung vornahmen.
Des Weiteren erfolgte keine Sicherheitsprüfung wie bei electronic cash, bei dem durch die Eingabe der PIN geprüft wird, ob die EC-Karte wirklich dem Träger gehört. Wenn die EC-Karte also abhanden kam, bot das ELV keinen Schutz vor Kartenmissbrauch. Demzufolge haben sich Händler und Netzbetreiber zusammengeschlossen und eine Sperrdatei eingerichtet. War ein Kunde durch die Rückgabe einer Lastschrift negativ aufgefallen, so wurde er in die Sperrdatei eingetragen. Ob die Rücklastschrift wegen ungenügender Kontodeckung oder wegen Kartenmissbrauch zustande kam, war irrelevant. Nutzten Einzelhändler denselben Netzbetreiber oder gehörten sie zu einem Konzern, so konnte es vorkommen, dass die Daten aus der Sperrdatei untereinander ausgetauscht werden und das Bezahlen in ihren Geschäften unmöglich gemacht wurde. Das Löschen des Eintrags in der Sperrdatei war durch das Begleichen der Forderung möglich.
Europäischer Zahlungs- und Währungsraum
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