Versicherung: Zins für Ratenzahlung muss nicht angegeben werden
Stand: 18.11.2011
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Hamburg - Wer die Prämie für die Lebensversicherung in Raten begleicht, zahlt dafür in der Regel einen Zuschlag. Nach den Urteilen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Az.: 9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11) ist die Versicherung jedoch nicht verpflichtet, den effektiven Jahreszins anzugeben. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich dabei nicht um einen Kredit handele.
Die drei beklagten Versicherungsunternehmen räumen ihren Kunden bei der Prämienzahlung ihrer Lebensversicherung eine Wahlmöglichkeit ein: Entweder die gesamte Prämie wird zu Beginn des Jahres beglichen oder sie wird in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten gezahlt. Bei Ratenzahlung wird allerdings ein Zuschlag erhoben. Die Verbraucherzentrale Hamburg klagte dagegen, weil sie darin einen Verstoß gegen die für Kreditverträge geltende Preisangabenverordnung und das Verbraucherkreditrecht sah.
Die Richter am Oberlandesgericht wiesen die Klagen allerdings ab. Zum einen handele es sich bei einer Ratenzahlung für eine Lebensversicherung nicht um einen Kredit. Zum anderen sei der Zuschlag durch einen höheren Verwaltungsaufwand begründet. Daher entspreche die Angabe eines Effektivzinses nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließen die Richter eine Revision zum Bundesgerichtshof zu.
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