Krankenkasse muss bei teilweisem Haarausfall Echthaarteil zahlen
Stand: 25.07.2019
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Celle/Berlin – Wenn medizinische Gründe vorliegen, haben Frauen mit partiellem Haarausfall Anspruch auf ein Echthaarteil. Ein Echthaarteil bedeckt dabei nur die kahle Stelle und ist im Gegensatz zu einer Perücke sehr teuer. Nun hat das Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 4 KR 50/16) entschieden, die vollen Kosten für das Echthaarteil muss von der Krankenkasse bezahlt werden.
Verhandelt wurde der Fall einer Frau, die durch Schuppenflechte zunehmend zu kreisrundem Haarausfall litt. Zur Bedeckung der kahlen Stellen beantragte sie bei der Krankenkasse ein handgeknüpftes Echthaarteil im Wert von 1.290 Euro.
Die Kasse genehmigte die Kostenübernahme bis zum Höchstbetrag von 511 Euro. Zur Begründung hieß es, dass es auch für diese Summe eine gute Versorgung gebe. Die Frau könne zudem auch eine Perücke tragen, da sie sich eher im privaten Umfeld als in der Öffentlichkeit bewege. Eine Kunsthaarperücke sei dafür ausreichend.
Partielle Haarverlust als Handicap gewertet
Das Gericht verpflichtete die Krankenkasse dazu, die Kosten des Echthaarteils zu erstatten. Die Kostenbegrenzung auf den Höchstbetrag gelte dabei nicht. Laut Gericht ist der partielle Haarverlust der Frau als Behinderung zu werten. Die Kasse müsse demnach zwar nur dafür sorgen, dass der Haarausfall nicht sofort erkennbar sei.
In Einzelfällen könne aber ein maßgefertigtes Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich sein. In diesem Fall hatte der behandelnde Hautarzt erklärt, dass eine vollständige Abdeckung des verbliebenen Kopfhaars aufgrund der Schuppenflechte nicht ratsam sei. Von dem Urteil berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).