Kfz-Versicherer kann Leistung bei grober Fahrlässigkeit kürzen
Stand: 26.02.2010
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Berlin – Kfz-Versicherungen dürfen ihre Leistungen kürzen, wenn der Versicherte den Schaden an seinem Fahrzeug grob fahrlässig mit verschuldet hat. Darauf macht das Verbrauchermagazin "Finanztest" aufmerksam. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag habe Musterquoten für die Regulierung häufiger Fälle vorgelegt. Wenn man als Autobesitzer die volle Leistung seiner Assekuranz auch in Fällen grober Fahrlässigkeit wünsche, gebe es bei zahlreichen Kaskoversicherungen entsprechende Tarife.
Versicherer dürfen laut "Finanztest" ihre Leistungen um 50 Prozent kürzen, wenn eine rote Ampel missachtet wurde. Bei überfahrenem Stoppschild darf die Versicherung 25 Prozent abziehen. Bei Fahrten unter Alkohol werde je nach Promillezahl entschieden. Zwischen 0,3 und 0,5 Promille gebe es keine allgemein gültige Quote. Für 0,5 bis 1,1 Promille dürften die Versicher 50 Prozent abziehen, und ab 1,1 Promille müssten sie gar nichts zahlen. Bei Drogen betrage die Kürzung zwischen 50 und 100 Prozent. 75 Prozent würden einbehalten, wenn bei einem Diebstahl der Schlüssel im Zündschloss steckt. Bei einem leichtfertigen Umgang mit dem Autoschlüssel betrage die Minderzahlung 25 Prozent.