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Kassenärztliche Vereinigung darf Auskunft nicht verweigern

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Essen/Berlin - Gesetzlich Krankenversicherte können von der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung Auskunft über ihre medizinischen Behandlungen verlangen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hinweist (Az.: L 5 KR 153/09).

Im verhandelten Fall hatte ein gesetzlich Krankenversicherter Angaben über medizinische Leistungen in den vorangegangenen vier Jahren seiner Mitgliedschaft erbeten. Der Mann wollte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Die kassenärztliche Vereinigung stellte ihm aber lediglich eine sogenannte Versichertenauskunft für das Geschäftsjahr vor der Antragstellung zur Verfügung. Ältere Daten könne der Mann nicht verlangen, hieß es.

Wie schon das Sozialgericht Düsseldorf wiesen die Richter in Essen diese Begründung aber zurück, erläutern die Medizinrechtler. Der Kläger habe Anspruch auch auf Auskünfte für länger zurückliegende Zeiträume, dies folge aus dem allgemeinen Sozialrecht. Allerdings seien seine privaten Interessen abzuwägen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft verursacht. Das Gericht gestand dem Mann daher nur zu, dass er für ein weiteres Jahr rückwirkend Auskunft verlangen konnte - und auch nur insoweit, wie seine Daten digital gespeichert waren.