Krankenkasse muss Kosten für Mineralwasser nicht erstatten
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 18.03.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp
Köln – Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln müssen Krankenkassen die Kosten für Mineralwasser nicht erstatten. Nach Ansicht der Richter wird ein Mineralwasser nicht dadurch zu einem Arzneimittel, nur weil ein Arzt seinem Patienten dessen Einnahme verschreibt. Das Wasser bleibe ein Nahrungsmittel, dessen Kosten private Kassen nicht ersetzen müssen.
Ob ein erstattungspflichtiges Medikament verschrieben wurde oder lediglich ein nicht zu erstattendes Nahrungsergänzungsmittel, hänge vor allem von der objektiven Zweckbestimmung ab. Dafür kann beispielsweise auf Angaben des Herstellers zurückgegriffen werden.
(AZ: 118 C 352/09)
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Eine Wohngebäudeversicherung gilt für alle im Versicherungsschein aufgeführten Gebäude einschließlich daran anschließender Terrassen sowie Balkone.
Zum Gebäude gehören neben der Bausubstanz alle fest verbauten Bestandteile des Hauses wie Sanitär- und Heizungsanlagen, Fliesen oder die maßgefertigte Einbauküche. Der Versicherungsschutz umfasst außerdem Gebäudezubehör wie Müllboxen und die Briefkasten- und Klingelanlage.
Damit auch Ihre Garage über die Wohngebäudeversicherung abgesichert ist, geben Sie diese beim Vertragsabschluss mit an.
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In Deutschland gibt es keine Pflicht für Hausbesitzer, eine Wohngebäudeversicherung abzuschließen. Falls Sie Ihr Haus über eine Kreditfinanzierung bauen oder kaufen, kann die Bank den Abschluss einer Gebäudeversicherung allerdings zur Bedingung für die Gewährung des Darlehens machen.
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Üblicherweise sind in der Wohngebäudeversicherung die folgenden Gefahren versichert:
- Feuer (Dazu gehören auch Blitzschlag und Überspannung durch Blitz.)
- Leitungswasser (zum Beispiel Bruchschäden an Rohren im Gebäudeinneren)
- Sturm (ab Windstärke 8) und Hagel
Bei Bedarf können Sie weitere Risiken mitversichern, zum Beispiel:
- Elementarschäden wie Rückstau, Überschwemmung oder Erdbeben
- Graffitischäden
- Grundstücksbestandteile wie Gehwegbefestigungen und Beleuchtungsanlagen sowie freistehende Nebengebäude wie Gartenhaus, Garage oder Hundezwinger
- Photovoltaikanlagen
- Rohrleitungen auf dem Grundstück oder darüber hinaus
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Mit der Forderungsausfalldeckung sichern Sie sich gegen Schäden ab, die andere Ihnen zufügen.
Eigentlich müsste hier die Privathaftpflicht des Verursachers zahlen. Hat dieser aber selbst keine Privathaftpflicht und auch keine ausreichenden finanziellen Mittel, um den entstandenen Schaden zu begleichen, dann springt Ihre eigene Privathaftpflichtversicherung für Sie ein und übernimmt die Kosten. Voraussetzung hierfür ist üblicherweise, dass ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil gegen den Schadenverursacher vorliegt.
Die Ausfalldeckung ist in vielen Tarifen der Privathaftpflicht enthalten. Für die Erstattung gilt oft eine Mindestschadenhöhe, zum Beispiel 2.500 Euro. Besonders empfehlenswert sind Tarife, die gänzlich auf eine Mindestschadenhöhe verzichten.