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Die Zwangsvollstreckungskosten sind nach Paragraf 788 der Zivilprozessordnung alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Zwangsvollstreckung entstehen – zum Beispiel für die Ausfertigung und Zustellung eines Urteils oder die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers. Diese Kosten trägt grundsätzlich der Schuldner. Sie werden zusammen mit der Hauptforderung vollstreckt und verjähren nach Paragraf 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB erst nach 30 Jahren. Für Gläubiger ist es daher wichtig, Belege und Unterlagen sorgfältig aufzubewahren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verzugsschäden können ab Eintritt des Zahlungsverzugs berechnet werden.
  • Die Kosten für einen Gerichtsvollzieher richten sich nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz und werden zunächst vom Gläubiger bezahlt.
  • Bei Forderungen bis 1.500 Euro liegen die Kosten für den Gerichtsvollzieher meist zwischen 30 und 40 Euro.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wann Zwangsvollstreckungskosten entstehen
  3. Zwangsvollstreckungskosten bei Mobiliarvollstreckung
  4. Kosten richten sich nach Forderungshöhe
  5. Prozesskostenhilfe bei Zwangsvollstreckung
  6. Kosten bei Konto- und Lohnpfändung
  7. Vorteile eines Rechtsanwalts
  8. Hilfe für Verbraucher mit schlechter Bonität
  9. Rechtsschutzversicherung - Jetzt Tarife vergleichen!

Wann Zwangsvollstreckungskosten entstehen

Verzugsschäden und damit erste Kosten können bereits ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzugs geltend gemacht werden – eine Mahnung ist dafür nicht zwingend erforderlich. Typischerweise beginnt die Kostenlast jedoch nach der ersten oder zweiten Mahnung. Erstattungsfähig sind nur solche Kosten, die unmittelbar mit dem Zahlungsverzug in Verbindung stehen. Dazu zählen zum Beispiel Verzugszinsen, Portokosten für Mahnungen, Anwaltsgebühren oder die Gerichtskosten für einen Mahnbescheid. Interne Aufwendungen, etwa durch eigene Mitarbeiter des Gläubigers, können dagegen nicht in Rechnung gestellt werden.

Zwangsvollstreckungskosten bei Mobiliarvollstreckung

Bei einer Mobiliarvollstreckung, also der Pfändung von beweglichen Sachen des Schuldners, wird ein Gerichtsvollzieher mit einem Pfändungsauftrag beauftragt. Die Kosten für den Gerichtsvollzieher richten sich nach dem Gerichtsvollstreckerkostengesetz (GvKostG) und müssen zunächst vom Gläubiger vorgestreckt werden, da er den Auftrag erteilt. Zahlungspflichtig bleibt jedoch der Schuldner, sofern die Vollstreckung erforderlich ist.

Die Vollstreckungskosten werden zusammen mit der Hauptforderung vollstreckt, sodass der Gläubiger seine Auslagen vom Schuldner zurückerhält. Die Höhe der Kosten hängt von Art und Umfang der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ab. Grundlage dafür ist eine gesetzlich festgelegte Gebührentabelle, die je nach Vollstreckungsart (z. B. Pfändung von beweglichen Sachen, Abnahme der Vermögensauskunft, Verwertung) unterschiedliche Gebühren vorsieht.

Vollstreckungskosten richten sich nach Forderungshöhe

Bei einer durchschnittlichen Forderung bis 1.500 Euro fallen in der Regel zwischen 30 Euro und 40 Euro an. Sollte zusätzlich eine Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erforderlich sein, entstehen weitere Kosten in Höhe von 45,60 Euro.

Wenn ein Rechtsanwalt für die Zwangsvollstreckung hinzugezogen wird, sind seine Gebühren ebenfalls zu berücksichtigen. Üblich ist ein Gebührenanteil nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, beispielsweise 3/10 der Gebühr für den Vollstreckungsauftrag. Bei einem Vollstreckungsbetrag von 1.500 Euro ergibt das rund 45 Euro inklusive Mehrwertsteuer.

Prozesskostenhilfe bei Zwangsvollstreckung

Kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckungskosten nicht selbst tragen, hat er die Möglichkeit, beim zuständigen Vollstreckungsgericht Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Kosten werden zunächst vom Staat übernommen. Sollte die Vollstreckung erfolgreich sein, kann der Gläubiger die Kosten vom Schuldner zurückfordern.

Zwangsvollstreckungskosten bei Konto- und Lohnpfändung

Bei der Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) für eine Kontopfändung oder Lohnpfändung fallen Gerichtskosten in Höhe von 24 Euro an. Diese Gebühr wird einmalig pro Antrag erhoben, unabhängig von der Höhe der gepfändeten Forderung.

Der Gerichtsvollzieher berechnet zusätzlich Zustellkosten für die Übergabe des Beschlusses an den Drittschuldner (z. B. Bank oder Arbeitgeber). Eine persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher kostet 12 Euro.

Sollte ein Rechtsanwalt mit der Beantragung oder Durchführung der Pfändung beauftragt werden, fallen Anwaltsgebühren gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an. Diese Gebühren richten sich nach dem Wert der Forderung.

Vorteile der Beauftragung eines Rechtsanwalts

Ein Zwangsvollstreckungsverfahren ist komplex und Fehler bei Anträgen oder Fristen können den Erfolg verzögern. Ein Rechtsanwalt kennt die Abläufe und kann alle notwendigen Schritte korrekt einleiten, wodurch der Gläubiger Zeit und Aufwand spart. Zudem übernimmt der Anwalt die Kommunikation mit Gericht und Gerichtsvollzieher, was das Verfahren deutlich erleichtert.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die Anwaltskosten übernehmen. Im Erfolgsfall zahlt der Schuldner die Hauptforderung an den Gläubiger und erstattet zugleich die vom Versicherer vorgestreckten Anwalts- und Gerichtskosten sodass der Gläubiger kein finanzielles Risiko trägt.

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