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Ein Gerichtsverfahren kann schnell teuer werden – besonders, wenn es sich über längere Zeit hinzieht. Für Menschen, die die Kosten für Anwälte und Gericht nicht selbst aufbringen können, gibt es die staatliche Prozesskostenhilfe (PKH). In Familiensachen wird sie Verfahrenskostenhilfe (VKH) genannt. Beide Varianten folgen jedoch denselben Regeln und sollen sicherstellen, dass auch Personen mit geringem Einkommen ihr Recht vor Gericht durchsetzen können.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist Prozesskostenhilfe?
  3. Wer bekommt Prozesskostenhilfe?
  4. Berechnung der Prozesskostenhilfe
  5. Wie beantrage ich Prozesskostenhilfe?
  6. Wie lange kann Prozesskostenhilfe zurückgefordert werden?
  7. Rechtsschutzversicherung - Jetzt Tarife vergleichen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit Prozesskostenhilfe können Menschen mit geringem Einkommen ihre Ansprüche vor Gericht durchsetzen oder sich gegen Forderungen verteidigen.
  • Anspruch besteht nur, wenn die Kosten nicht selbst getragen werden können und keine Rechtsschutzversicherung greift.
  • Die Prozesskostenhilfe übernimmt in der Regel nur die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten, nicht aber die Kosten der Gegenseite.

Was ist Prozesskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Unterstützung, die die eigenen Gerichtskosten, Gutachterkosten und Anwaltsgebühren abdeckt – allerdings nur in der gesetzlich festgelegten Höhe. Ein Risiko bleibt: Wer den Prozess verliert, muss die Anwalts- und Gutachterkosten der Gegenseite ganz oder teilweise selbst tragen.

Je nach finanzieller Situation übernimmt die Staatskasse entweder alle Kosten oder legt eine Ratenzahlung fest. Raten müssen Antragsteller zahlen, deren Einkommen zwar über einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, aber nicht ausreicht, um die gesamten Prozesskosten sofort zu tragen.

Wer bekommt Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn bestimmte persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die gesetzliche Grundlage findet sich in Paragraf 114 der Zivilprozessordnung.

Anspruch auf PKH hat, wer:

  • finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits ganz oder teilweise selbst zu tragen – auch wenn eine Zahlung nur in Raten möglich ist;
  • eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung oder -verteidigung beabsichtigt;
  • nicht mutwillig handelt (das heißt: Das Verfahren wird nicht aus reiner Schikane oder ohne Aussicht auf Erfolg geführt).

Ob jemand Anspruch auf PKH hat, prüft das Gericht auf Grundlage der Einkommens- und Vermögenssituation. Wenn das Einkommen zu niedrig ist, übernimmt die Staatskasse die gesamten Kosten. Reicht das Einkommen zwar nicht für die sofortige Finanzierung, liegt aber über der Einkommensgrenze, kann das Gericht Ratenzahlungen festsetzen. Diese sind auf maximal 48 Monate beschränkt. Ein danach noch offener Restbetrag verfällt.

PKH/VKH kann Parteien bei Verfahren an folgenden Gerichten gewährt werden:

  • Arbeitsgericht
  • Finanzgericht
  • Sozialgericht
  • Verwaltungsgericht
  • Zivilgericht
  • Bundesverfassungsgericht

Im Strafverfahren war früher keine reguläre Prozesskostenhilfe vorgesehen. Mit der EU-Richtlinie 2016/1919 (PKH-Richtlinie) wurde jedoch festgelegt, dass Verdächtige und Beschuldigte auch dort Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben können, sofern sie nachweisen, dass sie nicht über ausreichende Mittel verfügen.

Wenn eine Rechtsschutzversicherung den Rechtsstreit abdeckt oder eine andere Person (z. B. der Lebenspartner) finanziell einspringen könnte, entfällt in der Regel die staatliche Unterstützung. Antragstellende müssen daher ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offenlegen, andernfalls kann der Antrag abgelehnt oder bewilligte Hilfe zurückgefordert werden.

Berechnung der Prozesskostenhilfe

Die Berechnung der Prozesskostenhilfe folgt festen Schritten:

  1. Ermittlung des Nettoeinkommens: Grundlage ist das monatliche Einkommen des Antragstellers.
  2. Abzug notwendiger Ausgaben: Dazu zählen etwa Miete oder berufsbedingte Aufwendungen.
  3. Anrechnung gesetzlicher Freibeträge: Für Antragsteller, Ehepartner und ggf. Kinder gelten feste Freibeträge, die das Existenzminimum sichern.
  4. Bestimmung des einzusetzenden Einkommens: Nach Abzug von Ausgaben und Freibeträgen ergibt sich der Betrag, der für die Prozesskosten zur Verfügung steht.
  5. Berücksichtigung des Vermögens: Ersparnisse müssen nur eingesetzt werden, soweit sie über dem gesetzlich geschützten Schonvermögen liegen. Für alleinstehende Antragsteller beträgt dieses 10.000 Euro, für verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Antragsteller 20.000 Euro. Zusätzlich wird für jede unterhaltsberechtigte Person ein Freibetrag von 500 Euro gewährt.
  6. Festsetzung der Monatsrate: Liegt das einzusetzende Einkommen über null, wird die Hälfte als Rate angesetzt (abgerundet). Raten unter 10 Euro entfallen, sodass die Bewilligung ratenfrei erfolgt.

Beispielrechnung

Single mit Kind
Ehepaar ohne Kind
Einkommen: 1.600 € 1.800 € (ein Ehepartner)
Vermögen: 0 € 5.000 €
Ausgaben: 600 € 800 €
Freibeträge: 1.048 €* 901 €**
Einzusetzendes Einkommen: -48 € 99 €
Rückzahlungsrate: 0 € (ratenfrei) 49 €

Hinweis: Näherungswerte; Gericht entscheidet über Erstattung
* Grundfreibetrag für den Antragsteller (619 Euro) sowie Freibetrag für ein Kind zwischen 7 und 14 Jahren (429 Euro) zusammen
** Grundfreibetrag für den Antragsteller (619 Euro) sowie der Erwerbstätigenfreibetrag des Partners (282 Euro)

Wie beantrage ich Prozesskostenhilfe?

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist beim zuständigen Gericht einzureichen. Dazu stellen Gerichte und Behörden einen digitalen Vordruck bereit, der zudem allgemeine Hinweise zum Ausfüllen bereitstellt. Antragssteller müssen darin über ihre finanzielle und persönliche Lage Auskunft geben und dafür entsprechende Belege als Kopie beifügen. Außerdem müssen sie genau erklären, worum es in dem Streitfall geht und alle Beweismittel angeben.

Wer Beratungshilfe beim Ausfüllen benötigt, kann sich einen anwaltlichen Rat einholen. Das Beratungshilfegesetz leistet dabei finanzielle Unterstützung, wonach Personen mit geringem Einkommen eine kostenfreie oder vergünstigte Rechtsberatung bekommen können.

Ob die beantragte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, darüber entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren zu beantragen ist oder bereits läuft.

Wichtig: Unvollständige oder falsche Angaben können zur Ablehnung, Rückforderung bereits gezahlter Leistungen oder sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Wie lange kann Prozesskostenhilfe zurückgefordert werden?

Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe muss der Antragsteller dem Gericht Änderungen seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitteilen – etwa wenn das Einkommen deutlich steigt oder die Mietkosten sich erhöhen. Dieser Mitteilungspflicht unterliegt man während der Laufzeit der Unterstützung und für eine weitere Frist von vier Jahren nach Rechtskraft des Urteils. Bleibt eine solche Meldung aus oder wurden falsche Angaben gemacht, kann das Gericht die Bewilligung widerrufen und bereits gezahlte Beträge zurückfordern. Meldet man Änderungen hingegen rechtzeitig, so wird die Rate entsprechend angepasst (nach oben oder unten).

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