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Eine Abtretungserklärung regelt die Übertragung einer Forderung: Der bisherige Gläubiger tritt seine Ansprüche an einen neuen Gläubiger ab. Im Juristendeutsch wird dies als Zession bezeichnet.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Definition
  3. Stille bzw. offene Zession
  4. Inhalt einer Abtretungserklärung
  5. Bei Versicherungsschäden
  6. Als Kreditsicherheit
  7. Rechtsschutzversicherung - Jetzt Tarife vergleichen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit der Abtretungserklärung geht der Forderungsanspruch vom bisherigen auf den neuen Gläubiger über.
  • Bei der stillen Zession erfährt der Schuldner nichts vom Gläubigerwechsel. Bei der offenen Zession wird er informiert und zahlt direkt an den neuen Gläubiger.
  • Auch ohne gesetzliche Formvorschrift wird die Abtretungserklärung in der Praxis meist schriftlich festgehalten.
  • Häufig kommt die Abtretungserklärung bei der Schadensregulierung in Versicherungen sowie als Kreditsicherheit bei Banken zum Einsatz.

Definition: Was ist eine Abtretungserklärung?

Eine Abtretungserklärung ist ein Vertrag, mit dem eine Forderung von einem bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) übertragen wird. Der Schuldner bleibt derselbe, ebenso der Inhalt der Forderung. Im juristischen Sprachgebrauch wird die Abtretung auch Zession genannt.

Für eine wirksame Abtretungserklärung gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Bestehende Forderung: Nur Forderungen, die noch gültig sind, können abgetreten werden. Erloschene oder wegen Insolvenz nicht mehr durchsetzbare Ansprüche lassen sich nicht übertragen.
  • Kein Ausschluss im Vertrag: Eine Abtretung ist nur möglich, wenn sie im ursprünglichen Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger nicht ausgeschlossen wurde.

Kein einseitiger Widerruf möglich

Ist die Forderungsabtretung erst einmal abgeschlossen, kann der Abtretende den Vertrag nicht mehr einseitig widerrufen oder kündigen. Eine Rücknahme der Abtretungserklärung ist nur möglich, wenn beide Vertragsparteien vereinbaren, dass die Forderung wieder an den ursprünglichen Gläubiger übergeht.

Paragraf 364 und 398 BGB: Unterschiede bei der Zession

Eine Forderungsabtretung kann nach Paragraf 364 oder Paragraf 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfolgen. Unterschied ist dabei die Sicherheit der Forderung:

  • Eine Abtretung gemäß Paragraf 364 BGB erfolgt „an Erfüllung statt“ – die Forderung ist also sicher, aber noch nicht vollzogen. Mit der Abtretung erlischt der Anspruch des ursprünglichen Gläubigers gegenüber dem Schuldner.
  • Bei der Abtretung nach Paragraf 398 BGB handelt es sich um die allgemeinere Form der Zession. Hier muss die zu übertragende Forderung noch nicht endgültig gesichert sein und sie kann auch lediglich der Sicherung von Ansprüchen dienen.

Was bedeutet stille und offene Zession?

Bei der stillen Zession erfahren die Schuldner zunächst nicht, dass ihre Forderung abgetreten wurde. Der Schuldner zahlt weiterhin an den ursprünglichen Gläubiger, den Zedenten, der die Zahlung anschließend an den neuen Gläubiger, den Zessionar, weiterleitet. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass die Abtretung für den Schuldner unbemerkt bleibt und bestehende Zahlungsabläufe nicht gestört werden.

Im Gegensatz dazu wird bei der offenen Zession der Schuldner aktiv darüber informiert, dass seine Forderung auf einen neuen Gläubiger übertragen wurde. Der Schuldner erhält die Kontodaten des Zessionars und muss seine Zahlungen von nun an direkt an ihn leisten. Diese Variante ermöglicht dem Zessionar, die Zahlung unmittelbar zu erhalten, ohne dass der ursprüngliche Gläubiger zwischengeschaltet ist.

Welchen Inhalt hat eine Abtretungserklärung?

Für die meisten Abtretungserklärungen schreibt der Gesetzgeber keine bestimmte Form vor – das bedeutet, dass weder eine schriftliche Dokumentation noch eine Unterschrift zwingend erforderlich sind. Dennoch ist es allein schon aus Beweisgründen üblich, dass Abtretungserklärungen schriftlich oder zumindest digital dokumentiert werden.

Die Abtretungserklärung muss die folgenden Informationen enthalten:

  • Namen und Anschriften der beteiligten Vertragsparteien
  • die exakte Beschreibung der abzutretenden Forderung
  • den Zeitpunkt, ab dem die Abtretung gültig wird
  • die Rechtsgrundlage, also ob es sich um eine Abtretung gemäß Paragraf 264 oder Paragraf 298 BGB handelt

Abtretungserklärung bei der Regulierung von Versicherungsschäden

Ein häufiges Einsatzgebiet der Abtretungserklärung ist die Schadensregulierung im Versicherungsgeschäft, insbesondere bei Unfallschäden in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Wer einen Unfall nicht verschuldet hat und sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lässt, kann mithilfe einer Abtretungserklärung dafür sorgen, dass die Werkstatt alle finanziellen Angelegenheiten direkt mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners regelt. Voraussetzung dafür ist, dass die Schuldfrage eindeutig geklärt ist und die gegnerische Versicherung der Forderungsabtretung zustimmt.

Beispiel: Der nicht schuldige Geschädigte eines Autounfalls vereinbart mit seiner Autowerkstatt, dass diese die Rechnung für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs direkt an die Versicherung des Unfallverursachers stellt. Mit der Abtretung tritt er seine Ansprüche gegen die Versicherung an die Werkstatt ab. Auf diese Weise entfällt für den Geschädigten der Aufwand, die Zahlung selbst einzufordern.

Abtretungserklärung als Kreditsicherheit

Beim Abschluss eines Kredits vereinbart der Kreditnehmer häufig mit der Bank die Abtretung von finanziellen Ansprüchen als Kreditsicherheit. Darauf kann die Bank zugreifen, wenn der Kreditnehmer seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt. Diese Variante ist auch als Sicherungsabtretung bekannt.

Meist handelt es sich dabei um Ansprüche aus Lohn, Gehalt, Renten oder Pensionen. In der Praxis erfolgt die Abtretung häufig in Form einer stillen Zession, sodass der Schuldner (z. B. Arbeitgeber) zunächst nichts vom Gläubigerwechsel erfährt.

Bestimmte Einkünfte sind jedoch von der Abtretung ausgeschlossen. Dazu zählen etwa das Gehalt bis zur Pfändungsfreigrenze sowie Leistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld, die nicht als Sicherungsgegenstand dienen dürfen.

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