Was ist Mietern auf dem Balkon erlaubt?
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Auch wenn der Balkon Teil der Wohnung ist, können sich Mieter hier nicht so frei entfalten wie in den eigenen vier Wänden. Wir erläutern, was erlaubt ist und was nur eingeschränkt geduldet wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Grillen ist auf dem Balkon grundsätzlich zulässig, wenn der Mietvertrag nicht ausdrücklich ein Grillverbot vorsieht.
- Rauchen auf dem Balkon ist erlaubt, kann aber bei Belästigung durch Tabakrauch zeitlich eingeschränkt werden.
- Blumengießen ist erlaubt, muss aber so erfolgen, dass Nachbarn nicht durch Gießwasser gestört werden.
- Bei der Möblierung des Balkons sollte auf balkontypisches Mobiliar geachtet werden.
Grillen auf dem Balkon
Grillen auf dem Balkon im Mehrfamilienhaus ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Mietern, Nachbarn und Vermietern. Obwohl es grundsätzlich erlaubt ist, gibt es wichtige Regeln zu beachten. Der erste Schritt sollte immer die Prüfung des Mietvertrags sein. Enthält dieser ein explizites Grillverbot, ist Grillen nicht erlaubt und ein Verstoß kann zur Kündigung führen. Gibt es hingegen keine Erwähnung im Vertrag, ist Grillen gestattet.
Wie oft auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden darf, ist rechtlich nicht eindeutig festgelegt. Gerichtsurteile variieren stark: von einmal im Monat zwischen April und September bis zu insgesamt sechs Stunden im Jahr. Grillen gilt dabei als jahreszeitspezifische Form der Essenszubereitung.
Wichtig ist die Rücksichtnahme auf Nachbarn. Einige Gerichte empfehlen, die Nachbarschaft zwei Tage vor dem Grillen zu informieren.
Feiern auf dem Balkon
Grillen geht häufig mit einer Balkonparty einher. Grundsätzlich ist Feiern auf dem Balkon erlaubt, solange es zu keiner übermäßigen Lärmbelästigung kommt. Ab 22 Uhr muss jedoch Zimmerlautstärke herrschen, ein Umstand, der oft schwierig zu realisieren ist. Die Hauswand und umliegende Mauern reflektieren und verstärken den Schall der Stimmen.
Wer nicht auf dem Balkon flüstern möchte, sollte dann ab 22 Uhr im geschlossenen Raum weiterfeiern, um die Nachbarn nicht zu stören und die Nachtruhe einzuhalten.
Rauchen auf dem Balkon
Grundsätzlich ist das Rauchen auf dem Balkon erlaubt, kann aber unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs hat die Rechte von Nichtrauchern in Mehrfamilienhäusern gestärkt. Bei erheblicher Belästigung durch Tabakqualm können Rauchern bestimmte Rauchzeiten auferlegt werden, basierend auf der Anzahl täglich gerauchter Zigaretten (BGH, Urteil vom 16.01.2015 – Az.: V ZR 110/14).
Nichtrauchende Nachbarn müssen jedoch eine objektive Beeinträchtigung nachweisen. Nicht jede subjektiv empfundene Störung rechtfertigt Einschränkungen. Gerichte urteilen meist einzelfallbezogen und berücksichtigen die Zumutbarkeit für andere Bewohner.
Tiere auf dem Balkon
Die Haltung und Versorgung von Tieren auf dem Balkon unterliegen bestimmten Regeln:
Vogelfütterung: Das Füttern von Vögeln auf dem Balkon ist prinzipiell erlaubt und wird sogar aufgrund des Insektensterbens vom NABU empfohlen. Nachbarn müssen die Futtergabe akzeptieren, mit Ausnahme der Fütterung von Möwen und Tauben, die zu Belästigungen führen kann.
Katzenschutz: Das Anbringen eines Katzennetzes am Balkon erfordert in der Regel die Zustimmung des Vermieters. Entscheidend ist dabei die Auswirkung auf das Erscheinungsbild des Gebäudes. Ist das Netz kaum sichtbar, etwa bei hochgelegenen oder von der Straße nicht einsehbaren Balkonen, hat der Mieter gute Chancen auf Zustimmung. In solchen Fällen kann der Vermieter die Erlaubnis meist nicht verweigern.
Kleintiere: Die Haltung von Kleintieren wie Wellensittichen, Hamstern oder Meerschweinchen ist auf dem Balkon zulässig. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs hat klargestellt, dass ein generelles Verbot von Kleintieren in Mietverträgen unzulässig ist (BGH, Urteil vom 20.1.1993 – Az.: VII ZR 10/92). Allerdings müssen Mieter einige Voraussetzungen beachten: Die Anzahl der Tiere sollte der Balkongröße angemessen sein, eine artgerechte Haltung muss gewährleistet sein, und das Tierwohl steht an oberster Stelle. Zudem dürfen andere Mieter nicht durch Lärm oder Gerüche belästigt werden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Absprache mit dem Vermieter, um Konflikte zu vermeiden.
Balkonbepflanzung und -möblierung
Die Gestaltung des Balkons mit Blumen und Pflanzen ist für viele Mieter ein beliebtes Hobby, unterliegt jedoch gewissen Einschränkungen. Grundsätzlich ist die Bepflanzung erlaubt, solange andere Hausbewohner nicht beeinträchtigt werden. Besonders wichtig ist die Größenkontrolle der Pflanzen: Zu lang wachsende Gewächse können durch herabfallende Blüten, Blätter oder Vogelkot zu Belästigungen führen. Mieter sind daher verpflichtet, ihre Balkonflora in angemessenen Grenzen zu halten.
Auch das Gießen der Pflanzen kann zu Nachbarschaftsstreit führen. Ein Gerichtsurteil besagt, dass Blumenbesitzer sich im Zweifelsfall vorab erkundigen müssen, ob Mitbewohner in den unteren Etagen durch Gießwasser gestört werden. Gegebenenfalls muss das Bewässern auf Zeiten verlegt werden, die keine Belästigung verursachen (LG München I, Urteil vom 15.9.2014 - 1 S 1836/13 WEG).
Bei der Möblierung des Balkons gelten ebenfalls bestimmte Regeln. Typische Balkonmöbel wie Tische und Stühle sind grundsätzlich erlaubt und geben dem Vermieter keinen Grund zur Beanstandung. Anders sieht es bei ungewöhnlichen Einrichtungsgegenständen wie Strandkörben aus. Da diese nicht als balkontypisch gelten, kann der Vermieter deren Entfernung verlangen.
Darf man auf dem Balkon Wäsche trocknen?
Das Trocknen von Wäsche auf dem Balkon ist grundsätzlich ohne Einschränkungen erlaubt. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob im Garten oder Gemeinschaftsbereich bereits Wäschestangen oder Wäschespinnen vorhanden sind.
Allerdings gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten:
- Mobiles Equipment: Das Aufstellen von Wäscheständern oder Wäschespinnen ist generell erlaubt, da diese keine Schäden am Gebäude verursachen.
- Festinstallationen: Der Vermieter darf Tätigkeiten untersagen, die als Eingriff in die Bausubstanz gelten. Dazu zählt das Anbringen von fest installierten Trockenvorrichtungen, die Bohrungen an der Außenfassade erfordern.
- Geringfügige Eingriffe: Laut einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth sind geringfügige Verletzungen der Bausubstanz , wie etwa kleine Bohrungen zum Aufhängen von Wäscheleinen, gestattet (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.01.1990 – 7 S 6265/89).
Sichtschutz auf dem Balkon: Diese Regeln gelten
Das Anbringen eines Sichtschutzes auf dem Balkon ist grundsätzlich gestattet, unterliegt jedoch einigen Einschränkungen:
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Höhe: Der Sichtschutz darf nicht höher als die Balkonbrüstung sein.
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Befestigung: Lose Sichtschutzvorrichtungen sind in der Regel unproblematisch. Bei fester Verankerung am Gebäude ist oft die Genehmigung des Vermieters erforderlich.
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Bauliche Veränderungen: Während kleine Bohrlöcher meist toleriert werden, sind größere bauliche Veränderungen zustimmungspflichtig.
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Rücksichtnahme: Der Sichtschutz darf andere Mitbewohner nicht beeinträchtigen.
Fahnen dürfen ebenfalls am Balkon angebracht werden, solange sie nicht auf andere Balkone wehen oder das Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich beeinträchtigen.
Im Zusammenhang mit einem Sichtschutz ist auch das Thema Sonnenbaden relevant. Wer sich zugunsten einer nahtlosen Bräune textilfrei sonnt, muss darauf achten, dass er andere Personen nicht in ihrem Schamgefühl verletzt. Nacktes Sonnenbaden setzt immer voraus, dass dies von außen nicht einsehbar ist.
Mietrechtliche Streitigkeiten absichern
Mit einer Mietrechtsschutzversicherung sind Sie bei Konflikten mit Vermieter oder Nachbarn finanziell abgesichert. Sie bietet rechtliche Beratung und übernimmt im Ernstfall auch die Kosten für anwaltliche Vertretung. Damit Sie bei Streitigkeiten rund um Ihren Balkon rechtlich und finanziell auf der sicheren Seite sind.