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Unfall im Ausland: Schadensregulierung oft schwierig

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Bei Verkehrsunfällen im Ausland geht die Schadensregulierung immer noch nicht ganz glatt über die Bühne. In manchen Fällen müssen Geschädigte mit rechtlichen Hürden rechnen.

Die Regulierung von Verkehrsunfällen im Ausland ist in den vergangenen Jahren grundsätzlich einfacher geworden. Denn nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2007 können die Ansprüche an Unfallgegner im Heimatland geltend gemacht und eingeklagt werden. Experten sehen aber nach wie vor rechtliche Hürden.

Was sollten Betroffene nach einem Unfall im Ausland tun?

Im EU-Ausland kann man sich über den Zentralruf der Versicherer die ausländische Versicherung des Unfallgegners und den deutschen Repräsentanten dieser Versicherung nennen lassen, erklärt Rechtsanwalt Oskar Riedmeyer, Vorsitzender des Verkehrsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins (DAV). "Bei dem Repräsentanten dieser Versicherung meldet man dann den Schaden."

Was ist, wenn die ausländische Versicherung nicht zahlen will?

"Wenn es keine Einigung gibt, kann man klagen", sagt Riedmeyer. "Die richtige Adresse ist das für den Wohnort des Geschädigten zuständige Gericht in Deutschland." Für Geschädigte hat dies den Vorteil, dass sie einen Anwalt vor Ort und kein Sprachbarriere haben.

Werden alle Ansprüche abgegolten?

Sachschäden an Kraftfahrzeugen werden von ausländischen Versicherungen nach den Erfahrungen der DAV-Verkehrsrechtsanwälte in nahezu allen Fällen übernommen. "Das gilt nach einem Totalschaden auch für die Kosten eines Ersatzfahrzeugs", sagt Riedmeyer.

Anwaltskosten würden nur zum Teil übernommen. Auch in anderen Bereichen könne es schwierig werden, weil sich die Unfallregulierung nach dem Recht des jeweiligen Lande richtet, in dem sich der Unfall ereignet hat. "Das gilt vor allem für sogenannte Schadensfolgekosten, also zum Beispiel die Kosten für Gutachter oder Mietwagen", erläutert der DAV-Anwalt. "Bevor man Folgekosten verursacht, sollte man sich also besser beraten lassen."

Gibt es Verjährungsfristen?

Anders als in Deutschland, wo die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, seien die Fristen im Ausland teilweise sehr kurz, sagt Riedmeyer. "In Spanien zum Beispiel beträgt die Verjährungsfrist nach Unfällen nur ein Jahr. Wer innerhalb dieser Zeit seine Ansprüche nicht anmeldet, bleibt auf dem Schaden sitzen." Daher solle, so die Auffassung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte, die Verjährung EU-weit auf mindestens drei, besser vier Jahre ausgeweitet werden.

Was kann man tun, wenn man den Unfallgegner nicht ermitteln kann?

In solchen Fällen springe die Verkehrsunfallhilfe der deutschen Versicherer ein, sagt Riedmeyer. Auch wenn ein ausländischer Verkehrsteilnehmer nach einem Unfall innerhalb gewisser Fristen nicht reagiert, übernehme die Verkehrsunfallhilfe die Schadensregulierung. "Das gilt auch für Fälle von Unfallflucht", sagt der Verkehrsrechts-Experte.