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Die wenigsten Arbeitnehmer wissen, worum es sich bei der A1-Bescheinigung handelt. Durch die immer größere Vernetzung innerhalb Europas kommt dieser Bescheinigung jedoch eine sehr große Bedeutung zu. Sie ist seit dem Jahr 2010 Pflicht.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist die A1-Bescheinigung?
  3. Wer braucht die Bescheinigung?
  4. Regeln für die Dienstreise
  5. A1-Bescheinigung beantragen
  6. Mögliche Strafen
  7. Verwandte Themen
  8. Private Krankenversicherung: Vergleich der Tarife

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Entsendebescheinigung A1 handelt es sich um ein Pflichtdokument für Tätigkeiten im europäischen Ausland.
  • Zweck ist es, innerhalb von Europa Schwarzarbeit einzudämmen.
  • Die Bescheinigung bestätigt, dass der Arbeitnehmer in seinem Heimatland sozialversichert ist.
  • Kann die Bescheinigung auf Verlangen im Ausland nicht vorgelegt werden, drohen Strafen.

Was ist die A1-Bescheinigung?

Die A1-Bescheinigung, auch als Entsendebescheinigung A1 bekannt, belegt bei einer beruflichen Tätigkeit im europäischen Ausland, dass die betreffende Person ein Mitglied der deutschen Sozialversicherung ist. Damit wird vermieden, dass die ausländischen Behörden Sozialversicherungsbeiträge für das Gastland einfordern und eine doppelte Bezahlung der Sozialabgaben erfolgt.

Die A1-Bescheinigung ist zwingend notwendig, da im Rahmen des gemeinsamen Marktes bei Grenzüberschreitungen verstärkte Kontrollen erfolgen. Diese Kontrollen dienen der Eindämmung von Schwarzarbeit innerhalb Europas.

Die A1-Bescheinigung wird für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz benötigt. Erfolgt eine Berufsausübung in einem Land mit einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen, benötigen die Berufstätigen andere, länderspezifische Formulare. Für Staaten, mit denen keinerlei Abkommen bestehen, sind keine Bescheinigungen notwendig.

Wer braucht eine A1-Bescheinigung?

Die A1-Bescheinigung ist für jeden Arbeitnehmer, auch für einen Beamten oder Selbstständigen notwendig, der im Ausland einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, aber nach wie vor in Deutschland Mitglied der Sozialversicherung ist.

Dabei ist es völlig unerheblich, wie lange der Auslandseinsatz gilt. Selbst bei einem Auslandseinsatz von nur einem Tag kann das Gastland Sozialabgaben verlangen. Auch der Grund für die berufliche Tätigkeit oder die Art der Tätigkeit spielt keine Rolle.

Brauche ich eine A1-Bescheinigung für eine Dienstreise?

Für den Fall einer Dienstreise mit einer Dauer von bis zu sieben Tagen ist es im Bedarfsfall ausreichend, die Bescheinigung nachzureichen. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bereits bestätigt. Allerdings weist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) darauf hin, dass sich Arbeitnehmer im Vorfeld ihres Auslandsaufenthaltes über die Regeln im Gastland informieren sollten.

Erfolgt die Dienstreise kurzfristig und die Bescheinigung liegt noch nicht vor, empfiehlt sich die Mitnahme der Kopie des Antrags. Bei einem Aufenthalt in Österreich sollte der Reisende auch den Sozialversicherungsausweis mitführen.

Wer muss die A1-Bescheinigung beantragen und wie wird sie beantragt?

Die A1-Bescheinigung muss

  • vom Arbeitgeber,
  • dem Dienstherren (bei Beamten)
  • oder dem Selbstständigen persönlich

beantragt werden. Die Beantragung kann in papierhafter oder elektronischer Form erfolgen. Allerdings gilt für Arbeitnehmer, dass für diese nur noch die elektronische Form zulässig ist.

Selbstständige und Arbeitnehmer, die in mehreren EU-Staaten arbeiten, müssen das Formular dagegen in Papierform einreichen.

Verfügt der Arbeitgeber nicht über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, ist es möglich, den elektronischen Antrag über eine Ausfüllhilfe über die Seite http://svnet.info/ auf der Homepage der „Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung“ zu stellen (itsg.de).

Wo wird die A1-Bescheinigung beantragt?

Die Antragstellung hängt davon ab, wie der Entsandte krankenversichert ist.

  • Gesetzlich krankenversichert: bei der Krankenkasse.
  • Berufsständische Versorgung: bei dem Spitzenverband der berufsständischen Versorgungswerke.
  • Mitglieder der privaten Krankenversicherung: beim zuständigen Rentenversicherungsträger.
  • Wer in mehreren EU-Staaten tätig ist, stellt den Antrag beim GKV-Spitzenverband.

Es ist nicht unüblich, dass Arbeitnehmer regelmäßig für einige Zeit im Monat im Ausland arbeiten. Der Gesetzgeber spricht in diesem Fall von einer „gewöhnlich Mehrfacherwerbstätigkeit“. Für diesen Fall gibt es die Möglichkeit, die A1-Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren zu erhalten. Gerade für Fernfahrer, die permanent in Europa unterwegs sind, stellt dies die sinnvollere Lösung dar.

Gibt es Strafen, wenn die A1-Bescheinigung fehlt?

Wer ohne gültige A1-Bescheinigung im Ausland angetroffen wird, muss mit herben Strafen rechnen. Diese fallen in Österreich, Rumänien, Frankreich und der Schweiz am härtesten aus.

  • Österreich verhängt Geldbußen zwischen 1.000 Euro und 10.000 Euro sowohl gegen den Arbeitnehmer als auch gegen das Unternehmen. Österreich verhängt Geldbußen zwischen 1.000 Euro und 10.000 Euro sowohl gegen den Arbeitnehmer als auch gegen das Unternehmen.
  • In Frankreich muss der Arbeitnehmer pro fehlender Bescheinigung 3.269 Euro Bußgeld bezahlen.

Andere Staaten berechnen kein Bußgeld. Andererseits müssen aber für jeden Tag der Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

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