Bagatellschäden am Auto
Wenn bei einem Verkehrsunfall nur ein geringer Blechschaden entsteht, spricht man von einem Bagatellschaden. Häufig können sich die Beteiligten in solchen Fällen auf eine unbürokratische Schadensregulierung einigen. Dennoch sollten Sie einige wichtige Regeln beachten, wenn Sie in einen Unfall mit geringer Schadenshöhe verwickelt sind.
- Was versteht man unter einem Bagatellschaden?
- Muss ich auch bei einem Bagatellschaden am Unfallort bleiben?
- Ist ein Unfallbericht erforderlich?
- Brauche ich einen Gutachter?
- Lohnt sich die Meldung an die Kfz-Haftpflichtversicherung?
- Wie sieht es mit der Kasko-Versicherung aus?
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
- Kfz-Versicherungen vergleichen
Das Wichtigste in Kürze
- Auch bei einem Bagatellschaden dürfen Sie sich nicht unerlaubt vom Unfallort entfernen, da Sie ansonsten eine Anzeige wegen Fahrerflucht riskieren würden.
- Unabhängig von der Schadenshöhe sollten Sie einen Unfallbericht anfertigen.
- Unter Umständen kann es sinnvoll sein, einen Gutachter hinzuzuziehen – etwa dann, wenn das Ausmaß des Schadens nicht klar ersichtlich ist.
- Ob Sie die Versicherung mit der Schadensregulierung beauftragen, hängt sowohl von der Selbstbeteiligung als auch von der Höhe der Folgekosten durch den Verlust des Schadenfreiheitsrabattes ab.
Was versteht man unter einem Bagatellschaden?
Eine offizielle Bagatellschadensgrenze gibt es nicht. Häufig sprechen Fachleute jedoch dann von einem Bagatellschaden, wenn der Blechschaden weniger als 750 Euro beträgt und bei dem Unfall niemand verletzt wurde.
Ein weiteres wichtiges Merkmal des Bagatellschadens ist, dass er sich so reparieren lässt, dass keine dauerhafte Wertminderung des Fahrzeugs zu befürchten ist. Typische Beispiele sind
- gebrochene Abdeckgläser an den Scheinwerfern oder Rücklichtern,
- Schrammen und Kratzer am Stoßfänger,
- kleine Dellen in der Karosserie, die sich durch Ausbeulen rückstandslos entfernen lassen oder
- beschädigte Außenspiegel.
Muss ich auch bei einem Bagatellschaden am Unfallort bleiben?
Typische Unfälle, bei denen der Schaden unterhalb der Bagatellgrenze liegt, sind Parkrempler. Hier stellt sich die Frage, ob Sie als Unfallverursacher bis zur Rückkehr des Geschädigten am Unfallort bleiben müssen oder ob es nicht ausreicht, einen Zettel mit Ihrer Telefonnummer und Adresse unter den Scheibenwischer zu klemmen.
Doch Vorsicht: Ganz unabhängig von der Schadenshöhe dürfen Sie sich als Unfallverursacher nicht unerlaubt vom Unfallort entfernen. Das gilt auch dann, wenn Sie beim Ausparken ein anderes Fahrzeug nur leicht gestreift und ein paar kleine Kratzer verursacht haben. Selbst wenn Sie einen Zettel mit Ihren Kontaktdaten hinterlassen, kann Ihnen Unfallflucht zur Last gelegt werden. Die Folge: Mindestens ein Bußgeld und je nach Schadenshöhe möglicherweise auch ein Eintrag im Verkehrszentralregister in Flensburg sowie Fahrverbot.
Dazu kommt, dass die Kfz-Versicherung bei Fahrerflucht keine Kasko-Schadensregulierung übernimmt und im Rahmen der Versicherungsleistung an den Geschädigten entstandene Kosten bis zu einer Höhe von 5.000 Euro vom Verursacher einfordern.
Keine Fahrerflucht liegt vor, wenn Sie sich vom Unfallort entfernen, um auf direktem Weg die nächste Polizeidienststelle aufzusuchen und dort das Missgeschick zu melden.
Ist ein Unfallbericht erforderlich?
Rein formal ist ein Unfallbericht nur notwendig, wenn die Versicherung die Schadensregulierung übernehmen soll. Dennoch gilt: Auch wenn es nur um kleine Kratzer oder Dellen geht, sollten Sie einen Unfallbericht anfertigen und die Schäden fotografisch dokumentieren. Danach können Sie immer noch entscheiden, ob Sie Ihre Versicherung einschalten oder nicht.
Der Unfallbericht schützt Sie auch davor, dass ein unlauterer Unfallgegner womöglich bereits bestehende oder spätere Schäden in die Reparatur mit aufnehmen und dann Ihnen anlasten will. Aus dem Bericht geht nämlich klar hervor, welcher konkrete Schaden aus dem Unfall resultiert und wie sich der Zusammenstoß zugetragen hat.
Brauche ich einen Gutachter?
Bei kleineren Blechschäden verzichten die am Unfall Beteiligten häufig darauf, die Schadenshöhe von einem Gutachter ermitteln zu lassen. Damit lassen sich zwar die Gebühren für den Gutachter einsparen. Doch auf der anderen Seite kann ein Kostenrisiko entstehen, wenn der Schaden am Ende doch größer ist als ursprünglich vermutet. Das gilt vor allem dann, wenn der Unfallverursacher den Unfall seiner Versicherung nicht gemeldet hat, weil er davon ausging, dass nur geringe Reparaturkosten entstehen.
Beispiel: Bei einem Zusammenstoß treffen Sie mit Ihrem Stoßfänger genau auf das Vorderrad des Unfallgegners, so dass die Radkappe zu Bruch geht und die Felge zerkratzt ist. Als Laie können Sie jedoch nicht beurteilen, ob nicht auch die Achse oder die Lenkung beschädigt worden ist, was deutlich höhere Kosten nach sich ziehen würde.
Alternativ zum umfassenden Unfallgutachten kann gerade beim Bagatellschaden auch ein Kurzgutachten in Frage kommen, das deutlich kostengünstiger ist. Auch wenn beim Kurzgutachten die Aussagekraft geringer ist als bei der umfassenden Variante, lässt sich auf dessen Basis dennoch verlässlich einschätzen, ob neben den sichtbaren Beschädigungen noch zusätzlicher Reparaturbedarf entstanden ist.
Wenn der Geschädigte einen Sachverständigen hinzuzieht, muss er bei Bagatellschäden dessen Honorar für das Gutachten im Regelfall selbst bezahlen.
Lohnt sich die Meldung an die Kfz-Haftpflichtversicherung?
Bei Unfällen, die Sie selbst verursacht haben, müssen Sie die Reparaturkosten des Unfallgegners übernehmen. Dabei können Sie wählen, ob Sie den Schadenersatz aus eigener Tasche bezahlen oder Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung mit der Schadensregulierung beauftragen.
Wenn Sie den Schaden selbst übernehmen, profitieren Sie davon, dass Ihr Schadenfreiheitsrabatt erhalten bleibt und Ihre Kosten für die Kfz-Haftpflicht nicht über Jahre hinweg teurer werden.
Reguliert hingegen die Versicherung den Schaden, stuft Sie Ihren Schadenfreiheitsrabatt herunter, so dass Sie unterm Strich einige schadensfreie Jahre verlieren und eine höhere Prämie entrichten müssen. Wie hoch die zusätzlichen Kosten sind, hängt von den tariflichen Regelungen Ihres Versicherers ab.
Sinnvoll ist es, als Verursacher den Unfall zunächst innerhalb der einwöchigen Frist der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung zu melden. Dieser Vorgang hat noch keine Auswirkung auf den Schadenfreiheitsrabatt.
Sobald die Höhe der Reparaturkosten feststeht, können Sie durchrechnen, welche Variante für Sie vorteilhafter ist. Sollten Sie die Kosten selbst übernehmen, benachrichtigen Sie die Versicherung über Ihre Entscheidung. Diese macht die Schadensmeldung dann rückgängig, ohne dass für Sie tarifliche Nachteile entstehen.
Wie sieht es mit der Kasko-Versicherung aus?
Bei Schäden am eigenen Auto springt die Kasko-Versicherung ein, wenn der Halter eine entsprechende Police abgeschlossen hat. Dabei sind zwei Versicherungsarten zu unterscheiden:
- Die Vollkasko-Versicherung kommt für alle Schäden am eigenen Fahrzeug aus, sofern kein Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen – beispielsweise grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Trunkenheit am Steuer – vorliegt.
- Die Teilkasko übernimmt Schäden, die ohne schuldhaftes Handeln des Halters entstanden sind. Dazu zählen vor allem Wildunfälle, Hagel- und Brandschäden, Glasbruch oder Diebstahl.
Vollkasko-Versicherung
Ähnlich wie bei der Haftpflichtversicherung hängt die Entscheidung über eine Meldung an die Versicherung davon ab, ob die Mehrkosten durch den Rabattverlust langfristig höher sind als die Versicherungsleistung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Vollkasko-Versicherung häufig ein Selbstbehalt vereinbart wird. Diesen sollten Sie beim Berechnen der für Sie günstigeren Variante von der Versicherungsleistung abziehen.
Teilkasko-Versicherung
Im Gegensatz zur Haftpflicht- und Vollkasko-Versicherung können Sie bei der Teilkasko-Versicherung keinen Schadenfreiheitsrabatt verlieren. Damit verteuert sich die Prämie nicht, wenn die Versicherung die Schadensregulierung übernimmt.
Damit gilt bei Teilkasko-Schäden der Grundsatz: Sobald die Schadenssumme höher ist als Ihr Selbstbehalt, ist es in aller Regel lohnenswert, den Schaden an die Autoversicherung zu melden.
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