Sparverträge müssen Zinsänderungen deutlich beschreiben
Stand: 10.08.2015
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Stuttgart - Bei langlaufenden Sparverträgen mit veränderlichen Zinssätzen muss deutlich gemacht werden, wie und warum sich die Zinsen im Lauf der Zeit ändern. Ein Geldinstitut muss in den entsprechenden Vertragsklauseln erklären, welchen Referenzzins sie zugrunde legt", erklärt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). So entschieden die obersten Richter, dass ein Kreditinstitut dabei den Vertragszins in fairer Weise an den Referenzzins anpassen muss (AZ: XI ZR 197/09).
Das Landgericht Ulm entschied am Freitag in mehreren Verfahren, dass die Ulmer Sparkasse ihre Zinsen für lukrative Sparverträge falsch berechnet hat. Entsprechend einem vorangegangenen Urteil aus dem Januar beschloss die zuständige Kammer außerdem, dass die Sparkasse die sogenannten Scala-Verträge nicht einfach kündigen darf.
Kunden mit vergleichbaren Verträgen sollten nun einen Blick in ihre Vertragsunterlagen werfen, rät Nauhauser. "Prüfen Sie die Klauseln zur Zinsanpassung", erklärt der Verbraucherschützer. Laut Rechtsprechung des BGH muss bei langfristigen Sparverträgen mit variabler Basisverzinsung und einem laufzeitabhängigen Bonus die Grundverzinsung marktgerecht sein. Ein einseitiges Zinsanpassungsrecht des Kreditinstituts ist unzulässig, da ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen bestehen muss (Az.: XI ZR 140/03).