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Hauskauf: Keine Grunderwerbsteuer auf miterworbene Einrichtung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Grunderwerbsteuern fallen beim Immobilienerwerb nur auf den Kaufreis des Hauses und gegebenenfalls des miterworbenen Grundstück an. Werden auch Einrichtungsgegenstände wie eine Einbauküche oder Markisen mitgekauft, können die anteiligen Kosten bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer vom Gesamtkaufpreis abgezogen werden. Wichtig ist, dass die Kosten für miterworbene Einrichtung im Kaufvertrag korrekt ausgewiesen sind.

Beim Erwerb einer Immobilie müssen Käufer für eine zugehörige Einbauküche oder Möbel keine Grunderwerbsteuer zahlen. "Es ist ratsam, im Kaufvertrag festzuhalten, welches Mobiliar mitgekauft wurden und dafür einen realitätsgerechten Preis festzulegen", rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Keine Grunderwerbsteuer auf zugehörige Einrichtung

Dann wird die Grunderwerbsteuer nur für Haus und Grundstück, nicht aber für die mitgekauften Gegenstände fällig. Bewegt sich der Preis für die Gegenstände im Bereich des Üblichen, kommt das Finanzamt an die vom Käufer und Verkäufer getroffene Festlegung nicht heran, wie aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln hervorgeht (Az.: 3 K 2938/16).

In dem Fall kauften die Kläger ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus. Im Notarvertrag wurde ein Kaufpreis von 392.500 Euro vereinbart. Dort wurde zudem festgehalten, dass auf die mitverkaufte Einbauküche ein Betrag von 7.500 Euro und die Markisen ein Betrag von 2.000 Euro entfällt. Dennoch berechnete das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis.

Die Kläger verlangten, dass - abzüglich der Kosten für die Einbauküche und der Markise - lediglich ein Immobilienkaufpreis von 383.000 Euro für die Berechnung der Grunderwerbsteuer herangezogen werden dürfe. Mit Erfolg: Grundsätzlich gilt das im Kaufvertrag Vereinbarte, befand das Finanzgericht Köln.

Angesetzte Kosten müssen realitätsnah sein

Es sei denn, es gibt Anhaltspunkte, dass der Kaufpreis für die Möbel nur zum Schein vereinbart wurde, um Grunderwerbsteuer zu sparen. Bestehen solche Anhaltspunkte, obliegt es der Finanzverwaltung, die fehlende Angemessenheit darzulegen und nachzuweisen.

Dies gelang dem Finanzamt im konkreten Fall nicht, denn die Kläger konnten anhand von Fotos aufzeigen, dass es sich um gepflegte und gebrauchsfähige Gegenstände handelte. "Käufer sollten im Kaufvertrag möglichst genau und einzeln aufführen, welche beweglichen Gegenstände miterworben werden", rät Klocke. "So lässt sich Streit mit dem Finanzamt verhindern."